‹ Zurück zur Übersicht

© Sonnenseite

Wärmelieferverordnung bremst Contracting aus

Mieter können nicht vom Umstieg profitieren.

Mitte 2013 hat der Gesetzgeber die Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung für vermieteten Wohnraum neu geregelt. Der § 556 c BGB und die zugehörige Wärmelieferverordnung ermöglichen es Vermietern ab dem 1. Juli 2013 erstmals Contractingverträge auch für Bestandsmietverhältnisse abzuschließen. Die Contracting-Branche und Wohnungswirtschaft hatten sich eine rechtliche Neuregelung seit längerem gewünscht. Von dem Ergebnis sind die Interessensverbände allerdings enttäuscht.

Während beim Contracting bei der Eigennutzung eines Hauses oder einer Wohnung sowie bei einer Neuvermietung die Umstellung der Wärmeversorgung unkritisch war, ist es bei Bestandsmietverhältnissen in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen gekommen. Das lag daran, dass der Vermieter bislang immer die zur Wärmeerzeugung notwendige zentrale Heizungsanlage gestellt hat. Die Nutzung der Anlage quasi mit der Grundmiete abgegolten ist und der Mieter nur die Kosten für den für die Wärmeerzeugung notwenigen Brennstoff zu tragen hat.

Da bei einem Wärmeliefer-Contracting über die monatlichen Raten auch die Investition des Contractors in die Heizung finanziert wird, haben Mieter gegen das Verlagern dieser Investitionskosten geklagt und von Gerichten wiederholt Recht bekommen.

Den kompletten Artikel finden Sie hier

Quelle

EnBauSa.de | Hans Schürmann | Pia Grund-Ludwig 2014

Diese Meldung teilen

‹ Zurück zur Übersicht

Das könnte Sie auch interessieren