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Clearingstelle erhöht Rechtssicherheit für Solarstrom-Eigenverbrauchsanlagen

Eigenverbrauch auch bei Speicherung gegeben, auch bei Elektroautos.

Nach § 33 Abs. 2 EEG wird Strom aus Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden mit einer Nennleistung von bis zu Kilowatt (500 kW) vergütet, wenn der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen (so genannte Eigenverbrauchsregelung). Die Vergütung richtet sich nach dem Satz von Gebäudeanlagen, von dem ein Abzug vorzunehmen ist, der davon abhängt, wie hoch der Eigenverbrauchsanteil des Stroms aus der PV-Anlage ist.

Die Clearingstelle EEG hat mit einer Entscheidung vom 29.09.2011 (Empfehlung 2011/2/1) dazu beigetragen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Ihre sind zwar nicht mit Gerichtsentscheidungen gleichzusetzen. Aufgrund der anerkannten Stellung der Clearingstelle genießen ihre Entscheidungen jedoch eine hohe Anerkennung bei Netz- und Anlagenbetreibern, so Dr. Thomas Binder von der auf Solarenergie spezialisierten Kanzlei Dr. Binder, Flaig und Ritterhoff (Freiburg).

Netzverknüpfungspunkt der Solarstromanlage und Entnahmestelle müssen sich innerhalb desselben Netzbereichs befinden

Die Eigenverbrauchsregelung soll für Photovolatik-Anlagen, die nach dem 01.01.2012 in Betrieb genommen werden, in etwas veränderter Form fortgeführt werden. Die Bedeutung von Eigenverbrauchsanlagen blieb in der Praxis bisher begrenzt. Dies lag auch an zahlreichen Unsicherheiten darüber, wie diese Regelung anzuwenden ist.

Die Clearingstelle hat sich mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, wann der Strom „in unmittelbarer Nähe“ der Photovoltaik-Anlage verbraucht wird. Als entscheidend sieht es die Clearingstelle an, dass der Strom nicht über ein Netz für die allgemeine Versorgung zum Dritten gelangt. Von einem Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe sei nur dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Netzverknüpfungspunkt der Solarstromanlage und die Anschluss- bzw. Entnahmestelle des Dritten nicht innerhalb desselben Netzbereichs für die allgemeine Versorgung befinden.

Die Clearingstelle hat damit klar gestellt, dass es weder darauf ankommt, dass Photovoltaik-Anlage und Entnahme des Stroms auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken stattfindet, noch spielt es eine Rolle, welche räumliche Entfernung zwischen Photovoltaik-Anlage und Verbrauch des Stroms liegt.

Eigenverbrauch auch bei Speicherung gegeben, auch bei Elektroautos

Wichtig für Anlagenbetreiber sind auch die Ausführungen der Clearingstelle zur Frage, ob es auch von der Eigenverbrauchsregelung gedeckt ist, wenn der Strom nicht sofort verbraucht, sondern über eine Batterie oder ein Akku zwischengespeichert wird. Die Clearingstelle hat diese Möglichkeit bejaht. Allerdings darf der gespeicherte Strom nicht in das Netz abgegeben werden.

Mit dieser Aussage hat die Clearingstelle die Möglichkeit eröffnet, dass Speichervorrichtungen in Elektroautos von Photovoltaik-Anlagen unter Ausnutzung der Eigenverbrauchsvergütung mit Solarstrom versorgt werden können.

Quelle

www.solarserver.de 2011www.pv-recht.de 2011

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