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Artikel 71 von 385

:: Erinnerung an Dr. Hermann Scheer

Dr. Hermann Scheer, der am 14. Oktober 2010 unerwartet verstarb, wäre am29. April 2011 67 Jahre alt geworden. Zum Gedenken an sein Wirken hat EUROSOLAR nun eine CD-Rom mit sämtlichen Beiträgen, die er zwischen 1994-2010  für die EUROSOLAR-Zeitschrift Solarzeitalter verfasst hat, zusammengestellt, die in Kürze online auf www.eurosolar.org bestellt werden kann.

Viele dieser Texte haben bis heute nichts von ihrer Aktualität bei der Diskussion um die Energiewende hin zu Erneuerbaren Energien verloren. Dies gilt auch für das nachstehende Editorial "Wortbruch als Rechtsbruch" des Solarzeitalters 3/2010, in dem er scharf die Rolle der Energiekonzerne bei Aufkündigung des Atomkonsenses kritisiert, wie er es auch in seiner letzte Rede im deutschen Bundestag am 1. Oktober 2010 getan hatte.

 

Wortbruch als Rechtsbruch? © Hermann Scheer

Über die dubiose Rolle der Atomstromkonzerne gegenüber dem Verfassungsorgan

Über den von der schwarz-gelben Bundesregierung geplanten Ausstieg vom Atomausstieg durch eine durchschnittlich zwölfjährige Laufzeitverlängerung der deutschen Atomkraftwerke wird es mit Sicherheit zu einer Verfassungsklage kommen. Deren Inhalt wird die Frage sein, ob es sich dabei um ein durch den Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz handelt. Für die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es nur drei Denkmöglichkeiten: Das Gericht bejaht oder verneint die generelle Zustimmungspflichtigkeit, oder es macht diese Frage von der Dauer der Laufzeitverlängerung abhängig und lässt nur eine kürzere zu.

 

Eine andere Rechtsfrage von schwerwiegender rechtspolitischer und wirtschaftlicher Substanz ist bisher kaum thematisiert worden, obwohl in ihr die potenziell größte Brisanz steckt: Welche Rechtsgültigkeit hat die am 14. Juni 2000 unterschriebene „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen“, die als Konsensvertrag für den Atomausstieg und die dafür einzuleitenden Maßnahmen gilt. Diese wurde seinerzeit von Bundeswirtschaftsminister Werner Müller als "öffentlich-rechtlicher Vertrag" charakterisiert. Sie ist dringend und nicht zuletzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht und durch dieses erörterungsbedürftig.

 

Man kann zwar als sicher annehmen, dass die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung nicht über den Gesetzesbeschluss der dafür befugten Verfassungsorgane hinausgehen, also die gesetzgebende Kompetenz von Bundestag und Bundesrat nicht ersetzen kann. Man kann aber auch nicht davon ausgehen, dass dieser Vertrag keinerlei Bedeutung hat, also rechtlich wertlos sei.

 

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der folgenden politischen Entscheidungen von Exekutive und Legislative, die sich auf diese Vereinbarung stützen. In dieser Vereinbarung heißt es u.a.: "Der Streit um die Verantwortbarkeit der Kernenergie hat in unserem Land über Jahrzehnte hinweg zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen in der Gesellschaft geführt. Unbeschadet der nach wie vor unterschiedlichen Haltungen zur Nutzung der Kernenergie respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie geordnet beenden zu wollen. Vor diesem Hintergrund verständigen sich Bundesregierung und Versorgungsunternehmen darauf, die künftige Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke zu befristen. […] Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt der Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird."

 

Zu diesen Inhalten gehörte unter III ("Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit") eine hochrelevante Passage über die "wirtschaftlichen Rahmenbedingungen" mit folgendem Wortlaut: "Die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, mit der die Nutzung der Kernenergie durch einseitige Maßnahmen diskriminiert wird. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Allerdings wird die Deckungsvorsorge durch Aufstockung der so genannten zweiten Tranche oder einer gleichwertigen Regelung auf einen Betrag von 5 Mrd. DM erhöht."

