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Einspeisemanagement kleiner Solarstrom-Anlagen: Übergangsfrist endet zum Jahreswechsel

Kleine Photovoltaik-Anlagen müssen ab 2013 Leistung auf 70 Prozent reduzieren oder am Einspeisemanagement teilnehmen.

Betroffen sind Solarstrom-Anlagen bis 30 Kilowatt aus dem Jahr 2012 und alle Neuanlagen. Darauf müssen Sie achten.

Der Jahreswechsel bringt für viele Bürger mit Solarstrom-Anlagen und alle Solarinteressierte, die über die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage nachdenken, eine Neuerung: Ab dem 1. Januar 2013 müssen alle Photovoltaik-Anlagen in Deutschland am gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisemanagement teilnehmen. Die Regelung gilt für alle neuen Photovoltaik-Anlagen und auch für die rund 150.000 Solarstrom-Erzeuger, die im Jahr 2012 eine kleine Photovoltaik-Anlage installiert haben. Für letztere endet zum Jahreswechsel die Übergangsfrist.

Die Betreiber dieser kleinen Solarstrom-Anlagen können wählen zwischen Einspeisemanagement oder einer Begrenzung auf 70 Prozent der Anlagenleistung. „Die Entscheidung hängt von den Umständen im Einzelfall ab, zum Beispiel von den Anforderungen der Netzbetreiber“, erläutert Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar). Auch wenn die Entscheidung auf die Kappung der Anlage fällt, muss Solarstrom nicht zwangsläufig ungenutzt verpuffen. Körnig: „Es sind ausgereifte Lösungen wie intelligente Steuertechnik und Speichertechnologie auf dem Markt, mit denen sich der überschüssige Solarstrom nutzen lässt und zugleich die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.“

Was bedeutet die Gesetzeslage für Solarinteressierte und Anlagenbetreiber? Was muss bei der Entscheidung bedacht werden? Der BSW-Solar beantwortet die wichtigsten Fragen und gibt Tipps für die Umstellung und für die Neuanschaffung:

