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Befreiung von der Umsatzsteuer auch für Photovoltaik-Bestandsanlagen

Steuertipp: Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit Anfang 2023 mit null Prozent Umsatzsteuer verkauft.

Betreiber dieser Anlagen kommen in den Genuss des Steuervorteils, den frühere Käufer nur mit komplizierter Bürokratie erreichen konnten und dann für den privaten Eigenverbrauch Umsatzsteuer zahlen mussten. Doch auch für Bestandsanlagen eröffnet die Finanzverwaltung eine Befreiungsmöglichkeit.

hotovoltaik-Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen oder anderweitig an Dritte liefern, werden steuerrechtlich als Gewerbebetrieb betrachtet. Deshalb ist auch bei Anlagen von Privatleuten zu prüfen, welche umsatzsteuerlichen Regelungen anzuwenden sind. Grundsätzlich erbringt das Erzeugen und Verkaufen von Strom einen steuerpflichtigen Umsatz. Der Betreiber der Anlage ist selbst dafür verantwortlich, hierbei die steuerrechtlichen Regelungen zu beachten.

In der Umsatzsteuer gibt es jedoch eine Art Bagatellgrenze, nämlich die Kleinunternehmerregelung. Dank dieser kann man sich mit einem Jahresumsatz von bis zu 22.000 Euro von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Private Photovoltaik-Anlagen liegen praktisch immer unter dieser Schwelle. Bei der Summe sind jedoch alle potenziell umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen einer Steuerperson zusammenzufassen, auch wenn sie aus unterschiedlichen Tätigkeiten stammen – beispielsweise die Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage, der Hobbyimkerei und einer selbständigen Vertriebstätigkeit.

Aufwändiger Steuerspartipp mit Nebenwirkung

Vor dem Jahr 2023 galt der Steuertipp, auf diese Kleinunternehmerregelung zu verzichten und stattdessen zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Denn umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das heißt, der Unternehmer bekommt die bei seinen Lieferanten bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt wieder erstattet. Ein Photovoltaik-Betreiber konnte so die Anlage letztlich ohne Umsatzsteuer kaufen, allerdings mit einer Menge zusätzlicher, fehleranfälliger Steuerbürokratie.

Für privat verbrauchten Solarstrom musste der umsatzsteuerpflichtige Betreiber wegen des Vorsteuerabzugs auch noch Umsatzsteuer bezahlen. Jedenfalls bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Danach konnte der umsatzsteuerpflichtige Anlagenbetreiber doch noch zur Kleinunternehmerregelung wechseln und war ab dann von weiteren Umsatzsteuerzahlungen für den Eigenverbrauch befreit.

Mit der Einführung des Umsatzsteuersatzes „null“ für den Verkauf von Photovoltaik-Anlagen ist dieser komplizierte Steuerspartrick nun hinfällig: Der Käufer einer Photovoltaik-Anlage bezahlt bereits keine Umsatzsteuer und so ist die weniger bürokratische Kleinunternehmerregelung vorteilhafter. Umsatzsteuer für privaten Eigenverbrauch fällt ebenfalls nicht mehr an.

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion „pv-magazine“ (Thomas Seltmann) 2023 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung weiterverbreitet werden!  | „pv magazine“ 04/2023 Online bestellen!

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