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Transparenz an der Ladesäule: Weiterhin lückenhaftes eichrechtskonformes Laden

EUPD Research hat aktuell 383 Tarife von über 200 unterschiedlichen Anbietern analysiert und festgestellt, dass auch nach mittlerweile zwei Jahren Übergangsphase noch immer nicht einheitlich nach Kilowattstunde abgerechnet wird.

Beim AC-Laden sind noch zehn Prozent, beim DC-Laden sogar 23 Prozent der Tarife nicht auf Basis einer Abrechnung nach Kilowattstunde. Blockier- und Startgebühren führen zu weiterer Intransparenz. Nach Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom an der Ladesäule einheitlich und transparent nach Kilowattstunden erfolgen.

Derzeit wächst die Nachfrage an öffentlicher Ladeinfrastruktur, was die neuesten Zulassungszahlen des Kraftfahrtbundesamtes bestätigen: Im April 2021 wurden 23.816 neue Elektro-Pkw (BEV) zugelassen, was einen Anstieg von 413,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr bedeutet.  Damit liegt der Anteil an Neuzulassungen von BEV bei 10,4 Prozent.[1] Ende April 2021 sind rund 400.000 BEV in Deutschland im Bestand des Kraftfahrtbundesamtes erfasst.[2] Demgegenüber steht der weniger stark voranschreitende Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur. Die Liste der Ladesäulen der Bundesnetzagentur[3] zeigt Anfang April 2021 rund 42.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte. Pro Monat kommen weniger als 1.000 neue Ladepunkte hinzu, während mit steigender Tendenz mehr als 20.000 BEV pro Monat zugelassen werden.

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Eine wesentliche Rolle in der Entwicklung der Ladeinfrastruktur liegt in der Gesetzgebung. Seit dem Inkrafttreten der Ladesäulenverordnung (LSV)[1] im Jahr 2016 sind Mindestanforderungen an den Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektroautos einzuhalten. In diesem Zuge kam auch der Beschluss zum eichrechtskonformen Laden auf. Seit dem 1. April 2019 gilt für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Preisangabenverordnung (PAngV). Entsprechend ist es verpflichtend für neu errichtete Ladesäulen und mit Umrüstplan für Bestandsladesäulen einheitlich die Lademenge nach Kilowattstunde zu messen und abzurechnen. Dies soll für mehr Transparenz in der Abrechnung des Ladestroms für den Elektroautofahrenden sorgen. Für Ladesäulenbetreiber bedeutet dies aufwändige Um- oder Nachrüstungen. Eine Übergangsfrist zum Einbau eichrechtskonformer Zähler wurde vor allem für die Schnellladeinfrastruktur eingeräumt, da bis zu dem damaligen Zeitpunkt noch keine geeignete Messeinrichtung vorlag.

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Aus der Studie „Vergleichsanalyse mobiler Ladestromtarife 2021“ des Bonner Beratungsinstituts EUPD Research geht hervor, dass auch nach mittlerweile zweijähriger Übergangsphase noch immer bei 23 Prozent der Tarife beim Schnellladen (DC-Laden) keine kWh-Abrechnung erfolgt, bei Normalladesäulen liegt der Anteil noch bei zehn Prozent. Christine Koch, Projektleiterin bei EUPD Research, erläutert hierzu „Im Vergleich zum letzten Jahr ist eine verstärkte Umsetzung der Nachrüstung zu verzeichnen. Dennoch werden nun beim Laden neben der kWh-Abrechnung vermehrt zusätzliche Blockier- oder Startgebühren erhoben. Laut Eichrecht ist dies aber erlaubt, um damit das unnötige Blockieren der Ladesäule zu verhindern. Der Transparenz wirkt dies jedoch entgegen. Daneben sind Flatratetarife oder kostenloses Laden am Supermarkt oder Einkaufszentrum nicht betroffen.“ Die EUPD Studie zeigt, dass in 2020 beim Normalladen bei 28 Prozent der Tarifangaben nicht nach kWh abgerechnet wurde und beim DC-Laden lag dieser Wert noch bei 38 Prozent der Tarife.

Die Eichrechts-Thematik an der Ladesäule ist höchst aktuell und noch längst nicht abgeschlossen. Der jüngste Beschluss des Bundeskabinetts zu den Änderungen des LSV[1] weist einen verpflichtenden Einbau von Kartenlesegeräten zum Bezahlen der Ladevorgänge an der Ladesäule aus. Dies gilt verpflichtend für Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Die Neuregelung bedeutet, dass ein PIN-Pad zur PIN-Eingabe eingebaut werden muss, sodass Ladesäulenmodelle baulich angepasst und erneut mess- und eichrechtlich zertifiziert werden müssen. Die Branchenverbände BDEW, VDA und ZVEI wiesen vor Beschluss mit deutlichem Appell daraufhin, dass diese Maßnahme zu einer weiteren Verlangsamung und steigenden Nutzungskosten der Ladeinfrastruktur führe. Auch bei dieser Thematik würden laut den Verbänden keine eichrechtkonformen Genehmigungen für die Lesegeräte bis vermutlich 2023 vorliegen und das veraltete System den digitalen Fortschritt hindern.[2] Die aktuell anhaltende eichrechtskonforme Umstellung auf kWh-Abrechnung zeigt, wie komplex und zeitaufwändig es für Ladesäulenbetreiber ist auf gesetzliche Änderungen und Neuregelungen zu reagieren und diese umzusetzen.

Der Markt der mobilen Ladestromtarife ist geprägt von vielseitigen Tarifangeboten, bei denen das Angebot von der einzelnen Ladeabrechnung bis hin zu unterschiedlichsten Flatrate-Modellen reicht. Der Markt steht noch am Anfang der Entwicklung, sodass auch in den kommenden Jahren mit weiteren gesetzgebenden Entwicklungen gerechnet werden muss. Was die Zulassungszahlen und die die damit einhergehende steigende Nachfrage an Ladestrom deutlich macht ist, dass die Ladeinfrastrukturentwicklung weiter mithalten muss, um dem steigenden Ladeaufkommen entgegenzuwirken.

Über die Vergleichsanalyse mobiler Ladestromtarife 2021

Die Vergleichsanalyse mobiler Ladestromtarife 2021 ist die dritte Ausgabe der Studie von EUPD Research. Die Studie liefert jährlich einen detaillierten, umfassenden Status quo zur Marktsituation der mobilen Ladestromtarife in Deutschland. In einer umfangreichen Analyse werden die aktuell verfügbaren Tarife erfasst und die jeweils 15 vorteilhaftesten Tarife unter den drei Fahrprofilen im Detail dargestellt und verglichen. Weitere Informationen zu den Inhalten der Studie erhalten Sie hier: Vergleichsanalyse mobiler Ladestromtarife 2021.

Quelle

EUPDResearch 2021

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