Gratis-Wasser für deutsche Industrie und Landwirtschaft rechtswidrig
Der EU-Kommission geht der in Deutschland verwendete Begriff „Wasserdienstleistungen“ nicht weit genug.
Die Europäische Kommission fordert Deutschland auf, das EU-Wasserrecht zu beachten. Die Kommission ist nicht einverstanden mit der Auslegung Deutschlands des Schlüsselbegriffs „Wasserdienstleistungen“, die dazu führen könnte, dass das deutsche Recht eine nicht adäquate Kostendeckung und nicht angemessene Wassergebühren vorsieht. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Erteilt Deutschland binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme keine zufrieden stellende Antwort, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Die Wasserrahmenrichtlinie ist das Hauptinstrument der EU für den Gewässerschutz. Sie gibt einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik vor. Eine der Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Verpflichtung, auf Wasserdienstleistungen eine Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verursacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht. Deutschland vertritt den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten.
Für die Kommission hingegen ist der Begriff „Wasserdienstleistungen“ weiter gefasst und umfasst auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Einschränkung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen. Wenn Deutschland diese Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, verhindert es nach Auffassung der Kommission die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie.
Nächste Schritte
Übermittelt Deutschland binnen zwei Monaten keine Antwort, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Kommission untersucht derzeit vergleichbare Fälle in anderen Mitgliedstaaten und wird erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen.
Hintergrund
Die 2000 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie bildet den Rahmen für die integrierte Wasserbewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten der gesamten Europäischen Union. Gemäß dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Kanäle und Küstengewässer) zu schützen und bis spätestens 2015 in einen guten Zustand zu versetzen.
Quelle
Europa 2011