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Jahressteuergesetz 2022: Steuervorteile für PV-Anlagen vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungsparteien das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Für kleine PV-Anlagen auf Gebäuden entfällt die Ertragssteuer bereits rückwirkend zum 1.1.2022. Ebenso entfällt die Umsatzsteuer für diese Anlagen.

Seit September ist das Jahressteuergesetz 2022 auf dem Weg. Nach der Einigung im Finanzausschuss hat es der Bundestag am letzten Freitag beschlossen. Das Gesetzt beinhaltet steuerliche Änderungen für viele Lebensbereiche. Für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen gelten fortan weitreichende Steuerentlastungen und Vereinfachungen.

Keine Ertragssteuern für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt

Für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer Leistung bis 30 Kilowatt muss kein Gewinn ermittelt werden. Das heißt, diese Anlagen sind vollständig von Ertragssteuern befreit. Ursprünglich sollte die Befreiung ab 1.1.2023 gelten, nun tritt sie bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, auch dies eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Die Ertragssteuerbefreiung gilt ebenso für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien – dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit.

Die Änderung wird im Einkommensteuergesetz EStG § 3 durch die neu eingefügte Nummer 72 geregelt.

Keine Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt

Die seit dem ersten Gesetzentwurf vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Leistung ist jetzt ebenfalls beschlossene Sache. Die Umsatzsteuer von 0 Prozent gilt für die Lieferung von Solarmodulen und der wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage sowie von Speichern, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen für Gemeinwohlzwecke genutzten Gebäuden installiert wird.

Rund wird das PV-Paket mit einer Änderung im Steuerberatungsgesetz. Sie befugt Lohnsteuerhilfevereine, ihre Mitglieder zukünftig auch dann zu beraten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt Leistung betreiben. Der Gesetzgeber stellt in diesem Zusammenhang klar, dass er die Befugnis zur Hilfeleistung nicht ausdehnt, sondern die Beratung deshalb möglich wird, weil die PV-Anlagen nun der Steuerbefreiung nach Einkommenssteuergesetz unterliegen.

Nun muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. 

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion “energiezukunft“ (pf) 2022 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung weiterverbreitet werden! | energiezukunft | Heft 33/2022 | „Ressourcen schonen, Kreisläufe nutzen“ |  Jetzt lesen | Download

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