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EEG-Umlage auf Eigenstromnutzung verfassungsrechtlich bedenklich

Energierechtsexperte Prof. Maslaton belegt mit Gutachten Verfassungswidrigkeit der Pläne der Bundesregierung.

„Die Einbeziehung der Eigenstromerzeugung in die EEG-Umlagepflicht ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem verstößt die jetzige Bagatellgrenze gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes“, kritisiert Prof. Dr. Maslaton, Energierechtsexperte und Vorsitzender der Forschungsstelle Neue Energien und Recht die aktuellen Pläne der Bundesregierung. Dieser Befund ist die Quintessenz eines Gutachtens, das die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) und des Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e. V. (BDH) erstellte.

Gegenstand des Gutachtens war die verfassungsrechtliche Prüfung der geplanten EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und erneuerbaren Energieanlagen, die nach dem Willen der Bundesregierung im EEG 2014 verankert werden soll. Hierdurch soll die EEG-Umlage auf mehr Schultern verteilt und der Anstieg gedrosselt werden.

„Aufgrund des fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnisses bei der Eigenstromversorgung würde die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenstrom zu einer rechtlichen Qualifizierung als parafiskalische Sonderabgabe führen, die mit dem geltenden Finanzverfassungsrecht nicht in Einklang zu bringen ist. Einfach gesprochen: Desto mehr der Anlagenbetreiber für sich selbst leistet, umso mehr muss er in eine Umlage zur Finanzierung eines anderen Zwecks einzahlen. Das ginge, wenn überhaupt, nur im Wege der Erhebung einer Steuer. Wir bräuchten keine Finanzverfassung mehr, wenn der Gesetzgeber im Wege von Umlagen und Inanspruchnahme privater Akteure auch ohne Gegenseitigkeitsverhältnisse Abgaben auferlegen könnte“, so Prof. Maslaton.

„Eine entsprechende Belegung von erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen mit der EEG-Umlage ist angesichts des bisher im EEG verfolgten Verursachungsprinzips nicht zu rechtfertigen. Erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung entsprechenden gerade dem Zweck des EEG, in dem sie CO2-Emissionen einsparen. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass diese Neuregelung im höchsten Maße verfassungsrechtlich angreifbar ist.“

Zusätzlich verstößt die bisherige Regelung zur Bagatellgrenze, nach der die EEG-Umlage auf die Eigenstromnutzung dann nicht erhoben werden soll, wenn die installierte Anlagenleistung lediglich 10 kWp beträgt und bei der Stromproduktion eine Strommenge von 10 MW nicht überschritten wird, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. „Wenn überhaupt, könnte durch Streichung der mengenmäßigen Begrenzung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz abgewendet werden“, so der Leipziger Energierechtsexperte.

„Außerdem“, so Maslaton weiter, „erbringt eine Kurzstudie der Bofast Consult GmbH im Auftrag des B.KWK den Nachweis, dass die Behauptung der Politik, die
Belegung der Eigenstromversorgung mit der EEG-Umlage sei notwendig, um das Gesamtsystem zu refinanzieren, keinerlei Grundlage hat. Zentrale und dezentrale KWK-Anlagen leisten eben doch einen Beitrag zur Netzstützung. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung den Balanceakt wagt, da die Verfassungswidrigkeit des EEG 2014 kaum absehbare Folgen hat. Das Ziel, die EEG-Umlage zu drosseln, wird hierdurch sicherlich nicht erreicht.“

Quelle

Forschungsstelle Neue Energien und Recht TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg e. V. 2014 | MedienKontor 2014 

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