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Depositphotos | evetodew | Es gibt Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen nach dem Ende der EEG-Förderung. Doch der einfache Weiterbetrieb mit Einspeisung ist keine Option nach derzeigem EEG.

© Depositphotos | evetodew | Es gibt Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen nach dem Ende der EEG-Förderung. Doch der einfache Weiterbetrieb mit Einspeisung ist keine Option nach derzeigem EEG.

Photovoltaik-Anlagen dürfen nach Ende der EEG-Förderung nicht einfach „wild einspeisen“

In weniger als 1,5 Jahren laufen die ersten Photovoltaik-Anlagen aus der Solarförderung. Der Weiterbetrieb ist nach den derzeitigen Richtlinien dann zwar grundsätzlich möglich, aber nur wenn es einen Abnehmer für die Solarstrom gibt. Auch das Privileg beim Photovoltaik-Eigenverbrauch entfällt nach Ende der EEG-Vergütung.

Die Regelungen im EEG sind mit jeder Novelle immer weiter verkompliziert worden. Doch es gibt auch Vorschriften, die bei der Schaffung des Gesetzes noch weit weg schienen, nun aber in Kürze die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor enorme Herausforderungen stellen könnten. So startete das Fraunhofer ISE unlängst eine Umfrage für Betreiber. Die Freiburger Wissenschaftler wollen ergründen, was sie nach dem Auslaufen der EEG-Förderung mit ihren Photovoltaik-Anlagen vorhaben. Die dritte von fünf vorgegeben Optionen dabei: Nichts machen und einfach weiter einspeisen.

Daraufhin machte uns ein Leser aufmerksam, dass dieses Vorgehen (oder besser Nichtstun) dazu führen würde, dass die Anlage quasi illegal am Netz sei. Rechtsanwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei in Potsdam bestätigte pv magazine: „Ja, Photovoltaik-Anlagen nach Ende der Förderung einfach weiterlaufen zu lassen, würde zu ‚wilden Einspeisungen‘ führen, die aus Netzbetreibersicht zu einen der sieben Todsünden zählen.“ Es sei zwar grundsätzlich erlaubt, die Anlage nach dem Ende der EEG-Förderung weiter zu betreiben, allerdings müsse man einen Abnehmer für den erzeugten Solarstrom finden, wenn dieser ins Netz eingespeist werde.

Damit müssen Betreiber nach derzeitigem EEG also einen Direktvermarkter finden, der gegebenenfalls auch kleine Mengen Solarstrom abnimmt. „Der Wechsel der Vermarktungsform muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Und möglicherweise werden hierfür dann auch andere Zähler benötigt“, sagt Lange weiter.

Der Rechtsanwalt macht zudem darauf aufmerksam, dass auch das Privileg beim Eigenverbrauch für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt Leistung wegfällt, wenn die Systeme aus der Förderung laufen. Im EEG ist in Artikel 61a festgeschrieben, dass dieses Privileg nur für 20 Kalenderjahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr gilt. Dies deutet, dass auf den erzeugten Solarstrom aus Post-EEG-Anlagen eine EEG-Umlage von 40 Prozent fällig wird, wie Lange bestätigt.

In Fachkreisen wird das Thema bereits seit einigen Monaten thematisiert. So ist es auch schon Gegenstand eines Fachgesprächs der Clearingstelle EEG gewesen. Dort soll die Bundesnetzagentur erklärt haben, dass man bezüglich dieser Themen auf Lösungen durch den Gesetzgeber hinwirken wolle. Auch Sebastian Lange und die Wissenschaftler des Fraunhofer ISE setzen darauf, dass bis 2021 – wenn die ersten Photovoltaik-Anlagen aus der Solarförderung laufen – eine Anschlussregelung getroffen ist, die Rechtssicherheit für die Betreiber bringt.

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion „pv-magazine“
(Sandra Enkhardt) 2019
 verfasst – der
Artikel darf nicht ohne Genehmigung von Sandra Enkhardt 2019 weiterverbreitet werden!  Mehr Artikel von Sandra Enkhardt |    „pv
magazine“ 02/2019
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