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Depositphotos | tpsdave | Das Bundeswirtschaftsministerium will bei den Ausschreibung die maximale Größe der förderfähigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf zehn Megawatt begrenzen.

© Depositphotos | tpsdave | Das Bundeswirtschaftsministerium will bei den Ausschreibung die maximale Größe der förderfähigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf zehn Megawatt begrenzen.

Neue Eckpunkte für Photovoltaik-Pilotausschreibung

Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet weiter an der Verordnung, welche die Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen umsetzen soll.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Ressortabstimmung für die Verordnung zur Photovoltaik-Pilotausschreibung eingeleitet. Hintergrund ist die Absicht, die Förderung für erneuerbare Energien von Einspeisevergütungen und Marktprämien in den kommenden Jahren weitgehend auf Ausschreibungen umzustellen. Die Verordnung, deren Entwurf pv magazine vorliegt, soll die sowohl im Koalitionsvertrag als auch in der EEG-Novelle beschlossene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen regeln.

Nach dem bereits im Sommer vorgelegten Eckpunktepapier zur Verordnung sollte das Ausschreibungsdesign so einfach, transparent und verständlich wie möglich gestaltet werden. „Der Regelungsbedarf ist gleichwohl umfangreich, da ein faires Verfahren sichergestellt werden soll und die widerstreitenden Interessen Kosteneffizienz – Realisierungsrate – Akteursvielfalt – Akzeptanz in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen.“

Die Verordnung sieht zurzeit unter anderem folgende Regelungen vor:

Die Bundesnetzagentur schreibt jährlich ein Volumen von 600 Megawatt in drei Ausschreibungsrunden mit jeweils 200 Megawatt aus. Geboten wird auf den „anzulegenden Wert“ für die gleitende Marktprämie. „Zuschlagsentscheidend ist allein dieser Wert. Weitere Anforderungen sollen in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt bleiben,die übrigen Anforderungen des EEG 2014 sind zu erfüllen“, heißt es in dem Papier.

Spezielle Flächenkategorien werden nicht mehr vorgegeben, denn „Einschränkungen bei der Flächenkulisse würden das Angebot verknappen und dadurch die Förderkosten erhöhen.“ Gleichzeitig wird die Maximalgröße eines Projekts auf zehn Megawatt beschränkt, was etwa einer Fläche von maximal 20 Hektar entspricht. In dem Papier heißt es: „Durch das begrenzte Ausschreibungsvolumen und die Maximalgröße wird eine übermäßige Flächeninanspruchnahme, wie es sie in der Vergangenheit gegeben hat, künftig verhindert. Zugleich wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass sich die Projekte großflächig verteilen und nicht in einer Region konzentrieren.“

In den Ausschreibungsrunden müssen sich die Bieter mit einem konkreten Projekt bewerben, das mindestens durch einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan unterlegt ist. Bei der Gebotsabgabe müssen vier Euro pro Kilowatt als Sicherheit hinterlegt und eine Gebühr gezahlt werden; bei weiter fortgeschrittenen Planungen (Offenlegungs- oder Bebauungsplanbeschluss) halbiert sich die Sicherheit. In der Ausschreibung werden zunächst einmalige, verdeckte Gebote abgegeben, welche die Förderhöhe festlegen und die der Bieter nachträglich nicht mehr verändern kann (pay-as-bid).

Ab der dritten Ausschreibungsrunde wird allerdings auf das Einheitspreisverfahren (Uniform-Pricing) umgestellt. Dabei ermittelt die ausschreibende Behörde – also die Bundesnetzagentur – den aktuellen Marktpreis, der dann für alle Projekte bezahlt werden soll, die einen Zuschlag erhalten. Zusätzlich gelte ein „ambitionierter Höchstpreis“, der dem nach dem EEG anzulegenden Wert für Dachanlagen mit einer Leistung von bis zu einem Megawatt entspreche.

Das aktuelle Eckpunktepapier geht davon aus, dass das Ausschreibungsdesign einfach und verständlich ist und daher die Teilnahme vieler Akteure ermöglicht. „Aus diesem Grund sind Sonderregelungen für Bürgerprojekte nicht erforderlich.“

Die Bundesnetzagentur soll die Ausschreibungen mindestens acht Wochen im Voraus ankündigen, die Gebote sollen schnell – laut Papier innerhalb von zwei Wochen – geprüft und bezuschlagt werden. Zudem ist ein Nachrückverfahren vorgesehen. Bieter können eine erhaltene Förderberechtigung nicht auf eine andere Person übertragen und müssen nach dem Zuschlag eine Kaution in Höhe von 50 Euro pro Kilowatt einreichen, bar oder in Form einer Bürgschaft. Auch dieser Wert halbiert sich bei weiter fortgeschrittenen Planungen.

Die Projekte sollen innerhalb von 18 Monaten realisiert werden, Verspätungen führen mindestens zu einer Pönale: „Ist das Projekt nach 24 Monaten noch nicht realisiert, wird die Förderberechtigung entzogen und die Kaution in vollem Umfang einbehalten.“ Bei der Inbetriebnahme muss nachgewiesen werden, dass das Projekt auf dem bei der Gebotsabgabe angegebenen Standort errichtet wurde: „Wird das Projekt doch auf einer anderen Fläche realisiert, sinkt die Förderhöhe um 0,3 Cent pro Kilowattstunde (Übertragungspönale).“

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) will die Rechtsverordnung für das Pilotverfahren für Ausschreibungen möglichst schnell auf den Weg bringen. Sie soll noch in diesem Jahr beschlossen werden. Im kommenden Jahr ist das Testverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geplant, dass dann Erkenntnisse liefern soll, um die Förderung Erneuerbarer ab 2017 komplett auf Ausschreibungen umzustellen.

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Quelle

pv-magazine.de | Petra Hannen 2014

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