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BGH-Urteil: Repowering durch Austausch von Solarmodulen nun möglich?

Die Clearingstelle EEG ringt mit dem BGH-Urteil zum Anlagenbegriff. In einem Memorandum listet sie überwiegend Fragen auf, die das Urteil des Bundesgerichtshofes mit sich bringt. Ist nun zum Beispiel ein echtes Repowering von Solaranlagen durch den Austausch einer beliebigen Anzahl an Modulen möglich?

In einem Memorandum zu den Folgen des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 versucht die Clearingstelle EEG, Lösungen für den Umgang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes und dem damit verbunden Anlagenbegriff zu formulieren. Klar ist wohl wenigstens, das Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, nicht von dem Urteil betroffen sind. Ansonsten müssen aber anscheinend viele Fragen noch unbeantwortet bleiben, zum Beispiel bei der Anwendung des „technischen“ Anlagenbegriffs.

Laut BGH ist eine Anlage nun als „die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen“ zu verstehen. Das Gesamtkonzept sei dabei maßgeblich. Unklar ist laut Clearingstelle aber unter anderem, welche Maßstäbe für die Bewertung der Zusammengehörigkeit angelegt werden.

Neue Chancen zum Repowering von Photovoltaik-Anlagen?

Da nach dem neuen Anlagenbegriff nicht mehr einzelne Module als Anlage gelten sondern nur noch als Teil der Anlage, käme – einer möglichen Interpretation der Clearingstelle zufolge – bei einem Austausch nur noch die „allgemeine Austauschregelung“ zum Tragen. Das würde bedeuten, dass „eine beliebige Anzahl von Modulen ausgetauscht werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der PV-Austauschregelung vorliegen müssen und ohne dass sich der Inbetriebnahmezeitpunkt der PV-Anlage ändert.“ Laut Clearingstelle stellt sich also die Frage, ob damit nun ein echtes Repowering von Photovoltaik-Anlagen  möglich wird, solange noch ein Bestandsmodul in der Anlage verbleibt. Auch ob und unter welchen Voraussetzungen sich das Inbetriebnahmedatum ändert, wenn Teile einer Photovoltaikanlage räumlich versetzt werden, ist bislang ungeklärt.

Wann existiert eine Anlage?

Da nun Unsicherheit darüber besteht, wie der Anlagenbegriff definiert ist, ist auch unklar, welcher Zeitpunkt als Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt werden kann. Die Clearingstelle EEG wirft daher auch die Frage auf „wie genau die Existenz einer Anlage künftig festzustellen sein soll“. Daraus ergeben sich dann unter anderem die Fragen: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich, wenn eine PV-Installation – wie es in der Praxis häufig vorkommt – planmäßig in Bauabschnitten realisiert wird? Existiert die Anlage erst, wenn der letzte nach dem Gesamtkonzept geplante Abschnitt fertiggestellt ist? Wenn ja, was passiert mit dem zwischenzeitlich bereits eingespeisten Strom? Wenn nein, ändern sich die Vergütungssätze für die zuerst realisierten Bauabschnitte nachträglich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gesamtkonzept verwirklicht ist?

Das Memorandum der Clearingstelle EEG zeigt, dass das BGH-Urteil vom 4. November 2015 viel Klärungsbedarf mit sich bringt. Die Rechtsanwältin Margarete von Oppen gibt ihrem Artikel „BGH kippt solaren Anlagenbegriff – von Branchendramen und richterlichem Hochmut“ Empfehlungen, wie Branchenakteure mit dem Problem umgehen sollten, solange noch nicht alles im Detail geklärt ist.

Quelle

pv-magazine.de | Mirco Sieg 2015

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