Wärmeplanungsgesetz: schnelle Umsetzung auf Länderebene gefordert
Die naturstrom AG begrüßt das soeben im Bundestag verabschiedete „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ und fordert nun eine schnelle Umsetzung auf Landes- und kommunaler Ebene.
Nach Einschätzung des Öko-Energieversorgers schafft das Wärmeplanungsgesetz gemeinsam mit dem ebenfalls ab dem Jahreswechsel geltenden Gebäudeenergiegesetz trotz einiger Verwässerungen eine brauchbare Grundlage für die klimafreundliche Transformation der Wärmeversorgung.
„Ab 2024 wird endlich Ernst gemacht bei der Wärmewende. Mit dem Wärmeplanungs- und dem Gebäudeenergiegesetz leitet die Bundesregierung – trotz ärgerlicher Abschwächungen – die längst überfällige Abkehr von klimaschädlichen, fossilen Brennstoffen ein“, kommentiert Dr. Sarah Debor, Geschäftsfeldleiterin Urbanes Wohnen und Gewerbe bei naturstrom. Zentral sei nun, dass die Kommunen möglichst schnell ihre Wärmeplanung abschließen, nur so würden Klarheit und Planungssicherheit für die Verbraucher:innen und Versorger geschaffen.
Ab dem 1. Januar 2024 setzt das heute verabschiedete Wärmeplanungsgesetz zusammen mit dem bereits im September beschlossenen Gebäudeenergiegesetz neue Rahmenbedingungen für die Wärmeversorgung. Das sich aus den Klimaschutzverpflichtungen ergebende Ziel der Dekarbonisierung des Wärmesektors bis 2045 hat damit eine Grundlage erhalten: Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohner:innen müssen für ihr Gemeindegebiet bis zum 30. Juni 2028 eine Wärmeplanung durchführen, Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2026. Für kleine Kommunen mit bis zu 10.000 Einwohner:innen können die Bundesländer vereinfachte Verfahren der Wärmeplanung einführen.
Außerdem werden Ziele für den schrittweisen Anstieg von Erneuerbaren Energien beim Heizen vorgegeben. Bestehende Wärmenetze müssen demnach bis 2030 einen Erneuerbaren-Anteil von 30 Prozent erreichen, 2040 muss dieser 80 Prozent betragen und 2045 dann 100 Prozent. Für neu in Betrieb genommene Wärmenetze gilt ein Mindestanteil von 65 Prozent regenerativer Wärme.
Umsetzungsmöglichkeiten sind vielfältig und etabliert, wie Debor erläutert: „Als Energiepartner in ganz unterschiedlichen Immobilienprojekten setzen wir schon lange auf Wärme aus Erneuerbaren Energien, zunehmend direkt aus Ökostrom erzeugt. Gerade im Neubau können durch die Sektorenkopplung von Wärme, Strom und Mobilität besonders effiziente und netzdienliche Lösungen umgesetzt werden, und das komplett brennstofffrei.“
Auch für Bestandsgebäude und im ländlichen Raum bieten regenerativ gespeiste Wärmenetze eine gute Klimaneutralitätsoption, wie Ulrich Weidner, Geschäftsfeldleiter für kommunale Wärmeprojekte und technische Betriebsführung bei naturstrom, ergänzt: „Gemeinsam mit den Kommunen und Bürger:innen vor Ort sichern wir bereits heute mit Wärmenetzen und der lokalen Nutzung regenerativer Energiequellen eine langfristig klimaschonende Wärmeversorgung. Auch im ländlichen Raum wird dabei die Nutzung von vor Ort produziertem Ökostrom, der in überlasteten Verteilnetzen nicht mehr abtransportiert werden kann, immer interessanter. So treiben wir flächendeckend die Energiewende voran.“ Hierfür nimmt naturstrom Power-to-Heat-Lösungen mittels Wärmepumpen oder maximal flexiblen Heizstäben in den Blick.
Aus Sicht von naturstrom kommt es jetzt darauf an, dass die Kommunen unmittelbar mit der Erstellung der Wärmepläne beginnen, um ihren Einwohner:innen möglichst schnell Planungssicherheit zu verschaffen und die Wärmewende nicht noch weiter hinauszuzögern. Die finanzielle Unterstützung der Kommunen bei der Wärmeplanung muss dabei unbürokratisch von Bund und Ländern sichergestellt werden. Da Wärmeprojekte oft komplex sind und mit mehreren Jahren Vorlaufzeit geplant werden müssen, ist eine hohe Priorität bei den Kommunen für die Wärmeplanung wichtig, um anschließend zügig in die Umsetzung zu kommen.
„Weg frei für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung“
Kurzüberblick zum Gesetz:
- Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
- Bereits aufgrund Landesrechts erstellte haben Bestandsschutz; für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
- Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
- Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.
- Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Quelle
www.naturstrom AG 2023 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 2023