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pixabay.com | Triangular | Bei Photovoltaik-Eigenverbrauch sind bestimmt Mitteilungspflichten zu erfüllen.

© pixabay.com | Triangular | Bei Photovoltaik-Eigenverbrauch sind bestimmt Mitteilungspflichten zu erfüllen.

Meldepflichten bei Photovoltaik-Eigenverbrauch

Klarstellung: In der vergangenen Woche sorgte ein Artikel für Aufregung, wonach Betreiber von Photovoltaik-Anlagen zwischen sieben und zehn Kilowatt ihrem Netzbetreiber den Eigenverbrauch melden müssen, obwohl sie EEG-umlagebefreit sind. 

Wie sich nun rausstellt, müssen sie dies nicht, haben aber dennoch andere Mitteilungspflichten bis Ende Februar unbedingt zu erfüllen. 

Vor einigen Tagen meldete pv magazine, dass Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung nach seit 01.01.2017 geltenden Änderungen im EEG bis zum Monatsende noch ihren Eigenverbrauch bei den Verteilnetzbetreibern melden müssen.

Auch eigentlich umlagefreie Konstellationen, wie bei Bestandsanlagen oder Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung, seien betroffen. Rechtsanwalt Peter Nümann stellte nun gegenüber pv magazine klar: „Die nicht-EEG-umlagepflichtigen Eigenversorger mit PV-Anlagen über 7 Kilowatt und anderen Stromerzeugungsanlagen über 1 Kilowatt müssen nicht die Strommenge, sondern bestimmte andere Informationen bis 28. Februar an ihren jeweiligen Netzbetreiber melden.“

Zu melden seien, die Tatsache, dass Eigenversorgung oder Letztverbrauch von „nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten“ Strom stattfinde, die Leistung der Photovoltaik-Anlage sowie ob und aus welchem Grund die Befreiung oder Ermäßigung bestehe, so Nümann weiter. Die ergebe sich aus § 74a des EEG 2017.

Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die Frist sehr genau beachtet werden müsse. Bei Versäumnis oder unzureichender Meldung drohe nach § 61 g Absatz 2 EEG 2017 für das betroffene Jahr – in diesem Fall für 2016 – ein Aufschlag von 20 Prozent EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch. Für das vergangene Jahr sind dies 1,27 Cent pro Kilowattstunde. „Die nun eingetretene Umlagepflicht führt dazu, dass die nun zu zahlende Umlage ebenfalls bis 28.02.2017 anhand der Daten eines geeichten Zählers abzurechnen ist. Wer diese Abrechnungspflicht schließlich nicht rechtzeitig erfüllt, zahlt gemäß § 61 g Absatz 1 EEG 2017 den vollen EEG-Umlagesatz“, so Nümann weiter.

Nicht von der Thematik betroffen ist die Meldung an die Bundesnetzagentur. Hier müssen nach wie vor nur die umlagepflichtigen Strommengen gemeldet werden. Hierzu hat die Bundesnetzagentur für Anlagenbetreiber mit Eigenversorgung oder Stromlieferung an Letztverbraucher ein neues elektronisches Formular eingeführt.

Eine Übersicht über die Meldepflichten einschließlich eines Links auf das Formular haben die Rechtsanwälte Nümann + Siebert auf der Internetseite des Solidarfonds Eigenversorgung www.info-eeg.de bereitgestellt. 

Quelle

pv-magazine.de | Sandra Enkhardt 2017

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