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Darauf müssen Verbraucher 2015 achten

„Energie“ – das bedeutet zum Jahresbeginn zunächst einmal: eine Vielzahl geänderter Bestimmungen.

So muss das EU-Energielabel auch Elektrogeräte begleiten, die im Internet angeboten werden. Kaffeemaschinen werden sich in Zukunft automatisch abschalten. Wer ein Haus zum Verkauf inseriert, darf dabei nicht vergessen, den Energiekennwert anzugeben. Weitere Neuerungen betreffen Dunstabzugshauben in der Küche sowie Kamin- und Backöfen. Für betagte Heizkessel der Ü-30-Generation kommt das Aus. Neue Heizungen zeigen sich in Zukunft mit Effizienzlabel. Beim Strom für Haushaltskunden zeichnen sich erstmals seit einigen Jahren Preissenkungen ab, weil Abgaben und Umlagen sinken.

Autohalter, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, dürfen ihr Kfz-Kennzeichen behalten. Also zum Beispiel: HH für Frankfurter Neubürger. Wer sein Gefährt abmelden möchte, kann dies via Internet erledigen. Die zweijährige Hauptuntersuchung fällt in Zukunft umfangreicher aus. Vor einem Bußgeld kann ein Blick in den Kfz-Verbandskasten bewahren. Neue Autotypen sollen mit einem automatischen Notrufsystem ausgestattet werden. Bei Elektroautos heißt es: Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Steuer läuft. Wer in Bus und Bahn als Schwarzfahrer erwischt wird, zahlt künftig mehr.

EU-Energielabel auch im Internet Pflicht

Ab 1. Januar 2015 sind auch Onlinehändler verpflichtet, das EU-Label zur Energieeffizienz für alle Produktgruppen, die damit gekennzeichnet werden müssen, in ihren Shops vollständig abzubilden. Das gilt fürKühl- und Klimageräte ebenso wie für WaschmaschinenLampen,GeschirrspülerWäschetrocknerStaubsauger, Leuchten undFernseher. Bislang ist für die Angebote im Internet nur vorgeschrieben, die Informationen in Textform anzugeben. Dank des kompletten Labels kann der Verbraucher künftig auch online sofort erkennen, welche die beste Effizienzklasse in einer Gerätegruppe ist. Dadurch lässt sich auch bei Käufen im Netz besser einschätzen, wie sparsam ein Gerät im Vergleich zu anderen arbeitet.

Kaffeemaschinen müssen automatisch abschalten

Kaffeemaschinen dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch in den Verkauf kommen, wenn sie eine sogenannte Abschaltautomatik haben. Das bedeutet, dass die Funktion, um den Kaffee warm zu halten, nach einer vorgegebenen Zeitspanne automatisch beendet wird. Damit soll Energie und Geld gespart werden. Fließt der Kaffee in eine Isolierkanne, beträgt die Wartezeit fünf Minuten. Geräte ohne Kanne bleiben 40 Minuten lang angeschaltet. Kapselmaschinen und Vollautomaten schalten schon eine halbe Stunde nach dem letzten Brühzyklus ab oder eine Stunde, nachdem die Funktion zum Vorwärmen der Tasse aktiviert wurde.

Strom: Abgaben und Umlagen sinken

Die EEG-Umlage auf Strom sinkt zum 1. Januar 2015 erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2003. Der Anstieg der Strompreise scheint zunächst gebremst. Die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern geht um 0,15 Cent pro Kilowattstunde zurück. Die Netzentgelte hingegen sinken nicht flächendeckend, sondern entwickeln sich regional unterschiedlich. So ist der Spielraum für Preissenkungen örtlich unterschiedlich groß. Die Einkaufspreise, die die Anbieter selbst für den Strom bezahlen, sind allerdings seit Jahren auf Talfahrt, so dass niedrigere Preise für die Kunden oft auch ohne jede Entlastung bei Umlagen und Entgelten möglich wären. Wer die Ankündigung einer Preissteigerung erhält, sollte deshalb über einen Wechsel des Anbieters nachdenken. Die Entwicklung der Netzentgelte zeigt eine Grafik (© ene’t)

In NRW sinken die Netzentgelte vielerorts. Nur an wenigen Orten im Land greift das Argument steigender Netzentgelte, mit dem Stromanbieter erklären wollen, dass niedrigere Preise nicht möglich seien. Und für Preissteigerungen gibt es in NRW nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bis auf sehr wenige lokale und regionale Ausnahmen keinen Grund. Bleibt eine Preissenkung aus, kann das schon Anlass für die Überlegung zum Anbieterwechsel sein – zumal, wenn der Stromversorger keinen guten Grund dafür bekannt macht.

