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Depositphotos | andriano_cz

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Das Chaos bei Meldepflichtsanktionen geht weiter

Eigentlich sollte mit dem Energiesammelgesetz alles zu diesem Thema gesagt sein. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Memmingen lässt jedoch Zweifeln aufkommen. 

Zudem ist mit den jüngsten Änderungen des EEG ein Satz in den Gesetzestext eingefügt worden, der für neue Irritationen sorgt. Es ist daher an der Zeit, dass nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) endlich Klarheit schafft.

Hintergrund des Streits

Photovoltaik-Anlagen müssen nach ihrer Inbetriebnahme nicht nur dem örtlichen Netzbetreiber, sondern auch der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Die Pflicht zur Meldung neuer Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur besteht seit dem EEG 2009, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat.  Dabei war die einschlägige Regelung des Gesetzes allerdings dermaßen „mit heißer Nadel gestrickt“, dass die Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung von Anfang an unklar waren.

Seitdem wurde diese doppelte Meldepflicht mit jeder größeren Änderung des EEG wieder geändert. Nach der ursprünglichen Regelung des EEG 2009 konnte der Anlagenbetreiber keine EEG-Vergütung verlangen, solange die Anlage nicht auch der Bundesnetzagentur bekannt war. Das EEG 2012 sah eine leicht abgemilderte, das EEG 2014 dann wieder eine härtere Sanktion vor.

Mit dem EEG 2017, das am 1. Januar 2017 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Sanktion einer solchen Meldepflichtverletzung schließlich deutlich entschärft. Demnach sollen Meldepflichtverletzungen nur noch mit einer Vergütungsreduzierung um 20 Prozent, statt wie zuvor um 100 Prozent sanktioniert werden – und zwar rückwirkend zum 01.08.2014.

Reduzierung der Vergütung um 20 Prozent oder um 100 Prozent – das kann in der Praxis einen erheblichen Unterschied ausmachen. In dem Fall, den das Landgericht Memmingen zu entscheiden hatte, ging es immerhin um rund 100.000 Euro, die der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber zurückverlangte.

Was folgt, gleicht einem Justizkrimi

Das EEG 2017 war kaum in Kraft, da stellte sich der erste Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass die im Gesetz angeordnete Rückwirkung der Sanktionsabmilderung nicht für Photovoltaik-Anlagen gelte. Der Netzbetreiber verwies auf eine Normenkollisionen in den Übergangsbestimmungen des EEG: Zwar sehe der neue § 100 Absatz 1 des EEG die rückwirkende Anwendung der milderen Sanktionsnorm vor. Diese Regelung gelte aber nur für Biogas-Anlagen. Denn der nachfolgende § 100 Absatz 2 des EEG schreibe vor, dass für PV-Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, weiterhin die harte Sanktion gelte.

Die Argumentation der Netzbetreiber war bei Lichte betrachtet allerdings wenig überzeugend. Sowohl das für das EEG federführend zuständige Bundeswirtschaftsministerium als auch die Clearingstelle EEG ließen umgehend wissen, dass sich die rückwirkende Abmilderung auf sämtliche meldepflichtige Anlagen – also auch Photovoltaik-Anlagen – beziehe. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Diese Aussage fand auch Eingang in die Gesetzesbegründung des sogenannten Mieterstromgesetzes, das unter anderem eine Änderung des EEG beinhaltete und im Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Zur gleichen Zeit aber hatte sich der BGH erstmalig mit der Meldepflichtverletzung eines PV-Anlagenbetreibers zu befassen. Mit Urteil vom 5. Juli2017 (Az. VIII ZR 147/16) folgte der BGH der Argumentation des Netzbetreibers und entschied, dass für Photovoltaik-Bestandsanlagen weiterhin die alte, harte Sanktion gelte – also Reduzierung um 100 Prozent.

In der Begründung zu diesem Urteil ging der BGH allerdings mit keiner Silbe auf die entscheidungserhebliche Norm des EEG ein. Auch die Klarstellung des Gesetzgebers in der Begründung zum Mieterstromgesetz fand keine Erwähnung. Darüber hinaus fußte die Argumentation des BGH nicht nur auf falschen Annahmen, sondern kam auch zu einem seltsamen Ergebnis: Denn demnach sollten die Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden und die ursprünglich weniger hart sanktioniert werden sollten, nun deutlich schlechter gestellt sein.

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Der Autor Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen Projektkanzlei (www.projektkanzlei.eu). Rechtsanwalt Lange ist auf das Recht der Erneuerbaren Energien spezialisiert und vertritt bundesweit Projektierer und Betreiber von Photovoltaikanlagen. Er hat auch die im Beitrag erwähnten Urteile des AG Ratzeburg vom 08.12.2017 und des LG Memmingen vom 01.02.2019 für die beklagten Anlagenbetreiber erstritten.

Quelle

Der
Bericht wurde von der Redaktion
„pv-magazine“ (Rechtsanwalt Sebastian Lange) 2019
 verfasst – der Artikel darf nicht ohne
Genehmigung weiterverbreitet
werden! |  „pv magazine“ 04/2018 | Online bestellen!

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