Solarenergie-Förderverein gibt Hilfestellung zum Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen
Dieses Jahr werden wieder zahlreiche Anlagen aus der Vergütung fallen. Nach den Recherchen des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e.V. (SFV) sind über 20.000 Anlagen betroffen. Zusammen mit denen der Vorjahre sind das nun schon mehr als 80.000 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 435 Megawatt. Zahlreiche Solarpioniere sind daher mit der Frage konfrontiert, wie es mit ihrer Anlage weitergeht. Der SFV hat sich intensiv mit den Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen befasst und sich auch politisch erfolgreich dafür eingesetzt. Hier gibt er uns Antworten zu den derzeit immer häufiger gestellten Fragen:
Einspeisen oder Eigenversorgung. Welche Optionen gibt es?
Der Anspruch auf Netzanschluss, sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung bleibt bestehen. Viele Anlagen wurden und werden von Volleinspeisung auf Eigenversorgung umgerüstet, um die Einnahmen zu erhöhen. Manche Betreiber:innen denken sogar an Speicher. Ob diese final wirtschaftlich betrieben werden können, sollte kritisch hinterfragt werden. Der Überschussstrom kann weiterhin in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Welche Vergütung ist nach der Förderung zu erwarten?
Alle Ü20-Anlagenbetreiber:innen haben einen Anspruch, die eingespeisten Kilowattstunden vergütet zu bekommen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem “Jahresmarktwert Solar”. Dieser Wert wird an der Strombörse in Leipzig gebildet und auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht. Er ergibt sich aus dem Spotmarktpreis, der zu jeder Stunde des Kalenderjahres im Verhältnis zur gelieferten Solarstrommenge erzielt wurde. Für Ü20-Solarstrom, der 2022 eingespeist wurde, betrug die Vergütung 22,306 ct/kWh abzüglich der Vermarktungskosten (2022: 0,184 Ct/kWh).
2023 ergeben sich andere Werte. Für Ü20-Solarstrom, der ab 1.1.2023 in das öffentliche Netz gespeist wird, sollen die Erlöse auf 10 Ct/kWh gedeckelt werden, wenn sich der Jahresmarktwert Solar über diesen Preis hinaus entwickelt. Mit maximal 10 Ct/kWh liegen Ü20-Anlagenbetreiber immerhin über den gesetzlichen Einspeisevergütungen für Neuanlagen. Ein Wermutstropfen: Die gesetzliche Vergütungspflicht für Ü20-Anlagen erlischt zum 31.12. 2027. Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern.
Welche politischen Weichen müssen gestellt werden?
Der wirtschaftlich sinnvolle Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen wird häufig an den Wunsch geknüpft, die Betriebsweise der Anlage von Volleinspeisung in Eigenversorgung zu wechseln. Das hat zur Folge, dass die Betreiber:innen mit weiteren Ausgaben für den technischen Neuanschluss (ca. 300 €), für einen neuen Zweirichtungszähler und ggf. für einen neuen Zählerschrank (ca. 1000 € ) belastet werden. Diese sind nur dann tragbar, wenn die Anlage gesichert und zu einem kalkulierbaren Einspeisepreis weiterlaufen kann.
Der SFV sieht daher in der Verlängerung des Vergütungsanspruches über den 31.12.2027 hinaus eine wichtige Hebelwirkung zum Weiterbetrieb. Es muss auf jeden Fall verhindert werden, dass gerade die vielen Anlagen aus den Boomjahren ab 2008 nach 20 Jahren wieder abgebaut werden, obwohl sie noch einwandfrei funktionieren. Aber auch eine Mindestpreisregelung (z.B. 7 Ct/kWh) zur bestehenden Maximalpreisregelung von 10 Ct/kWh wäre äußerst sinnvoll.
Was gilt es bei der Messung zu beachten?
Der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, sofern dieser noch geeicht ist. Sollte der Netzbetreiber auf eine moderne Messeinrichtung nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz bestehen, muss umgerüstet werden. Für Anlagen bis 7 kW reicht eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler). Preis: maximal 20 € brutto / Jahr. Für größere Anlagen müssen “intelligente” Messsysteme vorgesehen werden (Smart Meter Gateway). Bei älteren Zählerschränken, in denen die neue Messeinrichtung nicht mehr eingebaut werden kann, könnte es teuer werden. Hier muss neu investiert werden. Ein neuer Zählerschrank kostet oft mehr als 1.000 €. Anlagenbetreibende wägen deshalb zu Recht ab, ob sich eine Umrüstung lohnt. Einzelne Kommunen, wie z.B. Aachen, unterstützen die Umrüstung mit einem Förderbetrag.
Was gilt es steuerlich zu beachten?
Für Ü20-Anlagen bis 30 kW entfällt die Einkommensteuerpflicht – genauso wie für alle anderen Solarstromanlagen bis zu dieser Leistungsgröße. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage unmaßgeblich. Ebenso ist die Verwendung des erzeugten Stroms nicht relevant. Der Wegfall der Einkommensteuerpflicht bis 30 kW gilt bereits rückwirkend für 2022.
Kann ich die Ü20-Anlage um eine neue Anlage ergänzen?
Wer plant, zur bestehenden Ü20-Anlage eine weitere Solaranlage auf das Dach oder die Fassade zu installieren, unterliegt den Vergütungsregelungen des neuen EEG 2023. Die gute Nachricht: mehrere Anlagen können über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden.
Kostenfreier Onlinevortrag: Ü20-Anlagen
Das Beratungsteam des SFV hat sich intensiv mit den Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen befasst und kann Erfahrungswerte und Alternativen aufzeigen.
Die Online-Veranstaltung zum Thema “Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen” ist kostenfrei und findet am 7. August 2023 um 18 Uhr statt.
Eine Anmeldung ist erforderlich.
Hier geht’s zur Anmeldung.