  1. Zunächst ist zu klären, ob die Photovoltaik-Anlage von dem Gesetz betroffen ist. Für alle kleinen Photovoltaik-Anlagen (bis 30 Kilowatt), die bis Ende 2011 in Betrieb gegangen sind, ändert sich nichts. Bei kleinen Photovoltaik-Anlagen aus dem Jahr 2012 endet jetzt die Schonzeit. Ab dem 1. Januar 2013 unterliegen auch sie der Regelung. Wird der Betreiber einer solchen Anlage nicht aktiv, setzt er die Vergütung des Solarstroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufs Spiel. Neue Solarstrom-Systeme, die nach dem Jahreswechsel installiert werden, müssen diese gesetzlichen Vorgaben ebenfalls erfüllen.
  2. Wer eine Photovoltaik-Anlage nach dem 1. Januar 2013 neu in Betrieb nehmen will, sollte schon bei der Anschaffung mit dem Fachbetrieb über die verschiedenen Möglichkeiten sprechen. Je nach Variante könnte die Wahl der einzelnen Komponenten des Solarsystems anders ausfallen. Zum Beispiel könnte ein Wechselrichter gewählt werden mit erhöhtem Leistungsspektrum oder ein Batteriespeicher angeschafft werden.
  3. Die Entscheidung Einspeisemanagement oder Abregelung ist nicht endgültig. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Besitzer der Photovoltaik-Anlage ihren Entschluss zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig machen können. Sinnvoll könnte dies zum Beispiel sein, wenn Netzbetreiber derzeit noch auf sehr teure Fernabschaltgeräte bestehen. Sollten die Kosten für diese Geräte sinken, kann der Solarstromer später auf Einspeisemanagement umstellen.
  4. Fällt die Entscheidung auf das Einspeisemanagement, muss eine Art Fernsteuerung installiert werden, mit der der Netzbetreiber bei Bedarf die Stromeinspeisung der Photovoltaik-Anlage reduzieren kann. Der Installationsfachbetrieb weiß, welche technischen Anforderungen der Netzbetreiber vor Ort stellt – die mehr als 900 Verteilnetzbetreiber haben zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen. Allein die Kosten für den sogenannten Rundsteuerempfänger schwanken zwischen 0 und 600 Euro. Auf Basis der jeweiligen Vorgaben kann der Installateur ein Angebot erstellen. Da die Anlagenleistung nur in wenigen seltenen Fällen durch den Netzbetreiber reduziert werden dürfte, werden sich bei dieser Variante die Einnahmeausfälle durch nicht eingespeisten Strom in Grenzen halten.
  5. Für das Abregeln der Leistung auf 70 Prozent sollte sich entscheiden, wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, die bauartbedingt nicht die volle Leistung erbringen kann – etwa weil die Module auf der Ost- und Westseite des Daches angebracht sind oder weil die Anlage ungünstig verschattet wird. Wenn nicht die komplette Modulfläche beschienen wird, kann eine solche Anlage nicht die volle Leistung erzielen. Daher kommt es in diesen Fällen bei der Wahl der 70-Prozent-Abregelung in der Regel nicht zu zusätzlichen Ertragsverlusten.
  6. Die weit überwiegende Zahl der Photovoltaik-Anlagen ist heute mehr oder weniger direkt nach Süden ausgerichtet, sodass bei einer einfachen harten Kappung auf 70 Prozent der Anlagenleistung Ertragsverluste zu erwarten sind. Die Kappung erfolgt durch die Änderung der Software-Einstellung am Wechselrichter. Das ist ein preiswerter Eingriff, der jedoch bei nach Süden ausgerichteten Anlagen die höchsten Ertragsverluste bringt. Beispiel: Die Photovoltaik-Anlage hat eine Nennleistung von 10 Kilowatt. Der Wechselrichter regelt bei maximal 7 Kilowatt ab – selbst wenn die Photovoltaik-Anlage angesichts der Sonneneinstrahlung mehr Strom produzieren könnte. Wie groß die Verluste sind, hängt vom jeweiligen Standort ab. Netzbetreiber gehen über das Gesamtjahr von einer Ertragsminderung im unteren einstelligen Prozentbereich aus.
  7. Die gesetzlichen Anforderungen können auch mit einer intelligenten Form der 70-Prozent-Abregelung eingehalten werden. Dabei wird Solarstrom verbraucht, anstatt ihn ungenutzt verpuffen zu lassen. Das ist möglich, weil das Gesetz lediglich eine Reduzierung der Leistung am Netzanschlusspunkt vorsieht – nicht eine Reduzierung der Leistung am Modul oder Wechselrichter. Mittels intelligenter Steuertechnik kann der Stromverbrauch im Haus an die Solarstrom-Produktion angepasst werden: Wenn die Photovoltaik-Anlage mehr als 70 Prozent der Nennleistung erzeugt, wird zum Beispiel in der Waschmaschine gestartet oder Strom in der Batterie gespeichert. Die Vorteile: Der Eigenverbrauch wird erhöht, teurer Strombezug aus dem Netz zurückgefahren und zugleich Ertragsverluste vermieden.
  8. Egal, ob die Entscheidung auf das Einspeisemanagement oder die 70-Prozent-Abregelung fällt – es entstehen immer Kosten. Bei im Jahr 2013 neu installierten Photovoltaik-Anlagen sind dies Teile der Anschaffungskosten, die über die normale Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden können. Bei im Jahr 2012 in Betrieb genommenen Anlagen dürften die nachträglich entstandenen Kosten im Rahmen der üblichen Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.
  9. Für die nächsten Schritte empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Fachinstallateur. Dieser kennt sich mit den technischen Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers aus und kennt die Photovoltaik-Anlage. Mit diesem Wissen kann er Lösungsmöglichkeiten vorschlagen und eine Kostenabschätzung vorlegen.
  10. Falls nach dem Gespräch mit dem Fachinstallateur noch Unklarheiten zum weiteren Verfahren bestehen, sollte der Netzbetreiber angesprochen werden. So riskiert der Besitzer der Photovoltaik-Anlage nicht, die Vergütungsfähigkeit seiner Solaranlage zu verlieren.
Quelle

Bundesverband Solarwirtschaft e.V. 2012

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