Haus- und Wohnungsverkauf: Energiekennwert im Inserat

Ein Bußgeld riskiert, wer ab 1. Mai 2015 in einer Immobilienanzeige für Wohngebäude nicht sämtliche Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht. Nennen müssen Verkäufer und Vermieter:

  • das Baujahr des Hauses,
  • den Energieträger der Heizung,
  • den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und
  • die Art des Ausweises.

Wer einen Energieausweis hat, der nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, muss darüber hinaus die darin aufgeführte Effizienzklasse veröffentlichen. Die Pflicht, die Daten anzugeben, gilt bereits seit 1. Mai 2014, Verstöße werden aber erst ab Mai 2015 geahndet.

Unter kalten Dachräumen muss gedämmt werden

Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 so dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst wohnen. In diesen Fällen greift die Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung anzubringen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht. Das bedeutet: Spitzböden sind ebenso betroffen wie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ zur obersten Geschossdecke können Eigentümer auch das Dach dämmen.

Austauschpflicht für Ü-30-Heizkessel

Viele Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfenab 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden. Zunächst sind also vor 1985 eingebaute Geräte auszutauschen. Eine Ausnahme gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben. Sie dürfen die alten Kessel weiter betreiben. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Pflicht zum Austausch aufKonstanttemperaturkessel üblicher Größe; sie gilt dagegen nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel mit einem höherem Wirkungsgrad. Die Bedienungsanleitung der Heizungsanlage gibt meist Auskunft über den Kesseltyp. Wer unsicher ist, ob er austauschen muss, kann sich bei der Energieberatung der Verbraucherzentraleinformieren. Auch der Schornsteinfeger kann Auskunft geben.

Effizienzlabel für Heizungen

Ab 26. September 2015 müssen erstmals Heizungen und Warmwasserbereiter im Handel ein Effizienzlabel tragen und Mindestanforderungen in Sachen Energieverbrauch erfüllen. Grund ist die europäische Ökodesignrichtlinie für Wärmeerzeuger, die an diesem Tag wirksam wird. Sie gilt nicht für Lufterhitzer, sondern nur für Warmwasserpumpenheizungen bis 400 Kilowatt Wärmeleistung, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden. Aufgeteilt werden diese in die Kategorien

  • Heizwertkessel,
  • Brennwertkessel,
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung,
  • Wärmepumpen sowie
  • Niedertemperaturwärmepumpen.

Die Wärmepumpen müssen außerdem noch Grenzen für die Geräuschentwicklung einhalten. Das Verfahren gilt ebenso für Warmwasserbereiter (auch elektrische Durchlauferhitzer), Warmwasserspeicher bis 2000 Liter Inhalt, Solaranlagen und Kombigeräte.

Darüber hinaus wird das Effizienzlabel mit den Buchstabenklassen A++ bis G für Geräte bis 70 Kilowatt Wärmeleistung verpflichtend – und damit für alle üblichen Heizungen sowohl in Ein- als auch Zweifamilienhäusern. Für alle Gerätekategorien gibt es dasselbe Label mit den Klassen A++ bis G und denselben Grenzwerten für den Verbrauch. Doch die Prüfbedingungen sind von Geräteart zu Geräteart unterschiedlich, so dass Quervergleiche zum Beispiel zwischen Brennwertkessel und Wärmepumpe in die Irre führen können. Für die tatsächliche Effizienz im Betrieb ist zudem auch die jeweilige Einbausituation entscheidend – insbesondere bei den im Label meist sehr gut abschneidenden Wärmepumpen. Eine reine Orientierung an der Effizienzklasse ist deshalb nicht zu empfehlen.

Je nachdem, mit welcher Heizungsregelung ein Wärmeerzeuger betrieben und ob er mit einer Solarthermieanlage kombiniert wird, kann das Gesamtpaket in eine andere Effizienzklasse fallen als der Wärmeerzeuger allein.

Das wird nach Einschätzung der Verbraucherzentrale dazu führen, dass vermehrt Paketangebote der Hersteller im Markt auftauchen, deren Gesamtbewertung besser ist als die des Wärmeerzeugers. Für die Einstufung solcher Pakete verantwortlich sind die Hersteller selbst oder Handwerker, wenn sie solche Pakete aus den Produkten verschiedener Hersteller zusammensetzen.

Elektroautos: Countdown für zehnjährige Steuerfreiheit

Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektroautos läuft: Nur wer sich noch bis zum 31. Dezember 2015 für ein Elektroauto entscheidet, kann von der seit 2011 geltenden Regelung profitieren. Wer danach ein Elektroauto zulässt, fährt nur noch fünf Jahre lang steuerfrei.

Quelle

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen 2014

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