Hamburger Senat beschließt Solarpflichtnovelle
Der Hamburger Senat hat soeben eine Verordnung zur Umsetzung der novellierten Pflichten für Photovoltaik auf Dächern und Stellplatzanlagen beschlossen.
Ursprünglich sah der Verordnungsentwurf eine Abschwächung der PV-Pflicht in Hamburg vor. Auf die Kritik unter anderem von Green Planet Energy hin konnte diese Abschwächung verhindert werden, kommentiert Carolin Dähling, Leiterin Politk und Kommunikation bei der Ökoenergiegenossenschaft.
„Unser Einsatz hat sich gelohnt: Der Senatsbeschluss ist eine gute Entscheidung für die urbane Energiewende. Die Verordnung wurde auf unsere Kritik hin an den entscheidenden Stellen nachgebessert. Das ist ein wichtiger Schritt, um den Ausbau von PV-Anlagen in Hamburg voranzutreiben. Gemeinsam als Politik, Gesellschaft und Wirtschaft die besten Antworten auf die aktuellen Herausforderungen diskutieren und Lösungen finden – das zeichnet unsere Demokratie aus. Danke an die Hamburger Umweltbehörde für den guten und konstruktiven Austausch!
Auf unsere Anregung hin sind folgende Änderungen vom Senat übernommen worden:
- Es wird nun wieder erschwert, eine angebliche Unwirtschaftlichkeit als Ausrede zu nennen, um der PV-Pflicht zu entgehen: Der aktuelle Entwurf sieht nun vor, dass sonstige Systemkosten (z.B. Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und die Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten) nicht mehr als ausschließlicher Grund genannt werden können. Stattdessen muss nachgewiesen werden, dass die Amortisationszeit der Photovoltaikanlage inklusive der Systemkosten über 20 Jahre liegt. Der Unwirtschaftlichkeitsnachweis muss über 10 Jahre aufgehoben werden und einer Stichprobenprüfung standhalten.
- Gefahr steuerlicher Nachteile beim Bau einer PV-Anlage: Der Beschluss enthält eine Verbesserung bei der Gewerbesteuerprivilegierung von Immobilienunternehmen. Diese kann potenziell dazu führen, dass mit dem Betrieb und den damit verbundenen Einnahmen aus PV-Anlagen, steuerliche Nachteile einhergehen, die den Betrieb einer PV-Anlagen unwirtschaftlich macht. Immobilienunternehmen konnten sich nach dem alten Entwurf auf diese steuerlichen Nachteile berufen, Unwirtschaftlichkeit gelten machen und somit die PV-Pflicht umgehen. Der Senatsbeschluss sieht nun vor, dass die Gewerbesteuerbefreiung nun unter die Härtefallregelung fällt und auch antragspflichtig wird. Ein wichtiger Schritt bzw. eine nun zurechtfertigende Hürde, die Immobilienunternehmen dazu bringt, detailliert darzulegen, warum sie gegebenenfalls die PV-Pflicht nicht umsetzen können.
Trotz wesentlicher Verbesserungen im aktuellen Entwurf verbleiben zwei Wermutstropfen. Zum einen werden weiterhin die Kosten, die bei der notwendigen Erneuerung der Gebäudeelektronik anfallen, den Gesamtkosten der PV-Anlage angerechnet, auch wenn diese in älteren Bestandsgebäuden in absehbarer Zeit sowieso angegangen werden muss. Dies führt wiederum dazu, dass die Amortisationszeit der PV-Anlagen aus unsachlichen Gründen hinausgezögert wird.
Zum anderen fehlt auch in diesem Entwurf die alte Regelung, dass wenn mit dem Betrieb der PV-Anlage steuerliche Nachteile entstehen (Gewerbesteuerprivileg) und diese eine Befreiung der PV-Pflicht begründen, Immobilienunternehmen nicht prüfen müssen, ob dritte Unternehmen anstelle ihrer die Umsetzung der Pflicht übernehmen können beziehungsweise wollen.“