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Das neue EEG

Das ändert sich für Photovoltaikanlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG.

Damit bleibt es beim geplanten Inkrafttreten am 1. August 2014. Die meisten Regelungen gelten nur für nach diesem Datum neu errichtete Anlagen.

Zunehmende Bürokratie

Für die Erneuerbaren bringt das Gesetz neben grundsätzlichen Änderungen bei den großen Anlagen zahlreiche neue Detailregelungen und mehr Bürokratie. Die Planung und Realisierung der Anlagen wird dadurch immer komplizierter und Rechtssicherheit gibt es in vielen Fällen nur noch mit Hilfe eines Anwalts.

Kompliziert wird es beispielsweise für den der eine ältere Anlage um weitere Module ergänzt. Die einfache Erweiterbarkeit ist eigentlich ein technischer Vorteil der Photovoltaik. Doch der Gesetzgeber hat inzwischen mehrfach die  Vergütungs-Systematik geändert, sodass Teilanlagen manchmal getrennt abgerechnet werden müssen und dann nur ein Teil der Anlage dem Eigenverbrauch dienen kann.

Neuerungen ab August 2014

Das Hin-und-her im Gesetzgebungsverfahren macht einen vollständigen Überblick und verlässliche Aussagen schwierig – eine Lesefassung des Gesetzes mit den eingearbeiteten Änderungen liegt noch nicht vor. Nicht abschließend zu bewerten ist deshalb beispielsweise, welche Neuregelungen sich auch auf Bestandsanlagen auswirken oder die Erweiterung und Nachrüstung vorhandener Anlagen komplizierter oder teurer machen. Außerdem wurden weitere Regelungsbereiche aus dem Gesetz in noch zu beschließende Verordnungen ausgelagert. Deshalb hier die wichtigsten Regelungen für Solarbetreiber wie sie voraussichtlich kommen werden, jedoch ohne Gewähr:

Neuanlagen ab August 2014

Für Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. August neu in Betrieb gehen, ist der Umfang der Neuerungen von der Anlagengröße abhängig:

  • Bei Anlagen bis 100 Kilowatt (kW) bleibt es bei der Einspeisevergütung, bis Ende 2015 auch bei Anlagen bis 500 kW.
  • Größere Anlagen (über 100 Kilowatt) müssen den Solarstrom künftig über die Strombörse vermarkten und erhalten als Ausgleich die Marktprämie. Diese Direktvermarktung war im alten EEG freiwillig.
  • Das kuriose „Marktintegrationsmodell“ aus dem 2012er-EEG gibt es für neue Anlagen nicht mehr. Es besagte, dass Betreiber von Anlagen größer 10 kW nur 90 Prozent des erzeugten Stroms bei Netzeinspeisung voll vergütet bekommen. Diese unpraktische und sinnlose Regelung auch für Bestandsanlagen abzuschaffen, wäre ein kleiner Bürokratieabbau gewesen.

„Solarsteuer“ für Eigenverbrauch

Stattdessen hat sich die Regierung eine neue Schikane einfallen lassen, um die Bürokratie für Anlagen- und Netzbetreiber aufzublähen. Was bei  den vor zweieinhalb Jahren errichteten PV-Anlagen noch immer finanziell gefördert wird*, wird jetzt belastet:

