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© Depositphotos | Kassandra2 | Dämmung eines Hauses: Hilfsprogramme für bessere Energieeffizienz sind eines der vielen untersuchten Politikinstrumente.

Geringere Dämmstoffstärken ergeben bei Fassadendämmung keinen Vorteil

Zukunft Altbau: Mindestdämmstärke von 12 bis 16 Zentimetern ist aus mehreren Gründen sinnvoll.

Hauseigentümer müssen bei der Wärmedämmung von Gebäudefassaden eine Dämmschicht von durchschnittlich 14 Zentimeter Stärke anbringen. Das schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) seit mehreren Jahren vor. Doch es gibt eine Ausnahme von der Regel, wie erst Mitte Oktober 2016 bekannt wurde. Die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht, wenn bei der Sanierung ein Wärmedämmverbundsystem ohne Abschlagen des Altputzes angebracht wird. Bleibt der bestehende Außenputz dran, ist künftig auch weniger Dämmung erlaubt.

Wer diese Möglichkeit nutzt, tut sich damit aber keinen Gefallen, warnt das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau. „Eine geringere Dämmstoffstärke lohnt sich vor allem aus finanziellen Gründen nicht“, sagt Petra Hegen von Zukunft Alt-bau. „Dünnere Dämmplatten sind sehr oft unwirtschaftlich, den geringeren Investitionskosten stehen deutlich höhere Heizkosten gegenüber.“

Dickere Dämmung ist besser

Wer mit dem Gedanken spielt, die neue EnEV-Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, sollte Folgendes bedenken: Mit einer geringeren Dämm-stoffdicke werden nur wenig Investitionskosten gespart. Handwerker und ihr Gerüst, das Verkleben und die Putzschicht müssen sowieso bezahlt werden, es fallen nur geringe Materialkosten weg. „Pro Zentimeter Dämmstärke belaufen sich die eingesparten Kosten auf durchschnittlich zwei Euro je Quadratmeter“, sagt Dr. Volker Kienzlen, Leiter der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg. „Diese Ersparnis wird durch den höheren Energieverbrauch über die Lebensdauer mehr als aufgefressen.“ Wirtschaftlich sind dünnere Dämmplatten daher nicht.

Ein weiterer Grund spricht gegen eine reduzierte Dämmung. Da eine einmal aufgebrachte Fassadendämmung Jahrzehnte in Betrieb ist, sind Gebäudeeigentümer mit geringeren Dämmstärken nur unzureichend vor künftigen Preissteigerungen gewappnet. „Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass der Preis für Heizenergie in 20, 30 Jahren immer noch so niedrig ist wie heute“, so Kienzlen. „Wer jetzt nur mit acht bis zehn Zentimeter dämmt, macht sich abhängiger von einem steigenden Energiepreis und muss eventuell teuer nachdämmen.“

Die weiteren Vorteile einer ausreichenden Dämmung sind für Eigentümer oftmals noch wichtiger als die Energieeinsparung: Der Wohnkomfort steigt, da die Außenwand innenseitig wärmer wird. Im Sommer schützt Dämmung auch vor Überhitzung der Räume. Eigentümer, die richtig dämmen, profitieren außerdem vom Werterhalt und besseren Marktchancen der Immobilie.

Viele Experten empfehlen Hauseigentümern, bei einer Sanierung sogar noch besser zu dämmen, als der Gesetzgeber fordert. Die für eine KfW-Förderung vorgegebene Qualität ist dabei sinnvoll. Wer etwa 16 bis 20 Zentimeter Dämmung auftragen lässt, kommt in den Genuss des staatlichen Fördergeldes. Das macht schnell mehrere Tausend Euro aus und deckt die Mehrkosten ab, die bei einer besonders dicken Dämmung entstehen. Eigentümer in Baden-Württemberg erfüllen mit einer solchen Dämmung außerdem die Anforderungen, die das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes bei einem späteren Heizungstausch stellt.

Gesetzeslücke erst jetzt aufgefallen

Bislang galt die rund zehn Jahre alte Regel, dass die Dämmschicht der Fassade je nach Dämmmaterial und Zustand der Außenwand mindestens 12 bis 16 Zentimeter dick sein muss, um die gesetzlichen Minimalstandards der Energieeinsparverordnung EnEV zu erfüllen. Wie die Gesetzeslücke überhaupt zustande kam, ist bislang unklar. Aufgefallen ist sie erst im Sommer 2016. Ein Hauseigentümer in Ebersbach bei Göppingen hatte begonnen, seine Fassade mit einer nur vier Zentimeter dicken Dämmung zu verkleiden. Die untere Baurechtsbehörde ordnete daraufhin einen Baustopp an.

Doch dann kamen erste Zweifel, ob der Ebersbacher Fall, das Anbringen der Dämmung auf den nicht entfernten Altputz, von der EnEV überhaupt mit Anforderungen versehen ist. Die Antwort der Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz vom 27. September brachte Gewissheit: Nein, in solchen Fällen gibt es keine Regelung der Außenwanddämmung. Bei der letzten Änderung der EnEV, die im Mai 2014 in Kraft trat, ist die folgenschwere Änderung auf-genommen worden. Davor gab es die Ausnahme nicht.

Neutrale Informationen gibt es auch kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter www.zukunftaltbau.de.

Quelle

ZUKUNFT ALTBAU 2016

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