Vier Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung
Bis Ende 2027 werden Photovoltaik-Anlagen mit vier Gigawatt Gesamtleistung aus dem EEG fallen. Bislang gibt es keine gesetzliche Regelung, die den Weiterbetrieb der meisten kleinen Anlagen erlaubt. Der Solarenergieförderverein zeigt in einem Gutachten, wie eine einfache, unbürokratische und wirtschaftliche Weiterbetriebsoption für diese Anlagen geschaffen werden könnte.
Zum Jahresende 2020 läuft die EEG-Förderung für die ersten Photovoltaik-Anlagen aus. 2021 endet der Förderanspruch für Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 114 Megawatt, bis 2027 werden es bereits vier Gigawatt sein. Das derzeitige EEG bietet für die Betreiber dieser meist kleinen Anlagen bis sieben Kilowatt Leistung bislang keine passable Weiterbetriebsoption, denn mit dem Ende der EEG-Förderung entfällt auch das EEG-Umlageprivileg bei Eigenverbrauch und für die Einspeisung ins Netz muss ein Direktvermarkter gefunden werden. Damit verbunden sind dann aber relativ hohe Direktmarkter-Grundkosten und ein Umbau der Zählertechnik. Wirtschaftlich darstellbar sind die möglichen Optionen erst ab einer Anlagengröße von mindestens 30 Kilowatt Leistung, da sich mit zunehmender Größe die Vermarktungs- und Umrüstungskosten pro erzeugter Kilowattstunde entsprechend verringern.
„Sollte es keine wirtschaftlich praktikable Anschlusslösung geben, droht die Stilllegung und der Abbau intakter Solartechnik“, mahnt daher der Solarenergieförderverein (SFV). Er hat gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) und juristischer Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei Gassner, Groth, Siederer und Kollegen (GGSC) ein Kurzgutachten erstellt. Darin werden vier Voraussetzungen benannt, die notwendig sind, um einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Post-EEG-Anlagen zu ermöglichen. Beispielhaft wird dies für eine Zwei-Kilowatt-Anlage dargestellt.
Die erste Voraussetzung sei, dass bei einer weiteren Voll- oder Teileinspeisung des Solarstroms ins Netz keine größeren technischen Umbauten erforderlich werden. So müssten die messtechnischen Anforderungen der Direktvermarktung für die Post-EEG-Anlagen wegfallen. Desweiteren sollte keine EEG-Umlage für den Solarstrom erhoben werden. Die dritte Voraussetzung ist dem Kurzgutachten zufolge, dass die Photovoltaik-Anlagenbetreiber den mittleren jährlichen Marktwert Solar für die eingespeisten Solarstrommengen erhalten sollen. Zusätzlich dazu sollte ein Umweltbonus von mindestens 2,5 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und von mindestens 4,5 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung ausbezahlt werden.
Nach den SFV-Befragungen von Anlagenbetreibern würden sich diese vier Forderungen mit den Wünschen der Betreiber von Post-EEG-Anlagen nach einer leicht umsetzbaren, unbürokratischen und zugleich wirtschaftlichen Weiterbetriebslösung decken. Die Voraussetzungen könnten auf Grundlage der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung muss diese Vorgabe bis Mitte 2021 übertragen. In der Erneuerbaren-Richtlinie der EU ist eine verpflichtende Abnahme von Strom aus Erneuerbaren-Anlagen mindestens zum Marktwert vorgeschrieben. Zusätzlich ist dort die Vorgabe enthalten, dass Erneuerbaren-Anlagen bis mindestens 30 Kilowatt von Abgaben, Umlagen und bürokratischen Lasten für Eigen- und Drittverbrauchskonzepte befreit werden sollen.
Der Auftraggeber des Gutachtens war das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL). Es ist aus Sicht der Studienautoren von SFV und der DGS zwingend erforderlich, gesetzliche Anschlusslösungen für Photovoltaik-Anlagen zu entwickeln, die in Kürze aus dem EEG laufen. Viele Betreiber hätten ein großes Interesse am Weiterbetrieb der ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen. Eine Mehrzahl sei dabei auch zu einer Investition in einen Batteriespeicher bereit.
Quelle
Der Bericht wurde von
der Redaktion „pv-magazine“
(Sandra Enkhardt) 2020 verfasst
– der Artikel darf nicht ohne Genehmigung von Sandra Enkhardt 2020 weiterverbreitet
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