Aktuelles aus der Photovoltaik
In dieser Woche wurde das EEG zwanzig Jahre alt, ein Grund zum Feiern ob der erfolgreichen Entwicklung von Gesetz und Technik. Die Politik verhindert noch immer die Streichung des 52-GW-Deckels, dabei wird der PV-Ausbau doch so dringend für die Energiewende gebraucht. Neues gibt es auch zu Steckersolargeräten und zur Gewerbesteuer bei kleinen PV-Anlagen. Von Jörg Sutter
20 Jahre EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde am 25.02.2000 im Bundestag beschlossen, wurde also in dieser Woche 20 Jahre alt. In Kraft gesetzt wurde es dann zum 1. April 2000. Und es kann nicht genug gewürdigt werden: Es ist unbestritten das wichtigste Instrument für die Förderung von Erneuerbarer Energie im Strombereich. „Das vor 20 Jahren eingeführte Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde weltweit rund 100 Mal kopiert und stellt einen echten Exportschlager deutscher Klimaschutzpolitik dar“ so Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE). Und Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW) betont: „Es mobilisierte die erforderlichen Investitionen, Innovationen und Skaleneffekte, um aus einer teuren Weltraumtechnik in zwei Jahrzehnten die preiswerteste, beliebteste und rund um den Globus am schnellsten ausgebaute Stromquelle zu machen“. Wer die Entwicklung des EEG nachlesen möchte, dem sei dazu der Artikel von Heinz Wraneschitz in der aktuell erscheinenden SONNENENERGIE empfohlen. Ansonsten wünscht auch die DGS: Happy Birthday EEG!
Und wie geht’s weiter?
Ärgerlich bis heute: Noch immer ist der „52-GW-Deckel“ nicht beseitigt – ein politisches Unding. Hier werden Solarfirmen und Investoren sehenden Auges in die Verunsicherung getrieben, teilweise werden schon Finanzierungen für PV-Anlagen nicht mehr gewährt. Hintergrund des Übels ist der § 49 Satz 5 des EEG in der aktuellen Fassung des Gesetzes. Dort heißt es wörtlich: „Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen, die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52.000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null“. Und in verständlichem Deutsch: Sobald in Deutschland 52 GW installiert sind, gibt es für Neuanlagen keine Einspeisevergütung mehr. Die Klimaschutz-Bedeutung des PV-Ausbaus wird von der Politik in Berlin komplett ignoriert. Aktuell wird gemunkelt, es könnte eine Übergangslösung mit einer Anhebung des Deckels geben, Minister Altmeier „hofft“ auf einen politischen Durchbruch am 12. März.
Preisrekorde bei Ausschreibungen
Im Gegensatz zur Windkraft sind die Ausschreibungen im PV-Bereich derzeit weiter überzeichnet, die aktuellen Ergebnisse sind wieder rekordverdächtig. So wurden zur letzten Ausschreiberunde Angebote für 493 MW eingereicht (vergeben wurden 100 MW). Die angebotenen Stromkosten der insgesamt 18 bezuschlagten Anlagen waren alle unter 5,22 Cent/kWh, der niedrigste Wert lag bei 3,55 Cent/kWh. Fantastisch, wie konkurrenzlos günstig die Photovoltaik inzwischen geworden ist. Spannend auch: 13 der 18 Großanlagen sollen in Bayern gebaut werden.
Erfolg für Steckersolargeräte
Auch ein Erfolg ist für Steckersolargeräte ist in dieser Woche zu vermelden: Ein weiterer großer Netzbetreiber, die Netze BW, haben inzwischen ebenfalls erkannt, dass eine komplizierte Anmeldung keinen Sinn macht und auf ein vereinfachtes Verfahren umgestellt. Weitere Infos dazu und das Anmeldeformular gleich als pdf finden sich hier.
Zu einer Irritation muss derzeit auch noch beruhigt werden: Steckersolargeräte müssen den Anforderungen der VDE-Anwendungsregel 4105 (VDE AR-N 4105) entsprechen. Das müssen die Hersteller solcher Geräte in den technischen Unterlagen ihrer Produkte nachweisen, meist durch einen „Konformitätsnachweis“. Dieser Nachweis wurde von den Herstellern für die „alte“ 4105 (VDE-AR-N-4105:2011) geführt und dokumentiert. Doch 2018 wurde die Anwendungsregel geändert, inzwischen ist die „VDE-AR-N-4105:2018-11“ gültig. Doch warum geben manche Hersteller noch keinen Konformitätsnachweis für die aktualisierte Norm heraus? Laut Aussage eines Experten ist derzeit die dazugehörige Prüfnorm in der Endredaktion, mit ihrer Veröffentlichung wird im Mai 2020 gerechnet, so dass heute noch keine Prüfungen nach der neuen Anwendungsregel vorgenommen werden können. Eventuell treten bei den Prüflaboren dann auch noch Wartezeiten auf, so dass auch nach Erlass der Prüfvorschriften nicht gleich neue Prüfungen vorgenommen werden können. Das Problem trifft aber nicht nur Steckersolargeräte, sondern auch die großen Wechselrichter, wodurch sich kleine Steckersolar-Hersteller eventuell noch länger gedulden müssen. Für Anwender von Steckersolar-Geräten stellt das, außer dem Widerspruch auf dem Papier, aktuell kein Problem dar, denn bis zur Fertigstellung der notwendigen Prüfnorm gelten zum Nachweis die bisherigen Testreports zur alten Anwendungsrichtlinie weiter. Manche Hersteller haben auch bereits eine Konformitätserklärung zur neuen Norm erstellt, in der aber explizit auf die alten Tests und die fehlende Prüfnorm verwiesen wird.
Keine Gewerbesteuer mehr für kleine PV-Anlagen
Und noch eine vermeintlich gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat rückwirkend zu Anfang des Jahres 2019 die Betreiber kleiner Solaranlagen (bis 10 kWp) von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Damit entfällt auch zukünftig eine weitere Verpflichtung, denn auch kleine Betreiber waren durch die Gewerbesteuerpflicht oftmals auch Zwangsmitglied bei der IHK, auch wenn diese dafür keine Beiträge erhoben haben. Für das Ende der IHK-Pflichtmitgliedschaft muss der Betreiber selbst nicht tätig werden: Laut einer Nachfrage des pv-magazine beim DIHK werden die IHKs selbst durch Datenabgleich mit der Bundesnetzagentur die entsprechenden Mitgliedschaften beenden und die Betreiber darüber informieren.
Unterschiedlich wird jedoch der steuerliche Aspekt gewertet: Damit sollen Unternehmen bürokratisch entlastet werden, die ausschließlich eine PV-Anlage bis 10 kWp betreiben, bei größeren Anlagen oder Betreibern, die noch andere gewerbliche Zwecke verfolgen, bleibt die Pflicht weiter bestehen. Die Gewerbesteuerbefreiung hat nach Erläuterung des Gesetzgebers allerdings einen Haken, denn der Betreiber muss nun – durch Abgabe einer Gewerbesteuererklärung (!) – nachweisen, dass keine Steuerpflicht besteht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das schnell in 15 Minuten erledigt werden kann, doch das Zusammensuchen der Daten wird wohl mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ob das die gewünschte Entbürokratisierung bringt, kann bezweifelt werden.
Quelle
Der Bericht wurde von
der Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie
e.V. (Jörg Sutter) 2020 verfasst
– der Artikel darf nicht ohne Genehmigung weiterverbreitet werden!
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