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Energy Sharing: Können Haushalte, Kommunen und Energiegenossenschaften ab jetzt wirklich Strom verkaufen?

Ab dem 1. Juni 2026 soll Energy Sharing in Deutschland möglich sein. Dann können Privathaushalte, kommunale Einrichtungen, Vereine, Genossenschaften und kleine Unternehmen ihren eigenen lokal erzeugten, erneuerbaren Strom über das öffentliche Stromnetz mit anderen Verbraucher*innen teilen – theoretisch. 

Übersicht der erforderlichen Verträge, um Energy Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz nutzen zu können. | Copyright: Future Energy Lab & IÖW, 2026

Die praktische Umsetzung verzögert sich jedoch, etwa wegen Unklarheiten bei der Abrechnung. Das Projekt „Forum EnShare“ vom Future Energy Lab der Deutschen Energieagentur (dena) und vom Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) trägt im Dialog mit Praxisakteuren zur Klärung offener Fragen bei.

„Die Gesetzesnovelle schafft ganz neue Möglichkeiten: Wer Strom teilt, gilt nun nicht mehr automatisch als Energieversorger – und wird damit von zentralen Lieferantenpflichten befreit“, sagt Lisa Strippchen, Projektleiterin und Seniorexpertin für Stromerzeugung bei der dena. „Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass Energy Sharing überhaupt in die Umsetzung kommt.“

Attraktive Alternative zum „Einspeisen“ des überschüssigen Stroms?

Konkret sieht Energy Sharing etwa so aus: Ein Haushalt mit Solaranlage verkauft seinen überschüssigen Strom an einen Nachbarhaushalt; oder eine Bürgerenergiegenossenschaft stellt den Strom aus ihrem Windpark den eigenen Mitgliedern zur Verfügung und fördert so die lokale Teilhabe. 

„Ob Energy Sharing finanzielle Vorteile gegenüber der normalen Einspeisevergütung bringt, ist schwer einzuschätzen, weil Erfahrungswerte fehlen und weil das Energiewirtschaftsgesetz derzeit keine finanziellen Anreize setzt“, erklärt Strippchen. „Aber Gespräche mit Interessierten zeigen, dass es auch um die aktive Teilhabe geht: Den Strom mit Akteuren vor Ort zu teilen, motiviert Menschen auf eine andere Weise, sich für die lokale Energiewende einzusetzen.“

Technische Voraussetzungen für Abrechnung von Sharing-Strom fehlen meist noch 

„Diejenigen, die den geteilten Strom beziehen – die Letztverbraucher – decken damit nur einen Teil ihres Bedarfs und erhalten den Reststrom von einem gewöhnlichen Stromlieferanten. Weil aber vor allem die Bundesnetzagentur noch klarstellen muss, nach welchem Verfahren der Strom zugeordnet und abgerechnet werden kann, wird sich die Umsetzung von Energy Sharing verzögern“, sagt Stromexpertin Dr. Astrid Aretz vom IÖW, Co-Leiterin des Projekts „Forum EnShare“. 

Technisch steht fest: Sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Letztverbraucher brauchen einen Smart Meter. Diese Messsysteme ermitteln Verbrauch und Erzeugung viertelstundengenau. Anhand eines Aufteilungsschlüssels sollen sie die Anteile von Sharing- und Reststromverbrauch bestimmen. Smart Meter sind jedoch noch nicht ausreichend verbreitet. Außerdem müssen viele der 860 Netzbetreiber in Deutschland bei der Digitalisierung aufholen, um die Daten verarbeiten zu können. Dabei könnten auch Abrechnungsportale von Start-ups wie etwa Neoom und Exnaton helfen. 

Offene Fragen im Dialog klären

„Wir benötigen Klarheit bei der Umsetzung der abstrakten Vorgaben von § 42c EnWG“, sagt Tim Lindemann vom Netzbetreiber Hamburger Energienetze. Hierbei geht es etwa um Standards für Datenaustauschformate und Bilanzierungsregeln. 

Lindemann gehört zu den 18 Beiratsmitgliedern des Forums, in dem Netzbetreiber, Energieunternehmen, Start-ups und Umwelt- sowie Verbraucherverbände vertreten sind. Das Projekt bringt die vielfältigen Akteure in den Dialog miteinander, um so offene Fragen zu klären. Auf diese Weise entstand etwa eine Übersicht dazu, welche Verträge für Energy Sharing nötig sind. 

„Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist entscheidend, dass die Umsetzung transparent und niedrigschwellig erfolgt, etwa durch Musterverträge und leicht zugängliche Informationsangebote“, betont Beiratsmitglied Henning Herbst von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. In diesem Sinne stellt das Projekt etwa Infografiken und eine FAQ-Seite bereit. Interessierte können sich für den Newsletter anmelden, um keine Projektergebnisse zu verpassen.  

  • FAQ-Seite
  • Projektwebsite
  • Infografik „Wie unterscheidet sich Energy Sharing nach § 42c EnWG von anderen Eigenverbrauchsmodellen?“ (png, pdf)
Quelle

Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) 2026

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