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Einkommenssteuerpflicht für kleine PV-Anlagen entfällt

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen auf Privathäusern sowie Mini-Blockheizkraftwerke werden von Bürokratie entlastet. Sie müssen Einkünfte aus ihren Anlagen auf Antrag zukünftig nicht mehr bei der Einkommensteuer angeben.

17.06.2021 – Eine entsprechende Steuererleichterung hatte der Bundesrat gefordert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagierte nun mit der neuen Regelung darauf. Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt (kW) und Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können die Befreiung von der Einkommenssteuer für Einkünfte aus ihren Anlagen einmalig formlos beim Finanzamt beantragen.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume, sprich für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Damit müssen die Anlagenbetreiber auch die Gewinne nicht mehr ermitteln und keine Einnahmeüberschussrechnung mehr ausfüllen und abgeben. Gleichzeitig können jedoch auch Kosten und Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Regelung greift für Kleinlagen auf Privathäusern

Die Regelung gilt für Anlagen auf Privathäusern, in denen der Betreiber wohnt: genauer für kleine Photovoltaikanlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen wie Garagen, die ab Anfang 2004 in Betrieb genommen wurden. Entsprechende Voraussetzungen gelten für Mini-BHKWs.

Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht, wenn es eine Nutzungsänderung gibt und das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird oder die Photovoltaikanlage über eine Leistung von 10 kW vergrößert wird bzw. das BHKW über eine Leistung von 2,5 kW. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt dies dann schriftlich mitteilen.

Vereinfachung betrifft nicht die Umsatzsteuer

Auch gilt die Steuervereinfachung nicht für die Umsatzsteuer. Daher müssen Anlagenbetreiber, die eine Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuererklärungen abgeben und für privaten Stromverbrauch aus der Anlage Umsatzsteuer abführen.

Mit der neuen Regelung sollen auch die Finanzämter von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Denn mit sinkender Einspeisevergütung stand der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zu den Erlösen aus dem Betrieb kleiner Solaranlagen sowie von Mini-BHKWs.

Die neue Steuervereinfachung ergibt sich aus einem Schreiben des BMF an die Finanzverwaltung vom 2. Juni. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seiner Webseite weitere Informationen zur Verfügung.

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion “energiezukunft“ (hcn) 2021 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung weiterverbreitet werden! | energiezukunft | Heft 30 / 2021 | „Power for Future – Die Zukunft der Energieerzeugung“ |  Jetzt lesen | Download

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