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BDEW zu EU-Strombezugskriterien für erneuerbaren Wasserstoff

Wasserstoffhochlauf nicht ausbremsen, bevor er überhaupt Fahrt aufnimmt.

Die Europäische Kommission hat vergangenen Freitag zur europäischen Wasserstoffwirtschaft den Entwurf eines sogenannten delegierten Rechtsakts vorgelegt. Darin stellt sie Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs auf. Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Ein schneller Einstieg in eine europäische Wasserstoffwirtschaft ist eine der Grundlagen zum Erreichen der Klimaziele der EU und stärkt die Sicherheit der Energieversorgung. Es ist daher gut, dass die EU-Kommission in der vergangenen Woche das Ziel ausgegeben hat, bis 2030 mindestens 10 Millionen Tonnen Wasserstoffproduktion in der EU zu erreichen. Erneuerbarer Wasserstoff muss möglichst schnell, in möglichst großen Mengen und möglichst günstig zur Verfügung stehen – auch um möglichst schnell unabhängig von russischen Energieimporten zu werden.

Die von der EU-Kommission nun vorgeschlagenen Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs sind allerdings so streng, dass sie die Entstehung eines liquiden Wasserstoffmarkts erheblich ausbremsen oder gar verhindern könnten. Es ist verständlich, dass die EU-Kommission sicherstellen möchte, dass mit dem für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff steigenden Bedarf an erneuerbarem Strom auch der Zubau von entsprechenden Erzeugungskapazitäten einhergeht. Doch dabei darf sie das Ziel eines schnellen Markthochlaufs nicht aus den Augen verlieren. 

Mit Herkunftsnachweisen besteht bereits ein bewährtes System, um sicherzustellen, dass ausschließlich erneuerbarer Strom für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff genutzt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kommission nun stattdessen eine Vielzahl neuer Kriterien ansetzen möchte, die insbesondere in Kombination nur sehr schwer zu erfüllen sind. 
Eines dieser Kriterien ist, dass nur Erneuerbaren-Anlagen für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff genutzt werden dürfen, die innerhalb von 36 Monaten vor Inbetriebnahme des Elektrolyseurs den Betrieb aufnehmen. Dieses Kriterium ist aus Sicht des BDEW unnötig. Stattdessen sollten die nationalen Ausbaupfade entsprechend dem zu erwartenden zusätzlichen Strombedarf der Elektrolyseure angepasst werden.  

Zur Senkung der Gestehungskosten von erneuerbarem Wasserstoff müssen Elektrolyseure möglichst hohe Vollbenutzungsstunden aufweisen können. Ein sehr rigider zeitlicher Zusammenhang – wie von der EU-Kommission vorgesehen- zwischen Erzeugung des erneuerbaren Stroms und der Wasserstoffherstellung, zum Beispiel, dass der Strom in der gleichen Stunde, in der er erzeugt wurde, auch für die Wasserstoffproduktion genutzt werden muss, ist hier kontraproduktiv. Eine hohe Auslastung der Elektrolyseure ist damit deutlich schwerer zu erreichen.

Positiv ist, dass der Entwurf für den delegierten Rechtsakt eine Übergangsfrist enthält. So können zumindest in einer Anfangsphase auch Bestandsanlagen genutzt werden. Allerdings ist die Übergangsfrist insbesondere angesichts der derzeit immer noch sehr langen Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu kurz und sollte daher verlängert werden. 
Der Wasserstoffhochlauf darf nicht ausgebremst werden, bevor er überhaupt Fahrt aufnimmt. Bei der Ausgestaltung der Kriterien für die Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs insbesondere in der Hochlaufphase ist deshalb Pragmatismus gefragt.“

Quelle

bdew 2022

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