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Höhere Grenzwerte bei Pelletheizungen kein Selbstläufer

Niedrigeren Feinstaubemissionen hängen auch vom Betreiber ab.

Ab Januar 2015 gelten für Pelletheizungen neue Grenzwerte für die Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen. Statt 60 mg/m3dürfen dann nur noch 20 mg/m3 Feinstaub im Abgas enthalten sein. Grund dafür ist das Inkrafttreten der zweiten Stufe der ersten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Kein Problem, sollte man meinen.

Schließlich haben die meisten Hersteller von Pelletheizungen schon vor Monaten gemeldet, dass ihre Systeme die strengeren Grenzwerte schaffen. Und im Marktanreizprogramm gilt das Einhalten der Werte schon seit Januar dieses Jahres als Fördervoraussetzung. Allerdings reicht hier der Nachweis, dass die Werte auf dem Teststand eingehalten werden, also unter Laborbedingungen.

Bei der BImSchV ist das anders: hier zählen die regelmäßigen Messungen im praktischen Betrieb. Und ob da die Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden, ist gar nicht so sicher.

Auf dem Teststand betreiben die Hersteller ihre Anlagen unter Idealbedingungen, die Messungen in der Praxis dürften daher oft schlechter ausfallen. „Unsere Anlagen bis 135 kW Nennleistung halten die Werte im praktischen Betrieb ein, wenn hochwertige Pellets mit dem ENplus-Siegel verwendet werden“, sagt etwa Frank Schönfelder vom Holzheizungshersteller KWB Biomasseheizungen. Bei anderen Brenstoffen, etwa Holzhackschnitzeln, könne man das nicht so genau sagen, da die sich zum Beispiel im Feuchtegehalt unterscheiden.

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Quelle

EnBauSa.de | Silke Thole 2014

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