‹ Zurück zur Übersicht

© Sonnenseite

Eigenverbrauch von PV-Strom wirft Steuerfragen auf

Neue Steuerregelungen für Fotovoltaik verunsichern Anlagenbetreiber.

Betreiber von netzgekoppelten Fotovoltaik-Anlagen sind Unternehmer und als solche auch zum Vorsteuerabzug aus der Anlagenbeschaffung berechtigt. Sie können sich also die im Rahmen der Anschaffung geleistete Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Das hat vor Kurzem der Europäische Gerichtshof mit einem entsprechenden Urteil noch einmal bestätigt. Soweit herrscht also Klarheit. Dennoch wirft die umsatzsteuerliche Behandlung von Fotovoltaik-Anlagen Fragen auf, die zum Teil bis heute nicht eindeutig geklärt sind.

Vor der jüngsten Reform des Gesetzes über Erneuerbare Energien (EEG) war alles klar: Da Anlagenbetreiber auch für selbst verbrauchten Strom eine Vergütung erhalten, mussten sie auch auf diesen Teil ihrer Produktion Umsatzsteuer zahlen. Auch heute noch wird bei Altanlagen, die vor dem 1. April 2012 ans Netz gegangen sind, bei der Ermittlung der Umsatzsteuer unterstellt, dass zunächst 100 Prozent des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet werden.

Der Anlagenbetreiber kassiert auf die Vergütung (komplette produzierte Strommenge multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Einspeisetarif) Umsatzsteuer und führt diese ans Finanzamt ab. Anschließend erwirbt der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber den Stromanteil, den er selbst verbraucht hat zurück und zahlt dafür die Differenz aus der Einspeisevergütung für den ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom und der geringeren Vergütung für den Eigenverbrauch plus 19 Prozent Umsatzsteuer auf den sich daraus ergebenden Betrag.

Ob er sich die so ermittelte Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann, hängt davon ab, ob der selbst produzierte Strom privat oder im Unternehmen eingesetzt wird. „Bei privater Nutzung ist kein Vorsteuerabzug möglich“, sagt Ludwig Eisenmann, Steuerberater der ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH in Ingolstadt. Klingt kompliziert, ist es aber eigentlich nicht.

Den Artikel können Sie hier weiterlesen

Quelle

EnBauSa.de | Silke Thole 2013

Diese Meldung teilen

‹ Zurück zur Übersicht

Das könnte Sie auch interessieren