EEG-Reform muss auf 100 Prozent Erneuerbare bis 2030 zielen
Die Klimakrise erfordert die Umstellung des Energiesystems auf 100 Prozent erneuerbare Energien bis 2030. Daran muss sich die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes orientieren.
Notwendig sind sechs grundlegende, strategische Änderungen am EEG und einigen anderen Gesetzen.
Laut NASA und Welt-Meteorologie-Organisation wird die Erde das in Paris festgelegte Klimaschutzziel von 1,5 Grad Erderwärmung schon um das Jahr 2030 herum überschreiten. Um dem Klimanotstand mit seinen katastrophalen Folgen für die ganze Menschheit zu begegnen und noch in die Nähe des 1,5-Grad-Ziels zu kommen, dürfen spätestens ab 2030 keine Treibhausgase mehr in die Atmosphäre emittiert werden.
Die Umstellung des Energiesystems auf 100 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 ist dafür unverzichtbar. Die in Arbeit befindliche Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) muss sich an diesem Ziel orientieren.
Erforderlich sind dafür der Erhalt beziehungsweise das Repowering bestehender EEG-Anlagen sowie – nach aktuellen groben Abschätzungen der Energy Watch Group – ein ungefährer jährlicher Zubau von mindestens 8.000 Megwatt Windkraft, 26.000 Megawatt Solarenergie und jeweils einigen tausend Megawatt Bioenergie, Wasserkraft und Geothermie. Zudem sind Investitionen in Systemsicherheit, Sektorenkopplung, Speicherung und digitale Steuerung erforderlich.
Die bisherigen Diskussionen und Vorschläge im politischen Berlin sind alle weit von den tatsächlichen Erfordernissen entfernt. Die Vorwürfe von Greta Thunberg nach dem Gespräch mit Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass weiter nichts Genügendes getan werde, sind daher völlig berechtigt.
Die neue Ideensammlung des Klimakreises der CDU/CSU-Fraktion fordert zwar für kleine Solaranlagen, für Geo- und Bioenergie einige wichtige Verbesserungen, die aber dennoch viel zu gering bleiben. Für Windkraft, große Solarparks und Wasserkraft gibt es gar keine Vorschläge.
Es braucht grundlegende, strategische Gesetzesänderungen
Notwendig wären stattdessen strategische, grundlegende Änderungen am jetzigen EEG und an anderen die erneuerbaren Energien betreffenden Gesetzen:
1. Abbau der Bürokratie: Denn sie wirkt oftmals abschreckend auf einen großen Teil der Investor:innen. Daher ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe erforderlich, die sich die Bürokratiemonster vornimmt und Vorschläge bis Ende des Jahres macht, die dann noch vor der Bundestagswahl 2021 umzusetzen sind.
Dies betrifft das EEG selbst, das Energiewirtschaftsgesetz, die Steuergesetzgebung, die Bauordnungen von Bund und Ländern, die Naturschutzgesetzgebung – die selbstverständlich im Einklang mit dem Artenschutz stehen, aber dennoch den Ausbau von Wind- und Wasserkraft ermöglichen muss –, die Kapitalanlegergesetzgebung und weitere.
2. Einführung einer 40-Megawatt-Untergrenze für Ausschreibungen: Der Wechsel von der festen Einspeisevergütung zu Ausschreibungen war der entscheidende K.o.-Schlag gegen den bis 2012 exponentiell voranschreitenden Ausbau der Erneuerbaren und verursachte gleichzeitig den massiven Einbruch der Bürgerenergien.
Für Investitionen durch finanzkräftige Unternehmen, zum Beispiel Offshore-Windparks oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen, sind Ausschreibungen weiterhin sinnvoll. Für Bürgerenergieprojekte bis etwa 40 Megawatt braucht es ein Zurück zur festen Einspeisevergütung oder eine gleitende Marktprämie.
3. Abschaffung aller Ausbaudeckel.
4. Umsetzung der EU-Richtlinie für Bürgerenergie: Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie müssen Eigenerzeugung und die Direktvermarktung von Ökostrom diskriminierungsfrei und frei von finanziellen Belastungen sein. Dies muss auch für Mieterstromobjekte gelten.
5. EEG-Umlagefinanzierung neu justieren: Die Finanzierung der EEG-Umlage muss als Strompreisumlage bleiben und darf nicht aus Steuergeldern finanziert werden, damit die nationale Hoheit gegenüber dem EU-Beihilferahmen bleibt und angesichts der hohen Staatsverschuldung durch die Coronakrise keine Kürzungen durch das Finanzministerium drohen.
Der Umlage-Mechanismus muss aber endlich novelliert werden, damit das EEG-Paradoxon abgeschafft wird, wonach heute mit steigendem Anteil erneuerbarer Energien der Börsenstrompreis sinkt und damit die EEG-Umlage steigt.
6. Neues Gesetz für Sektorenkopplung und Innovation: Da das EEG keine direkten Anreize für Investor:innen in erneuerbare Energien schafft, um auch Verantwortung für die Systemsicherheit des Stromnetzes zu übernehmen, ist parallel zum EEG ein neues „Gesetz für Sektorenkopplung und Innovation der Erneuerbaren Energien“ (SIG-EE) zu schaffen.
Mit diesem Gesetz wird auch eine Kombikraftwerks-Vergütung von etwa acht Cent je Kilowattstunde eingeführt, die ausschließlich für netzdienliche Investitionen gewährt wird. Die Investoren müssen dann mit einem Mix aus erneuerbaren Energien eine viertelstundengenaue ganzjährige Bedarfsdeckung des Lastprofils abdecken.
Angereizt werden dadurch erhebliche Investitionen in Strom- und Wärmespeicher, in digitale Steuerung sowie in die Sektorenkopplung, wie E-Mobile, grüner Wasserstoff sowie Projekte im Gebäude- und Produktionssektor.
Quelle
Hans-Josef Fell 2020 | Präsident der Energy Watch Group (EWG) und Autor des EEG | Erstveröffentlichung klimareporter 2020