 

Gemeint waren damit drei Sachverhalte

Zum einen der Verzicht der Bundesregierung auf die Einführung einer Besteuerung der Kernbrennstäbe, also eine Art atomarer Brennstoffsteuer.

 

Zweitens war damit die Regelung der Deckungsvorsorge zur Haftpflichtversicherung angesprochen. Bei dieser ging es nie nur um die – gemessen an einem GAU – zu geringe Höhe der Deckungsvorsorge, sondern auch um die Frage, wie viel Versicherungsbeiträge eigentlich die AKW-Betreiber tatsächlich zu zahlen haben. Sie mussten niemals jeden einzelnen Atomreaktor bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssummen versichern, stattdessen hatten sie immer schon zugestanden bekommen, nur einen einzelnen Reaktor zu versichern und ggf. bei einem weiteren Schadensfall eine gemeinschaftliche Haftung zu übernehmen. Daraus ergab sich, dass seit der Anhebung der Deckungssumme auf 2,5 Mrd. € jeder einzelne AKW-Betreiber nur 13 Mio. € jährliche Versicherungsbeiträge bezahlte statt etwa 250 Mio. €.

 

Das dritte Element war der Verzicht der Bundesregierung auf eine grundlegende Neuregelung der steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung. Diese Rückstellungen dürfen die AKW-Betreiber solange beliebig investiv verwenden, bis der endgültige Entsorgungsfall eintritt. Dies hat den AKW-Betreibern einen einzigartigen Wettbewerbsvorteil verschafft, den kein anderer Stromproduzent hatte, und mit dem sie insbesondere Stadtwerke übertrumpfen können. Deshalb klagten Stadtwerke, unter Federführung der Stadtwerke Schwäbisch Hall, gegen diese Regelung beim Europäischen Gerichtshof.

 

Die Klage blieb erfolglos, nicht zuletzt weil die Bundesregierung die bestehende Regelung verteidigte – und sich damit an die Vereinbarung von 2000 hielt. Ein von mir initiierter Gesetzgebungsantrag aus dem Jahr 2000, der von etwa 40 SPD-Bundestagsabgeordneten unterzeichnet wurde und auf die Überführung der Rückstellungsmilliarden in einen Rückstellungsfonds statt der beliebigen Verwendbarkeit zielte, wurde von der SPD-Bundestagsfraktion unter Verweis auf die im Atomausstiegskonsens eingegangene Verpflichtung zurückgewiesen und gar nicht erst behandelt.

 

Man kann also feststellen, dass die rot-grüne Bundesregierung sich an die vertragliche Vereinbarung mit den AKW-Betreibern durchgängig gehalten hat. Sie überdauerte auch die Zeit der Großen Koalition zwischen 2005 und 2009. Umgekehrt kann von einer Einhaltung der Verpflichtungen seitens der AKW-Betreiber keine Rede sein. Sie haben von Anfang an darauf gesetzt, die daraus für sie erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile einzustecken. Gleichzeitig haben sie auf eine gesetzgeberische Aufkündigung des Atomausstiegs im Falle einer veränderten gesetzgeberischen Mehrheit im Deutschen Bundestag geschielt.

 

Im Juli 2005 auf der Kerntechnischen Tagung in Nürnberg knallten bereits die Sektkorken, weil im Hinblick auf die wenige Wochen zuvor eingeleitete Neuwahl des Bundestages fest damit gerechnet wurde, dass diese zu einer schwarz-gelben Koalition und mit dieser zur Aufhebung des Atomausstiegs führen würde. Diese kam erst vier Jahre später. Zwischenzeitlich wurde auf Zeit gespielt, wenn es um das Abschalten von Atomkraftwerken ging, die nach dem Ausstiegskonzept schon bei den ersten Reaktoren im Jahr 2008 fällig gewesen wäre.

