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Fotovoltaik: Kosten privater Gebäude sind nicht abzugsfähig

Bundesfinanzgericht entscheidet über PV-Anlage auf Hallendächern.

Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines privat, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes können anteilige Gebäudekosten nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht steuerlich abgezogen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor. Die Auswirkungen der Entscheidung sind für den Steuerpflichtigen bei genauerer Betrachtung jedoch nicht nur nachteilig, berichtet der Rechtsanwalt Jens Scharfenberg von der Hamburger Kanzlei MDS Möhle.

Im zu entscheidenden Fall war der Ehemann Eigentümer zweier Hallen, die er gegen einen geringen Mietzins an seine Ehefrau verpachtete. Diese nutzte die Hallen im Wesentlichen im Rahmen des Betriebs einer Pferdepension. Der Ehemann errichtete jeweils auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage und speiste den Strom in das öffentliche Netz ein. Die Einspeisevergütungen erfasste er richtigerweise als gewerbliche Einkünfte.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamtes und des Finanzgerichtes, dass es sich bei der Vermietung der Hallen an die Ehefrau um Liebhaberei handelt. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist wegen des strengen Objektbezuges von der gewerblichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die Stromerzeugung als gewerbliche Tätigkeit ist nicht mit in die Überschussprognose einzubeziehen, da die Fotovoltaikanlage nicht Gegenstand der Vermietung ist.

Den kompletten Artikel finden Sie hier

Quelle

EnBauSa.de | MDS MÖHRLE, Jens Scharfenberg / sth 2014

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