  • Wer Solar- und BHKW-Strom selbst erzeugt und selbst verbraucht, bezahlt künftig einen Teil der EEG-Umlage: Zunächst 30 Prozent (für 2014 sind das 1,87 Cent), ab Januar 2016 sind es 35 und ab 2017 dann 40 Prozent der jeweils aktuellen Umlage, die derzeit 6,24 Cent beträgt.
  • Ausgenommen davon sind Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung, übrigens auch BHKW-Anlagen bis zu dieser Leistung, allerdings nur für 10.000 Kilowattstunden eigenverbrauchten Strom. Außerdem befreit sind Inselanlagen ohne Netzanschluss und Erneuerbar-Vollversorger, die keine EEG-Förderung beanspruchen. Und ausgenommen sind auch Milliarden Kilowattstunden, die in Fossil- und Atomkraftwerken zum Betrieb der Kraftwerke notwendig sind.
  • Zu melden und zu zahlen ist die EEG-Umlage für Eigenverbrauch an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Vermutlich wird die Regierung demnächst eine Verordnung erlassen, die es den Netzbetreibern ermöglicht, die „Solarsteuer“ im Auftrag der ÜNBs einzutreiben. Das hätte den Vorteil dass der Anlagenbetreiber wie bisher nur einen Ansprechpartner hat – statt mit dem ÜNB einen weiteren.
  • Wer übrigens den eigenverbrauchten Strom nicht rechtzeitig bis Ende Mai des Folgejahres meldet, zahlt statt der ermäßigten die volle EEG-Umlage.
  • Ob es künftig für Bestands- und Neuanlagen eine Einführung oder Erhöhung der EEG-Umlage gibt, wird auch Brüssel mitentscheiden. Das Ministerium hat den Konflikt darüber mit der EU-Kommission ins Jahr 2017 vertagt. Lediglich die Bagatellgrenze von 10 Kilowatt Anlagenleistung soll gesetzlich 20 Jahre garantiert sein.

Vergütung

Es bleibt zwar weiter bei der monatlichen Vergütungsabsenkung. Diese wird aber zunächst auf ein halbes Prozent reduziert und dann wie bisher entsprechend der Marktentwicklung geändert. Gesenkt wurde auch der Zielkorridor für den Photovoltaikausbau auf nur noch 2,4 bis 2,6 Gigawatt pro Jahr (zuvor 2,5 bis 3,5 GW). Bleibt der Ausbau darunter, sinkt die Vergütung langsamer oder kann sogar geringfügig steigen.

Bestehende Anlagen

  • Für rund 1,4 Millionen Anlagen, die bis Ende Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, ändert sich nur wenig. Ohne Eingriffe in die Rechte der Anlagenbetreiber ist die EEG-Novelle anders als vielfach behauptet aber nicht geblieben. So müssen Anlagenbetreiber, die nicht schon vor dem August Solarstrom selbst verbraucht haben anstatt ihn einzuspeisen, EEG-Umlage bezahlen wenn sie erst nach dem Stichtag ihre Anlage auf Eigenverbrauch umstellen (siehe Tipp).
  • Wer bisher schon Solarstrom ohne Netzdurchleitung vor Ort an Mieter oder Nachbarn verkauft hat (Eigenverbrauch durch Dritte), zahlt künftig die volle EEG-Umlage. Bisher war die Umlage um zwei Cent ermäßigt.
  • Wer schon vor dem Stichtag eigenerzeugten Solarstrom selbst verbraucht hat, zahlt auch künftig keine EEG-Umlage, selbst wenn er die Anlage modernisiert und die Leistung um maximal 30 Prozent steigert.

Neues Anlagenregister

Mit dem EEG verabschiedet wurde eine neue Anlagenregisterverordnung. Das neue Anlagenregister verlangt von den Betreibern eine Reihe weiterer Angaben und verpflichtet sie auch zur Mitteilung von Änderungen und der Stilllegung von Anlagen. Das betrifft auch bestehende Anlagen. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Diese Angaben muss der Betreiber künftig anmelden

  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Standort und ggf. Name der Anlage
  • sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Name
  • die Energiequelle (z. B. Solarstrahlung)
  • die installierte Leistung der Anlage (Modulleistung in kWp)
  • ob der Betreiber für die Anlage Leistungen Zahlungsansprüche aus dem EEG geltend machen wird
  • ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten ohne Netzdurchleitung verbraucht wird
  • Inbetriebnahmedatum
  • ob es sich um eine Gebäudeanlage handelt oder die Anlage auf einer Freifläche oder einer sonstigen baulichen Anlage errichtet wurde
  • ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert und die Ist-Einspeiseleistung vom Netzbetreiber abgerufen werden kann
  • der Name des Netzbetreibers und die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage mit Spannungsebene.

Wer an seiner bestehenden Anlage Änderungen vornimmt, muss diese zusammen mit den noch fehlenden Angaben aus dieser Liste nachmelden.

Thomas Seltmann – Der Autor ist unabhängiger Experte und Autor für Photovoltaik und hat bei der Stiftung Warentest den Ratgeber „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ veröffentlicht.

Quelle

Bund der Energieverbraucher e.V. 2014

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