Keine Belastung mit EEG-Umlage bei gemischtem Speicherbetrieb
Der BVES begrüßt den Bundestagsbeschluss des neuen EEG 2017. Darin wird mit § 61k nun verbindlich festgelegt, dass auch die gemischte Nutzung eines Energiespeichers – etwa zur Bereitstellung von Regelenergie und für den Eigenverbrauch – nicht mit der EEG-Umlage belastet wird.
Mit dieser Regelung sind Betriebsmodelle, bei denen Speicher ihre Dienste in mehreren Bereichen einbringen und damit ihre flexiblen Fähigkeiten optimal bereitstellen (bspw. Schwarmspeicher, Quartierspeicher), erstmals regulatorisch verankert und nicht mehr einseitig in der Pflicht zur EEG-Umlage. Der Bundesverband Energiespeicher (BVES), der seit Monaten eine entsprechende Klärung forderte, sieht hier einen großen Erfolg seiner Arbeit und einen bedeutenden Schritt nach vorne für die wachsende Speicherbranche.
„Mit der Neuregelung sind endlich die enorm wichtigen und zukunftsweisenden Speicherbetriebsmodelle rechtlich gesichert möglich und nicht mehr in der EEG-Umlage. Dies ist ein guter Schritt zu fairen Marktbedingungen für Energiespeicher und ein toller Erfolg des BVES“ so Thomas Speidel, Präsident des BVES.
Die nun erfolgte Neuregelung konnte auch durch die Unterstützung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, insbesondere der Abgeordneten Thomas Bareiß, Steffen Bilger sowie Barbara Lanzinger und Andreas Lenz, erreicht werden. Denn gerade gemischte Betriebsmodelle zeigen, wie Speicher durch ihre multivalente und effiziente Nutzung zur Systemstabilisierung und damit zum Gelingen der Energiewende beitragen können.
„Der § 61k EEG 2017 ist eine zukunftsweisende Anpassung für die dynamisch wachsende Speicherbranche. Diese rechtliche Klarstellung war überfällig“ resümiert Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. „Wir freuen uns, dass unsere Arbeit für die Speicherbranche damit konkrete Früchte getragen hat“.