Clearingstelle: Solarzäune erhalten EEG-Vergütung
Einige Netzbetreiber mauern, wenn die vertikal installierten Module angeschlossen werden sollen. Nun erging ein klares Votum: Solarzäune sind nach Paragraf 48 EEG förderfähig. Sie gelten nicht als Freiflächenanlage, brauchen also keinen Bebauungsplan.
Erstaunlich, wie viel Fantasie manche Netzbetreiber aufbringen, um die Energiewende zu sabotieren. So wurde dem Betreiber eines Solarzauns am Ammersee zwar die Anlage ans Netz angeschlossen. Der zuständige Netzbetreiber LEW nahm den Strom gern, um ihn in der Nachbarschaft zu verkaufen. Vergüten wollte LEW den Sonnenstrom aber nicht.
Ein merkwürdiges Spiel
Als Grund wurde vorgeschoben: Der Solarzaun sei als Freiflächenanlage zu betrachten, die nur mit entsprechendem Bebauungsplan vergütungswürdig sei. LEW gehört zum Eon-Konzern. Zweieinhalb Jahre lang betrieb die Netztochter dieses merkwürdige Spiel, bis die Clearingstelle die Sache klarstellte.
Gemäß ihrem Votum handelt es sich um bei dem rund zwei Meter hohen, einbetonierten Stabgitterzaun um eine sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraf 48 des EEG 2021, die zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde und insoweit vergütungsfähig ist.
Weiterhin stellte die Clearingstelle fest, dass der Sonnenstrom aus der Zaunsolaranlage mit dem Strom aus einer weiteren auf demselben Grundstück befindlichen Solaranlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden kann (Paragraf 24 EEG 2021). (HS)