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Neuregelung Industrieausnahmen im EEG

Zukünftig sind 219 Branchen antragsberechtigt (keine Rede mehr von den bisher 68), sofern sie nachfolgende Kriterien erfüllen.

Wesentl. Inhalt der Neuregelungen:

  • Das bisherige nationale Kriterium bei der Stromintensität wird von 14% auf 16%, bzw. ab dem Antragsjahr 2015 auf 17% erhöht.
  • Unternehmen, die bisher die besondere Ausgleichregelung in Anspruch nehmen konnten, aber in Zukunft nicht mehr antragsberechtigt sind (entweder wegen fehlender Listenzugehörigkeit und/oder wegen zu geringer Stromintensität), zahlen bis auf weiteres 20% der Umlage
  • Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, zahlen 15% der EEG-Umlage
  • Für besonders stromintensive Unternehmen (Stromintensität >20%) ist der Wert bei 0,5% der Bruttowertschöpfung (BWS) gedeckelt. Für alle anderen Unternehmen ist der Wert bei 4% der BWS gedeckelt.
  • Neu: Es wird ein Sockelbetrag eingeführt, den jedes Unternehmen mind. zu zahlen hat. Dieser Betrag liegt bei 0,1 ct/kWh. Für die erste GWh zahlen Unternehmen aber die volle Umlage.
  • In den Jahren 2014 und 2015 wird zunächst weiterhin auf tatsächliche Stromkosten und tatsächlichen Stromverbrauch abgestellt. Für danach soll per Verordnung die von den Leitlinien geforderte Ansetzung eines statistischen Durchschnittsstrompreises und Strombenchmarks/Effizienzanforderungen geregelt werden.
  • Bei der Berechnung der BWS werden die Kosten für Leiharbeit hinzugefügt, allerdings exklusiv Werkverträge (es sei denn es handelt sich de facto um Leiharbeit, was nach Einzelfallprüfung bestimmt wird)
  • Unternehmensteile sind weiterhin antragsberechtigt. Die restriktive Regelung aus dem Referentenentwurf zu externen Umsätzen steht noch zur Diskussion (derzeit „ganz überwiegend..“).
  • Es soll keine über den Nachweis von Energiemanagementsystemen hinausgehenden Anforderungen bzgl. Energieeffizienzverpflichtungen geben.
Quelle

Oliver Krischer, MdB 2014Stellv. Fraktionsvorsitzender Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

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