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Seehofer macht Ernst

Länderöffnungsklausel bedeutet Ende der Windkraft in Bayern.

Das Bundeskabinett und die Bayerische Staatsregierung haben den Ausstieg aus jeglicher vernünftigen Windkraftplanung eingeleitet und das Ende eines substanziellen Ausbaus der Windkraft in Bayern, aber prinzipiell auch bundesweit beschlossen.

Mit ihrem gestrigen Kabinettsbeschluss zur Einführung einer 10H-Abstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (was Abstände von 2.000 Meter und mehr bedeutet) erklärt die Bayerische Staatsregierung das Ende eines substanziellen Ausbaus der Windkraft in Bayern und überlässt die Rettung den Kommunen. Klar ist, dass mit Abständen von 2.000 Metern von der Wohnbebauung nicht mehr genügend geeignete Flächen übrig bleiben würden, und zudem der notwendige Schutz seltener Arten den Bau der Windkraft völlig verhindern würde. Damit stellt sich die Bayerische Staatsregierung bewusst gegen die Gesetzesnorm der Privilegierung der Windkraft im Außenbereich, die, wie oftmals höchstrichterlich bestätigt, einen substanziellen Ausbau der Windkraft fordert.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Länderöffnungsklausel, die Bayern ja erst die Grundlage für die eigenen Regelungen gibt, widerspricht ebenso diesem Grundsatz der Bereitstellung ausreichender Flächen für den Windkraftausbau. Es ist zu befürchten, dass der bayerische Alleingang sich zu einem bundesweiten Flächenbrand gegen den Ausbau der Windenergie ausweiten könnte. Sachsen hatte den bisher im Bundesrat gescheiterten Vorstoß unterstützt.

Erstmals Gesetz mit Verbotscharakter gegen den Ausbau der Erneuerbaren Energien

Der bayerische Gesetzesentwurf kommt, wenn er in seiner Absicht voll greift, einem Verbot des Neubaus von großen modernen Windkraftanlagen gleich, da für ihren Bau dann faktisch keine Flächen mehr zur Verfügung stehen würden. Es ist erschreckend zu sehen, wie diese neue Qualität des Verbotes vom Ausbau einer Erneuerbare-Energien-Technologie von allen Beteiligten auf Bundes- und Landesebene durchgewunken wird. Nicht einmal die grünen Energieminister der Länder haben bisher irgendeinen erkennbaren Widerstand dagegen geleistet. Selbst der Bundesverband Windenergie (BWE) hat sich auf Bundesebene nur halbherzig dieses Themas angenommen.

Die Rettung des Ausbaus der Windenergie in Bayern könnte nach dem bayerischen Gesetzesentwurf nur auf Kosten von Landschaftsschutz und vernünftiger Regionalplanung gehen, denn die Bayerische Staatsregierung hat gestern wörtlich verkündet: „Der Abstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung soll grundsätzlich das Zehnfache der Gesamthöhe einer Windkraftanlage betragen. Jedoch können die Kommunen Ausnahmen davon durch kommunale Bebauungspläne zulassen.“ Damit hat die Staatsregierung den Ausstieg aus jeglicher vernünftigen Windkraftplanung erklärt. Zum einen will sie offenbar grundsätzlich keine neuen Windkraftanlagen mehr in Bayern, zum anderen könnten aber künftig die Kommunen selbst beschließen, wenn sie diese dennoch wollten. Damit sind weder der substanzielle Ausbau der Windkraft als tragende Säule der Energiewende, noch Klima- und Landschaftsschutz zu machen.

Regionale Planungsverbände ausgehebelt

Die jahrelangen Planungsprozesse für eine geordnete Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist mit der 10H-Regelung hinfällig. Mit der Rückkehr der alleinigen kommunalen Planungshoheit in Sachen Windkraft können künftig auch alle Steuerungs- und Landschaftsschutzbemühungen eingestellt werden. Damit haben Energiewendebefürworter, Klima- und Landschaftsschützer alle gemeinsam verloren. Ein solches Ausmaß an politischer Unvernunft sucht seinesgleichen.

Die Zukunft der Energiewende würde so künftig allein in die Hände der Bayerischen Kommunen gelegt. Die Kommunen müssten allein für den substanziellen Ausbau der Windkraft sorgen, wobei sie sich über die grundsätzliche 10H-Verhinderungsplanung der Bayerischen Staatsregierung hinwegsetzen und dies dann auch noch mit einer vernünftigen Raumplanung in Einklang bringen müssten.

Die Klagegemeinschaft Pro Windkraft wird genau prüfen, ob dieses bayerische Gesetz und die zugrunde liegende neue Länderöffnungsklausel überhaupt juristisch haltbar sind und gegebenenfalls Klage dagegen erheben.

Quelle

Hans-Josef Fell 2014Präsident der Energy Watch Group (EWG) und Autor des EEG

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