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obs/Jobrad/Leaserad GmbH/ | Neuregelung: Ab 1. Januar 2019 müssen Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder nicht mehr versteuern.

© obs/Jobrad/Leaserad GmbH/ | Neuregelung: Ab 1. Januar 2019 müssen Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder nicht mehr versteuern.

Diensträder für Selbstständige ab 1. Januar steuerfrei

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren vom Wegfall der Privatentnahmeversteuerung. Dadurch wird Dienstradleasing für selbstständige Jobradler noch attraktiver.

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern. Auf die Privatentnahme muss in Zukunft außerdem keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden. Die Neuregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung) gilt für Fahrräder und Pedelecs, also E-Bikes mit elektrischer Motorunterstützung bis 25 km/h, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Sie ist zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

„Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung werden Jobräder für Selbstständige deutlich günstiger. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind bis zu 20 Prozent zusätzliche Ersparnis möglich“, erklärt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat. „Wer möglichst lang von der befristeten Steuerbefreiung profitieren möchte, sollte gleich nach Jahreswechsel mit dem Leasing beginnen.“

Die Versteuerung der Privatentnahme entfällt ab Januar auch für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, deren Dienstrad-Leasingvertrag bereits läuft. Wie bisher können Leasingraten und Fahrradversicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. „Damit in der Steuererklärung alles korrekt berücksichtigt wird, empfehlen wir selbstständigen Jobradlern, ihren Steuerberater zu konsultieren“, so Holger Tumat.

Für S-Pedelecs gilt die neue „0,5 %-Regel“

Eine Sonderregelung gilt für sogenannte S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h). Sie gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge und sind deshalb von der ebenfalls neu geregelten Besteuerung von E-Autos und Hybriden betroffen (für Selbstständige auch in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung – geregelt): Selbstständige Jobradler mit S-Pedelec müssen die private Nutzung ihres Fahrzeugs monatlich mit einem Prozent versteuern – laut der neuen „0,5 %-Regel“ wird als Bemessungsgrundlage aber nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises des Dienstrads herangezogen. Die „0,5 %-Regel“ gilt für bis zum 31. Dezember 2021 neu abgeschlossene Leasingverträge für die gesamte Leasingdauer. 

Quelle

JobRad 2018

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