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EEG-Verfassungsklage angedroht

Politisch wird die EEG-Novelle voraussichtlich ohne größere Änderungen Bundestag und Bundesrat passieren.

Verfassungsklagen gegen das Gesetz sind allerdings absehbar. Auf welchem Wege, das zeigt ein am Mittwoch vorgestelltes Gutachten des Juristen Professor Felix Ekardt im Auftrag des Solarenergie-Fördervereins.

Bei der Vorstellung saß nicht nur der auftraggebende Solarenergie-Förderverein an der Seite des Gutachters, sondern auch der Bund der Energieverbraucher. Die schwarz-rote EEG-Reform werde weder von der Solarwirtschaft unterstützt noch von „denjenigen, die das Ganze bezahlen müssen“, erklärte Fördervereinschef Wolf von Fabeck die ungewöhnliche Allianz. Aribert Peters, seit fast 30 Jahren Chef des Energieverbraucherbundes, assistierte: Die EEG-Novelle sei „verheerend“ für die Akzeptanz der Energiewende, zumal es Alternativen gebe, um die Belastungen für die Bürger zu senken „ohne die Förderung zurückzufahren“.

Auf EU-Ebene hat Peters‘ Verband mit rechtlichen Auseinandersetzungen schon Erfahrung. 2011 reichte er eine letztlich erfolgreiche Beschwerde bei der EU-Kommission ein, weil die Bundesregierung damals große Stromverbraucher von den Netzentgelten befreit hatte. Und Peters ließ auch keinen Zweifel daran, dass neue Klagen – vor allem gegen die Industrierabatte beim Strompreis – ins Haus stehen, sollte die EEG-Novelle im Wesentlichen so beschlossen werden, wie sie derzeit geplant ist.

Nach Ansicht des Gutachters Professor Felix Ekardt aus Leipzig kann die Bundesregierung zwar, rechtlich gesehen, gleiche Dinge ungleich behandeln – etwa einigen Unternehmen Strompreisprivilegien gewähren und anderen nicht –, dafür müssten aber immer, das betone die Rechtsprechung, sachliche Gründe vorliegen. Ob diese Gründe im Falle der Industrierabatte in ausreichendem Maße vorhanden sind, sei eben fraglich.

Der Rechtsexperte greift in seinem Gutachten die von der EU-Kommission beschlossenen Beihilfeleitlinien, auf die sich die Bundesregierung bei der EEG-Novelle beruft, gleich aus mehreren Richtungen grundlegend an. So gebe es im EU-Recht eine ganz grundsätzliche Verpflichtung zum Klimaschutz, die sich durch solche Leitlinien, also eine Art Verwaltungsvorschrift, nicht außer Kraft setzen lasse. Desweiteren hätten die EU-Staaten ein Recht zur Selbstbestimmung über ihre Energieversorgung. Damit sei unvereinbar, dass die EU-Kommission dies per Leitlinien zu umgehen versuche.

EU-Kommission mit rechtlich widersprüchlichen Positionen

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Quelle

KLIMARETTER.INFO | Jörg Staude 2014

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