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Kabinett beschließt EEG-Verordnungspaket

Damit sind eine Ausweitung der Flächenkulisse für Agro-Photovoltaik-Anlagen Innovationsausschreibungen ebenso auf den parlamentarischen Weg gebracht wie die EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff. Zu letzterem gibt es jedoch reichlich Kritik und Nachbesserungswünsche.

Das vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte EEG-Verordnungspaket ist am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet worden. In dem Entwurf sind unter anderem Regelungen für eine erweiterte Flächenkulisse für Agro-Photovoltaik-Anlagen sowie Spezifizierungen der Speicheranforderungen in den Innovationsausschreibungen enthalten. Zudem sieht er eine Verlängerung der Frist für bestehende Erneuerbaren-Anlagen für die Nachmeldung im Marktstammdatenregister vor. Ebenfalls Teil des Verordnungspakets ist die EEG-Umlagenbefreiung für grünen Wasserstoff. Dazu wird in der Verordnung definiert, was grüner Wasserstoff ist.

„Wir schaffen klare und pragmatische Anforderungen an grünen Wasserstoff. Damit sichern wir einen schnellen Markthochlauf dieser Zukunftstechnologie ab und setzen ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie um“, erklärte CDU-Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. So müsse für eine EEG-Umlagebefreiung der Strom zur Herstellung zu 100 Prozent aus Erneuerbaren-Anlagen gedeckt werden.

Viel Kritik bezüglich Definition von grünem Wasserstoff

Bei Greenpeace Energy sieht man dennoch dringenden Nachbesserungsbedarf, damit „grüner Wasserstoff auch grün bleibt“. „Laut Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium sollen Elektrolyseure in bis zu 6000 Stunden im Jahr Wasserstoff aus Strom produzieren dürfen, der dann als ‚grün‘ eingestuft wird“, erklärte Marcel Keiffenheim, Leiter Politik bei Greenpeace Energy. „Tatsächlich wird der Strombedarf von Elektrolyseuren bei einer solch hohen Stundenzahl zu oft hauptsächlich durch fossile Kraftwerke gedeckt, weil Strom aus Wind und Sonne über eine solch hohe Stundenzahl nicht ausreichend verfügbar ist. Der so produzierte Wasserstoff ist also de facto nicht grün.“ Statt 6000 Volllaststunden schlägt Greenpeace Energy die Begrenzung von 3000 Volllaststunden jährlich vor. „Dann werden die Betriebszeiten der Elektrolyseure an das tatsächliche Dargebot erneuerbarer Energien angepasst, also an die Stunden im Jahr, in dem der größte Teil des Stromangebots aus Wind- und Solarenergie stammt. Auf diese Weise produzierter Wasserstoff ist dann auch wirklich grün“, so Keiffenheim.

Der Hauptgeschäftsführer der Stadtwerke München, Florian Bieberbach fordert dagegen eine technologieneutrale Definition von grünem Wasserstoff. Er kritisiert die engen Rahmenbedingungen. „Die Erzeugung von Wasserstoff und im Speziellen von grünem Wasserstoff ist derzeit nicht wettbewerbsfähig gegenüber fossilen Energieträgern. Sie bedarf neben einer ausreichenden Förderung und den richtigen Rahmenbedingungen vor allem auch eines erheblichen Mehrausbaus erneuerbarer Energien, über die bestehenden Ausbauziele hinaus“, erklärte Bieberbach. Zudem würden andere Technologien als der in elektrochemischem Prozess hergestellte grüne Wasserstoff von der EEG-Umlagebefreiung ausgenommen. „Für mich ist diese enge Definition vollkommen unverständlich. Wasserstoff sollte immer dann als grün bezeichnet werden, wenn alle primären und sekundären Energieträger, die im Herstellungsprozess zugeführt oder verwendet werden, aus erneuerbaren Energien gewonnen werden“, sagte Bieberbach. Eine technologieneutrale Definition sei jedoch essenziell, um zukünftige Innovationen auf dem Wasserstoffmarkt nicht von vornherein auszuschließen.

Auch der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hatte den Entwurf in puncto grünen Wasserstoff bereits kritisiert. Er monierte das Fehlen von Nachhaltigkeitskriterien für die EEG-Umlagebegrenzung nach Paragraf 64a EEG. Dies stelle „erhebliche Wettbewerbsnachteile für die Herstellung von grünem Wasserstoff nach Paragraf 69b EEG dar“, so der BEE in seiner Stellungnahme. „Darüber hinaus entstehen durch die privilegierten Stromverbräuche für Wertschöpfungsbereiche unabhängig von der Wasserstoffherstellung in Paragraf 64a EEG erhebliche unerwünschte Mitnahmeeffekte für anderweitige Geschäftsmodelle.“

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion „pv-magazine“ (Sandra Enkhardt) 2021 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung von Sandra Enkhardt 2021 weiterverbreitet werden! | Mehr Artikel von Sandra Enkhardt | „pv magazine“ 01/2021 | Online bestellen!

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