TÜV-Verband: Neuerungen bei technischer Sicherheit im Jahr 2024
Im Jahr 2024 treten bei der Prüfung von Fahrzeugen, Anlagen und Produkten sowie bei der Zertifizierung und Auditierung von Unternehmen zahlreiche Neuerungen in Kraft. Neben der technischen Sicherheit rücken Nachhaltigkeit und digitale Sicherheit in den Fokus. Der TÜV-Verband zeigt, was sich für Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher im kommenden Jahr ändert.
MOBILITÄT
Die neue HU-Plakette ist Grün
Bestehen Fahrzeughalter:innen mit ihrem Pkw die Hauptuntersuchung (HU), erhalten sie vom TÜV im Jahr 2024 eine grüne Plakette mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2026. In welchem Monat die Hauptuntersuchung fällig ist, zeigt die Zahl oben „bei 12 Uhr“ auf der Plakette. Die Ziffer 6 steht beispielsweise für Juni. Alternativ hilft ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I, umgangssprachlich als Fahrzeugschein bekannt. Darin ist der nächste HU-Termin vermerkt. Wer den Termin um mehr als zwei Monate überzieht, dem droht bei Polizeikontrollen ein Bußgeld. Bei mehr als zwei Monaten Verzug steht außerdem eine vertiefte HU mit zusätzlichen Kosten an.
Fahrerassistenzsysteme verpflichtend für alle Neufahrzeuge
Fahrassistenzsysteme wie ABS und ESP leisten bereits seit Jahren einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Ab Juli 2024 müssen alle Neufahrzeuge mit entsprechenden Systemen ausgerüstet sein. Beispiele für moderne Assistenzsysteme sind Notbremsassistent, Spurhalteassistent, Rückfahrassistent oder Müdigkeitswarner. Für Lkw und Busse werden endlich Abbiegeassistenten zur Pflicht. Die Systeme warnen die Fahrer:innen, wenn sich Radfahrende oder Fußgänger:innen im toten Winkel des Fahrzeugs befinden. Die Ausrüstungspflicht galt bereits seit Juli 2022 in der EU für alle neuen Fahrzeugmodelle, die im Rahmen der „Typgenehmigung“ für den europäischen Markt zugelassen werden.
Winter- und Ganzjahresreifen nur mit Alpine Piktogramm
In Deutschland gibt es keine allgemeine, sondern eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt laut Paragraph 2 der Straßenverkehrs-Ordnung: „Bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ müssen Autos mit Winterreifen ausgerüstet sein. Zu erkennen sind die Spezialisten am so genannten Alpine-Symbol auf der Flanke, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Für ab dem Jahr 2018 produzierte Winterreifen und wintertaugliche Ganzjahresreifen ist die Kennzeichnung Pflicht. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Führerscheinumtausch geht weiter – Jahrgänge 1965 bis 1970 aufgepasst!
Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden. Für Führerscheininhaber:innen der Geburtsjahre 1965 bis 1970, deren Führerscheine bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, endet die Umtauschfrist am 19. Januar 2024. Wer nach dem Termin mit seinem alten Führerschein unterwegs ist, zahlt bei einer Kontrolle 10 Euro Bußgeld und wird aufgefordert, das neue Dokument nachzureichen. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Ab dem 19. Januar sind dann die Führerscheine der Jahrgänge ab 1971 mit Papierführerschein zum Umtausch fällig.
Prämien für den Kauf von E-Autos entfallen
Die Bundesregierung hat wegen der Haushaltskrise die Kaufprämie für Elektroautos mit sofortiger Wirkung gestoppt. Seit dem 18. Dezember können keine Anträge mehr gestellt werden. Mit dem so genannten Umweltbonus wurden bislang E-Autos mit einem Listenpreis von unter 40.000 Euro mit 4.500 Euro gefördert. Hinzu kam ein Bonus des Herstellers in Höhe von 2.250 Euro. Teurere Elektrofahrzeuge mit Preisen bis 65.000 Euro wurden mit insgesamt 4.500 Euro bezuschusst. Die Fördersätze sollten ursprünglich im Jahr 2024 reduziert werden und dann auslaufen. Inzwischen habe zahlreiche Hersteller angekündigt, die staatliche Kaufprämie für bereits bestellte Fahrzeuge zu übernehmen. Inwieweit Anbieter mit zusätzlichen Rabatten Kaufanreize schaffen, muss sich im kommenden Jahr zeigen.
NACHHALTIGKEIT
Unternehmen schrittweise zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet
Die neue europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten als Bestandteil ihres Lageberichts – inklusive einer unabhängigen Prüfung der Angaben. In den Berichten informieren sie über Maßnahmen für einen besseren Umwelt- und Klimaschutz sowie über soziale Aspekte ihrer Tätigkeit. Letztere umfassen beispielsweise die Arbeitsbedingungen im Unternehmen und bei Lieferanten. Mit der EU-Richtlinie wird die transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung auch in kleinen und mittleren Unternehmen verankert. Die Vorgaben gelten zunächst für Unternehmen, die bereits heute zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind. Bis Juli 2024 muss die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Lieferkettengesetz gilt auch für den gehobenen Mittelstand
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erstmals für alle Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Bislang lag die Schwelle bei 3.000 Beschäftigten. Das Gesetz regelt die Einhaltung sozialer, menschenrechtlicher und ökologischer Sorgfaltspflichten von Unternehmen, die als Zulieferer im globalen Handel in internationale Lieferketten eingebunden sind.
Einheitliches Ladekabel für Elektrogeräte vorgeschrieben
In Deutschland neu verkaufte Elektrogeräte wie Handys, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Lautsprecherboxen und Drucker müssen ab Dezember 2024 mit einem USB-C-Ladeanschluss ausgestattet sein. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt, die mit einheitlichen Vorgaben zu weniger Elektroschrott und einer höheren Nutzerfreundlichkeit führen soll.
PRODUKTSICHERHEIT
Neue Produktsicherheitsverordnung tritt in Kraft
Die neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft und löst damit die alte Richtlinie aus dem Jahr 2001 ab. Wesentliche Änderungen betreffen den Online-Handel. Unter die Verordnung fallen dann auch Anbieter von Online-Marktplätzen sowie spezialisierte Fulfillment-Dienstleister, die als Logistiker im Auftrag von Online-Händlern die Bestellungen abwickeln. Zudem gelten Verbraucherprodukte im Sinne der Verordnung als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie online angeboten werden. Die Pflichten aus der Produktsicherheitsverordnung greifen damit zu einem früheren Zeitpunkt. Für die Produkte bzw. Angebote gelten unter anderem bestimmte Kennzeichnungspflichten. Die Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar. Der deutsche Gesetzgeber wird jedoch Anpassungen am Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vornehmen.