 

Über die Frage, welche Verpflichtungen die Bundesregierung als Kompensation für den vereinbarten Atomausstieg eingegangen ist, wurde ein Jahrzehnt lang kaum gesprochen – auch nicht auf Seiten der SPD und der Grünen, also den Atomausstiegsparteien, weil dies die Erfolgssonne über den 2001 gesetzlich auf den Weg gebrachten Atomausstieg etwas getrübt hätte. Der Verzicht auf eine Besteuerung der Kernbrennstäbe lässt sich über den Zeitraum von zehn Jahren mit 23 Mrd. € veranschlagen.

 

Der Verzicht auf die Haftpflichtversicherungsbeiträge pro Atomkraftwerk gemäß der gesetzlichen Deckungsvorsorge lässt sich mit etwa 4 Mrd. € veranschlagen, und der Verzicht auf einen Rückstellungsfonds hat einen kaum zu berechnenden monetären Wert für die AKW-Betreiber, weil man die dadurch realisierten Wettbewerbsvorteile nachrechnen müsste.

 

Man kann also sagen, dass der Atomenergieausstiegskonsens den AKW-Betreibern einen monetären Vorteil innerhalb des letzten Jahrzehnts von deutlich über 60 Mrd. € gebracht und zugleich den Konzentrationsprozess der Stromwirtschaft begünstigt hat – und damit die Monopolpreisbildung. Ohne diese Regelungen wäre es kaum möglich gewesen, dass die AKW-Betreiber seit 2001 jährlich durchschnittlich etwa 20 Mrd. € Gewinn hätten machen können.

 

Deshalb bringt es die Schlussfolgerung aus dem EUROSOLAR- Aufruf "Erneuerbare Energien brauchen keine Brücken" auf den Punkt. Wenn jetzt das Ausstiegsgesetz von 2001 außer Kraft gesetzt wird, wird es im Nachhinein zu einem gigantischen Subventionsprogramm für die AKW-Betreiber.

 

Eine politische Antwort darauf sind die beiden Gesetzentwürfe, die von der EUROSOLAR-Parlamentariergruppe im deutschen Bundestag aktuell erarbeitet worden sind. Der eine zielt auf die Neuregelung der Haftungsfrage, so dass jeder einzelne Reaktor jährliche Haftpflichtversicherungsbeiträge für die Deckungsvorsorge von 2,5 Mrd. € bezahlen muss; und der andere zielt auf die Überführung der steuerfreien Rückstellungen in einen Rückstellungsfonds, aus dem nur für Entsorgungsfragen Mittel entnommen werden können.

 

Dies löst jedoch das hier angesprochene Grundproblem alleine nicht. Denn die Frage ist aufgeworfen, ob sich die AKW-Betreiber ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Jahr 2000 einfach entziehen können. Es ist der klare Fall nicht nur eines Wortbruchs, sondern einer Vertragsverletzung. Sie wurde praktisch möglich, weil die rot-grüne Bundesregierung im Jahr 2000 ihre Verpflichtungen gegenüber den AKW-Betreibern sofort einlösen musste, während die im Gegenzug vereinbarte Ausstiegsverpflichtung erst später gemäß den vereinbarten Restlaufzeiten einzulösen war.

 

Diese Frage muss auch das Verfassungsgericht beschäftigen: Ob es legaliter möglich ist, sich auf kaltem Wege der Verpflichtung zu entziehen, die da lautete: "Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird". Da dies seitens der AKW-Betreiber nicht erfolgte, kann es bei der Verfassungsgerichtsentscheidung nicht nur darum gehen, ob der Ausstieg aus dem Ausstieg durch den Bundesrat zustimmungspflichtig ist, sondern auch darum, ob er überhaupt noch verfassungsgemäß sein kann. © Hermann Scheer

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