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Gesetzentwurf zur Strompreisbremse

Zusatzgewinne sollen rückwirkend ab September abgeschöpft werden

Zur umstrittenen Strompreisbremse hat das Wirtschaftsministerium einen 150-seitigen Referentenentwurf vorgelegt. Das Klimareporter° vorliegende Papier deckelt ab Januar Strompreise für Haushalte und Industrie, finanziert durch Zufallsgewinne der Stromerzeuger seit September. Die Erneuerbaren-Branche spricht von einem Irrweg.

Die starken Proteste vor allem aus der Ökostrombranche haben nicht viel genützt. Wie der Klimareporter° vorliegende Entwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse“ mit Arbeitsstand vom heutigen Dienstag zeigt, hält das Wirtschaftsministerium daran fest, die Gewinnabschöpfung nach den erzielten Umsätzen zu bemessen. Eine steuerliche Lösung, wie von der Ökostrombranche verlangt, soll es nicht geben.

Der Gesetzentwurf aus dem Hause Habeck folgt dabei Vorgaben der EU-Kommission, etwa bei der Auswahl der abzuschöpfenden Technologien. Das betrifft Strom aus Braunkohle, Kernbrennstoff, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Quellen.

Ausgenommen ist Strom aus Speichern sowie auf Basis von leichtem Heizöl, ebenso Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder aus Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemie- und Rußindustrie. Wie zuvor schon bekannt, soll eine Bagatellgrenze von einem Megawatt gelten – für Erneuerbaren- sowie Kraft-Wärme-gekoppelte Anlagen.

Die Abschöpfung gilt laut dem Entwurf rückwirkend ab dem 1. September dieses Jahres. „Spätestens ab diesem Datum konnten die Anlagenbetreiber nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Überschusserlöse behalten können“, erklärt der Gesetzentwurf. Die Abschöpfung ist zunächst bis Ende Juni 2023 befristet, kann aber entsprechend EU-Recht verlängert werden, längstens bis Ende 2024.

Die Höhe der Überschusserlöse soll sich dabei grundsätzlich anhand der Preise am Spotmarkt an der Strombörse bemessen sowie, wenn das nicht möglich ist, anhand der „energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte“ für Wind- und Solaranlagen. Darüber hinaus können die Erlöse aus Absicherungsgeschäften am Strom-Terminmarkt sowie eine anlagenbezogene Vermarktung berücksichtigt werden, letzteres trifft besonders auf direkte Stromverträge zu, sogenannte PPAs.

Preisgrenzen und Sicherheitsaufschläge

Die Stromerzeuger haben dabei laut Gesetzentwurf zwei Möglichkeiten, wie die abzuschöpfenden Erlöse ermittelt werden können. Sie können entweder ihre Verträge offenlegen oder die Erlöse werden anhand der durchschnittlichen Preise am Spot- und Terminmarkt berechnet.

Für nahezu alle Stromarten, die abgeschöpft werden sollen, wird zum festgestellten Erlös am Strommarkt noch ein sogenannter Sicherheitsaufschlag von meist drei Cent je Kilowattstunde gewährt. Damit sollen Investitionen ermöglicht werden. Der Aufschlag entfällt nur für erneuerbare Stromerzeuger, die inzwischen aus der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefallen sind.

Daneben gibt es einen ganzen Reigen von speziellen Preisgrenzen und Sicherheitsaufschlägen, etwa für Atomstrom mit einer Gewinnabschöpfung meist ab vier Cent pro Kilowattstunde plus drei Cent Zuschlag.

Für Braunkohlestrom soll eine Preisgrenze von drei Cent gelten. Den Anlagen im Rheinischen Braunkohlerevier, deren Stilllegung im Zuge des RWE-Deals von 2038 auf 2030 vorgezogen wurde, wird eine Preisgrenze von 5,2 Cent zugestanden, zuzüglich jeweils drei Cent Sicherheitszuschlag.

Ölkraftwerke werden erst ab Erlösen von 25 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von drei Cent zur Kasse gebeten, Biogasanlagen nach dem Spotmarktpreis, aber mit sechs Cent Aufschlag.

Abgeschöpft werden 90 Prozent der Überschusserlöse. Die eingenommenen Gelder sollen offenbar direkt an die Netzbetreiber gehen, die diese dann einsetzen, um die Strompreise für Haushalte und Industrie zu senken.

Haushalts-Strompreis wird auf 40 Cent gedeckelt

Für Haushalte und Kleingewerbe wird der Strompreis auf 40 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. In den Preis sind dabei Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen einberechnet. Der geminderte Preis gilt für 80 Prozent des Strombezugs.

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion „klimareporter.de“ (Jörg Staude) 2022 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung (post@klimareporter.de) weiterverbreitet werden! 

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