Freibrief vom Finanzamt: Steuererleichterungen für kleine Photovoltaik-Anlagen konkretisiert
Steuertipps: Das Bundesfinanzministerium wollte Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen entlasten, indem es eine Befreiung von der Steuerpflicht gewährte. Doch die gut gemeinte Regelung lässt viele Fragen offen und wirft neue auf. Ein kürzlich veröffentlichtes Update beantwortet einige davon.
Anfang Juni hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht, um die Finanzämter und Anlagenbetreiber von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Auf Antrag lassen sich kleine Photovoltaik-Anlagen von der Steuerpflicht befreien. Zustande gekommen ist die Vereinfachungsregelung, nachdem der Bundesrat schon im vergangenen Jahr die Bundesregierung mehrfach aufgefordert hatte, für Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt im Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiung zu schaffen.
Da Bundesregierung und Bundestag dem Vorschlag nicht gefolgt waren, haben sich die Steuerbehörden der Länder mit dem Bundesfinanzministerium stattdessen auf eine verwaltungstechnische Regelung geeinigt: In einem sogenannten BMF-Schreiben weist das Ministerium alle Finanzämter an, unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr von einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Stromeinspeisung aus kleinen Photovoltaik-Anlagen und BHKW bis 2,5 Kilowatt auszugehen. Ende Oktober schob das Ministerium eine erweiterte Fassung des BMF-Schreibens nach, was die ursprüngliche Fassung ersetzt, aber an der grundsätzlich vorgesehenen Steuerbefreiung für kleine Anlagen nichts ändert.
Kein Gewinn aus Stromverkauf
Begründet wird diese mit „der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen“. Gemeint ist damit, dass bei neueren Photovoltaik-Anlagen die Einspeisevergütung nicht mehr so hoch ist, dass mit dem Verkauf des Stroms an den Netzbetreiber Gewinne erzielt werden könnten, die zu versteuern wären. Wir hatten dies bereits im letzten Jahr in unserem Beitrag „Wirtschaftlich, aber ohne Gewinn“ ausführlich beschrieben.
Das BMF-Schreiben dokumentiert also eine Tatsache, die wir in unserer Steuerrubrik seit Längerem vertreten. Diese Tatsache ergibt sich auch ohne Änderung des Steuerrechts oder einer Verwaltungsanweisung bei Anwendung des Steuerrechts unter den derzeitigen finanziellen Gegebenheiten bei kleinen Photovoltaik-Anlagen. Viele Anlagenbetreiber könnten sich die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung für die Photovoltaik-Anlage also eigentlich sparen. Dazu musste bisher jedoch dem Finanzamt mit einer Wirtschaftlichkeitsprognose nachgewiesen werden, dass es sich beim Betrieb der Anlage um „Liebhaberei“ handelt.
Neues Liebhaberei-Wahlrecht
Die Einigung von Bund und Ländern dreht diesen Spieß nun um, indem Anlagenbetreiber bis zehn Kilowatt die Liebhaberei auf Antrag wählen können. Hintergrund: Erzielt eine selbstständige, gewerbliche Tätigkeit langfristig betrachtet keine zu versteuernden Gewinne, handelt es sich einkommensteuerlich um Liebhaberei, weil die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Fast so ähnlich wie sie auch wählen können, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein wollen oder sich per Kleinunternehmerreglung von der Umsatzsteuer befreien können.
Ähnlich wie die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer knüpft die Finanzverwaltung auch an das Liebhabereiwahlrecht an einige, jedoch andere Voraussetzungen:
- Leistung der Photovoltaik-Anlage maximal zehn Kilowatt,
- in Betrieb genommen ab 2004,
- der Strom wird vom Anlagenbetreiber im privaten Wohnumfeld genutzt oder in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung (keine Stromlieferung an Mieter, Praxisräume oder ähnliches),
- gelegentliche Mieteinnahmen (einzelne Räume) von maximal 520 Euro jährlich.
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Quelle
Der Bericht wurde von der Redaktion „pv-magazine“ (Thomas Seltmann) 2021 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung von Michael Fuhs weiterverbreitet werden! | Mehr Artikel von Thomas Seltmann | | „pv magazine“ 04/2021 | Online bestellen!