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EuGH erlaubt Beihilfen für AKW Hinkley Point C

Greenpeace Energy: „Enttäuschendes Signal für die Energiewende in Europa“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage Österreichs gegen Subventionen für das britische Atomkraftwerk Hinkley Point C endgültig abgewiesen. Damit gestattet das höchste europäische Gericht dem Betreiber des AKWs, von staatlichen Beihilfen zu profitieren. Nach Berechnungen im Auftrag von Greenpeace Energy könnte sich diese über mehrere Jahrzehnte auf mehr als 100 Milliarden Euro summieren.

Laut Gerichtsurteil*) seien derartige staatliche Beihilfen für den Bau eines Atomkraftwerks mit dem europäischen Binnenmarkt jedoch vereinbar. Auch Greenpeace Energy hatte gegen die britischen Atom-Subventionen geklagt und war 2017 vom EuGH in dieser Sache ebenfalls abgewiesen worden.

Die Entscheidung kommentiert Marcel Keiffenheim, Leiter Politik und Kommunikation bei Greenpeace Energy: „Die Atomkraft bleibt ein Milliardengrab – nun mit höchstrichterlichem Segen. Allein in Deutschland hat die riskante Technologie die Gesellschaft mehr als eine Billion Euro gekostet. Nun soll ein weiterer Meiler über die kommenden 35 Jahre mit Unsummen britischer Steuergelder gepäppelt werden. Unter Boris Johnson klammert sich Großbritannien sprichwörtlich um jeden Preis an die Atomkraft. Bei diesem überteuerten Atomprojekt dürften auch alte Großmannssucht und militärische Überlegungen rund um die Modernisierung der britischen Atom-U-Boot-Flotte eine Rolle gespielt haben.

Es ist enttäuschend, dass die EU-Richter grünes Licht für Milliarden an Atomsubventionen geben – vor allem ist es ein schlechtes Signal für die Energiewende in Europa. Für Atomprojekte in Ungarn, Polen oder Tschechien könnte es nun leichter werden, ebenfalls mit exorbitanten, wettbewerbsverzerrenden Subventionen für ihre AKW vor Gericht durchzukommen.

Deshalb gehört der überholte EURATOM-Vertrag, auf den sich der EuGH auch am 22.09.2020 zurückzog, auf den Prüfstand: Die EU kann eine riskante und unwirtschaftliche Risikotechnologie wie Atomenergie nicht weiter fördern. Die Bundesregierung im Atomausstiegsland Deutschland muss deshalb jetzt dazu beitragen, eine längst überfällige, grundlegende EURATOM-Reform auf den Weg bringen – etwa, indem es die Initiative Österreichs, hierzu eine entsprechende Vertragsstaatenkonferenz einzuberufen, unterstützt.“

*) Aus der Medienmitteilung des EuGH:

© edfenergy.com | Hinkley-Point-C

Der Gerichtshof hat …darauf hingewiesen, dass eine staatliche Beihilfe … als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein und darf die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft . Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit der geplanten Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird. Entsprechend hat der Gerichtshof die verschiedenen Argumente Österreichs, mit denen geltend gemacht wurde, dass der Bau eines neuen Kernkraftwerks kein Ziel von gemeinsamem Interesse sei, als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtshof hat ferner bestätigt, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen, sofern der Euratom-Vertrag keine speziellen Regelungen enthält, im Bereich der Kernenergie anwendbar sind. Anders als das Gericht entschieden hat, steht der Euratom-Vertrag auch der Anwendung von den Bereich der Umwelt betreffenden Vorschriften des Unionsrechts im Bereich der Kernenergie nicht entgegen. Eine staatliche Beihilfe zugunsten eines Wirtschaftszweigs, der zum Bereich der Kernenergie gehört, kann daher, wenn sich herausstellt, dass sie gegen den Bereich der Umwelt betreffende Vorschriften des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

Der Rechtsfehler, der dem Gericht insoweit unterlaufen ist, hat sich aber letztlich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt. Denn der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit, auf die sich Österreich zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage berufen hat, stehen jedenfalls nicht dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ansatz, für den sich Österreich ausgesprochen hat, nicht mit Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV vereinbar wäre. Nach dieser Bestimmung hat ein Mitgliedstaat das Recht, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Eine Entscheidung für die Kernenergie wird in der Vorschrift nicht ausgeschlossen.

Sodann hat der Gerichtshof das Vorbringen Österreichs zurückgewiesen, das Gericht habe den relevanten Wirtschaftszweig … nicht richtig definiert. Er hat insoweit festgestellt, dass die Erzeugung von Kernenergie, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen gefördert werden soll, durchaus einen Wirtschaftszweig im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Produktmarkts des betreffenden Wirtschaftszweigs nur für die Prüfung der zweiten Voraussetzung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt … relevant ist, nämlich, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission als relevanten Markt den liberalisierten Markt für Stromerzeugung und -versorgung bestimmt.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Gerichts, dass das Versagen des relevanten Markts zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen kann, sein Fehlen aber nicht unbedingt bedeutet, dass die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

Was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der geplanten Beihilfe zugunsten von Hinkley Point C angeht, hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen im Hinblick auf den Stromversorgungsbedarf des Vereinigten Königreichs geprüft und in dabei zu Recht bestätigt hat, dass es dem Vereinigten Königreich freisteht, die Zusammensetzung seines Energiemixes zu bestimmen. Die Kommission brauchte bei der Prüfung der Voraussetzung, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auch nicht zu berücksichtigen, inwieweit sich die betreffenden Beihilfemaßnahmen nachteilig auf die Verwirklichung des Grundsatzes des Umweltschutzes, des Vorsorgeprinzips, des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, auf die sich Österreich berufen hat, auswirken. Unbeschadet der Prüfung, ob die geförderte Tätigkeit nicht gegen die den Bereich der Umwelt betreffenden Vorschriften des Unionsrechts verstößt, muss die Kommission im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nicht etwaige www.curia.europa.euandere nachteilige Auswirkungen als die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen.”

Greenpeace Energy hat in zahlreichen Studien die Kostenrisiken für Atomkraft analysieren lassen:

Quelle und weitere Informationen: 

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion „SOLARIFY“ 2020 verfasst! 

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