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Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten der Solarbranche

Stromsteuer auf Bezugsstrom für den Betrieb von Solaranlagen ist unzulässig.

Nach einem langjährigen Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in letzter Instanz entschieden (BFH v. 6.10.2015, Az. VII R 25/14), dass der Strom, der für den Betrieb einer Solaranlage verwendet wird, von der Stromsteuer befreit ist. Damit endete das Verfahren zugunsten der Gehrlicher GmbH & Co. SKH III KG und der für sie tätigen Kanzlei Becker Büttner Held (BBH).

Beim Betrieb von Wechselrichtern für Photovoltaikanlagen, z.B. zu Heiz- oder Belüftungszwecken, wird Strom aus dem regionalen Stromnetz bezogen. Für diesen Bezugsstrom fordern die Energieversorgungsunternehmen in der Regel die sogenannte Stromsteuer ein.

Bereits im Jahr 2010 stellte die Gehrlicher Solar Management GmbH diese Praxis in Frage und begann, juristisch gegen die Erhebung der Stromsteuer auf Bezugsstrom für Photovoltaikanlagen vorzugehen. Die Gehrlicher Solar Management GmbH verwaltet kaufmännisch u.a. eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von 1.037 kWp, die die Gehrlicher GmbH & Co. SKH III KG mit Sitz in Haar bei München im Landkreis München seit dem Jahr 2007 betreibt.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wechselrichter für die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie notwendige Neben- und Hilfsanlagen sind. Denn erst wenn der erzeugte Strom in Wechselstrom umgewandelt wurde, kann er ins allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden und ist „marktfähig“. Somit ist der Strom, der zur Kühlung oder Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzt wird, von der Stromsteuer befreit.

„Die Entscheidung des BFH ist ein positives Signal für die gesamte deutsche Solarbranche“, so Barbara Gehrlicher, Geschäftsführerin der Verwaltungsgesellschaft Gehrlicher Solar Management GmbH. „Zahlreiche Solarparkbetreiber werden dadurch nicht nur Steuerrückzahlungen bekommen, sondern zukünftig auch keine Stromsteuer auf Bezugsstrom mehr abführen müssen.“

Die Energierechtskanzlei Becker Büttner Held (BBH) hat die Gehrlicher GmbH & Co. SKH III KG durch sämtliche Instanzen von Anfang an juristisch begleitet. „Aus unternehmerischer Sicht ist die lange Verfahrensdauer gerade in einem sich wandelnden Marktumfeld schwierig. Umso erfreulicher ist es, dass sich der ‚lange Weg‘ gelohnt und der BFH unsere Auffassung bestätigt hat. Recht haben und Recht bekommen, schließlich sich nicht aus!“, kommentiert Rechtsanwalt Niko Liebheit, Experte für Strom- und Energiesteuerrecht bei BBH, den Ausgang des Verfahrens. „Die Begründung des BFH ist klar und überzeugend. Es ist auch praxisgerecht, die Art der Stromerzeugung dem Betreiber zu überlassen und das Herstellerprivileg auf die Gesamtanlage einschließlich aller notwendigen Komponenten zu erstrecken.“

Bildquelle: Von AHert – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0

Quelle

Gehrlicher Solar 2016

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