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Landgericht Memmingen weist Rückzahlungsklage wegen Meldeversäumnis bei älteren Photovoltaik-Anlagen ab

Nach der Entscheidung könnten all jene Betreiber, die ihre Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG 2009 in Betrieb genommen und verspätet gemeldet haben, ohne gesetzliche Sanktionen davonkommen.

Sie müssen demnach nicht einmal die Vergütungskürzung um 20 Prozent fürchten. Zugleich sorgt das Urteil aber bei Betreibern von Photovoltaik-Anlagen, die nach dem EEG 2012 in Betrieb genommen haben, für neue Unsicherheit. Ihnen könnten schärfere Sanktionen drohen.

Das Landgericht Memmingen hat mit einem Urteil vom 1. Februar 2019 eine weitere Klage eines Netzbetreiber wegen Meldeversäumnissen eines Photovoltaik-Anlagenbetreiber entschieden. Die sei in vollem Umfang abgewiesen worden, berichtet Rechtsanwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei in Potsdam, der den Anlagenbetreiber vor Gericht vertrat. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass für Photovoltaik-Anlagen, die bereits unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, die gesetzliche Sanktion einer Meldepflichtverletzung nicht greifen. Der meldesäumige Photovoltaik-Anlagenbetreiber ist damit einer der wenigen, der ein Gerichtsurteil zu seinen Gunsten verbuchen konnte. In anderen Fällen haben Gerichte zuletzt häufig zugunsten der Netzbetreiber entschieden.

Rechtsanwalt Lange weist auch darauf hin, dass die Betreiber mit Meldeversäumnissen, die ihre Anlagen unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen haben, wieder bangen müssten. So habe das Landgericht Memmingen entschieden, dass für diese Anlagen die alte Sanktionsnorm aus dem EEG 2014 anzuwenden sei. Dies bedeutet, sie müssten für die Dauer der versäumten Meldung mit einer Vergütungskürzung um 100 Prozent rechnen und nicht wie eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen um 20 Prozent. Das Landgericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Hintergrund, warum sich das Landgericht Memmingen sowohl mit dem EEG 2009 als auch dem EEG 2012 auseinandergesetzt hat: Der meldesäumige Anlagenbetreiber aus dem Allgäu hatte zwischen 2009 und 2012 nach und nach mehrere Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern seines Hauses und eines benachbarten Betriebs errichtet. Der überwiegende Teil der insgesamt sechs Photovoltaik-Anlagen war nach dem EEG 2009 in Betrieb genommen worden, der Rest nach dem EEG 2012, berichtet Lange. Der Betreiber hatte wegen der Unkenntnis der Meldepflicht, die erst mit dem EEG 2009 eingeführt wurde, seine Anlagen stets nur dem örtlichen Netzbetreiber, nicht aber der Bundesnetzagentur gemeldet. Diese Meldung bei der Bonner Behörde erfolgte erst im Sommer 2017.

Mit dem EEG 2017 hatte die Bundesregierung die Sanktionen für Meldeverstöße gemildert. So sollten nur noch 20 Prozent und nicht mehr die komplette EEG-Vergütung zurückgezahlt werden. Genau um diesen Aspekt drehte sich auch der Streit vor dem Landgericht Memmingen. Nach Aussage von Lange hat der Photovoltaik-Anlagenbetreiber unter Berufung auf die milderen Sanktionen bereits Anfang 2018 vorsorglich 20 Prozent der erhaltenen EEG-Vergütung an den Netzbetreiber zurücküberwiesen. Der Netzbetreiber habe jedoch auf die Rückzahlung von 100 Prozent der Vergütung für den Zeitraum bestanden und Klage erhoben. In dem vorliegenden Fall macht die Differenz Lange zufolge rund 100.000 Euro aus. Die Richter wiesen diese Klage nun ab.

Mehr zu dem aktuellen Urteil finden Sie im aktuellen Blogbeitrag der Projektkanzlei.

Quelle

Der Bericht wurde von
der Redaktion „pv-magazine“
(Sandra Enkhardt) 2019
 verfasst
– der Artikel darf nicht ohne Genehmigung von Sandra Enkhardt 2019 weiterverbreitet
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04/2018
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