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pixabay.com | Udo Pohlmann | Bundesverfassungsgericht

© pixabay.com | Udo Pohlmann | Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Karlsruhe nimmt Klimaklagen nicht an

Bundesländer ohne eigenes CO₂-Budget.

Eine Reihe von Verfassungsklagen, die Bundesländer zu mehr Klimaschutz verpflichten sollten, sind vom Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht angenommen worden. Die Länder haben keine eigenen CO2-Budgets, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Maßgebend für rechtliche Vorgaben zum Klimaschutz bleibt der Bundesgesetzgeber. Das hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe heute deutlich gemacht.

Eine Reihe von Verfassungsbeschwerden zum Klimaschutz hat der Erste Senat nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht gestern mitteilte. Dem Senat hatten insgesamt elf Verfassungsbeschwerden von Kindern und Jugendlichen vorgelegen, zehn davon wurden von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) unterstützt.

Die Klagen richteten sich unter anderem gegen bestehende Landesklimaschutzgesetze und einige Landesgesetzgeber, die es unterließen, eigene Reduktionspfade für Treibhausgase gesetzlich festzulegen.

Zwar betont das Verfassungsgericht, dass die Grundrechte davor schützen, die Lasten bei der Treibhausgasminderung einseitig auf später zu verschieben, wenn dadurch künftig erforderliche Klimamaßnahmen zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Beschwerden gegen Regelungen, die heute festlegen, welche CO2-Menge in näherer Zukunft emittiert werden darf, seien zulässig, wenn diese Regeln eine sogenannte „eingriffsähnliche Vorwirkung“ für anschließende Zeiten entfalten würden.

Eine solche Vorwirkung setze aber voraus, betonen die Verfassungsrichter, dass der jeweilige Gesetzgeber – hier die Bundesländer – selbst einem „grob erkennbaren Budget“ insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliege. Den Landesgesetzgebern sei jedoch keine auch nur grob überprüfbare Gesamtreduktionsmenge vorgegeben, die sie einzuhalten hätten. Das sei derzeit weder dem Grundgesetz noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen.

Zwar verpflichte das Grundgesetz auch die Länder zum Klimaschutz und die Klimaziele wären ohne eigene Maßnahmen der Länder nicht zu erreichen, heißt es in dem Beschluss weiter, jedoch bestimme das Grundgesetz nicht, welche Länder wann wie viele Emissionen reduzieren müssten. Da auf Bundesebene bereits ein Klimaschutzgesetz gelte, verletze das Fehlen eines solchen Gesetzes auf Landesebene die Schutzpflicht nicht.

Klageseite sieht Bund am Zug

Die Deutsche Umwelthilfe forderte angesichts der Entscheidung die Bundespolitik auf, schnellstmöglich zu regeln, welche Maßnahmen zur CO2-Einsparung die Länder beizusteuern haben. Gleichzeitig sollten die Landesregierungen sofort ausreichende Maßnahmen ergreifen, um ihre Verantwortung für das deutsche Klimaziel und das CO2-Budget zu erfüllen.

Vor allem, wenn sich das jetzige sektorbezogene Konzept des Bundes-Klimaschutzgesetzes als „untauglich“ für die Einhaltung der Klimaziele erweisen sollte, muss der Bund nach Auffassung der DUH eine länderspezifische Regelung beschließen.

Der Bund müsse jetzt zeigen, dass er allein mit den Sektorzielen seines Klimagesetzes in der Lage sei, die deutschen Klimaziele einzuhalten, betonte Rechtsanwalt Remo Klinger, der mehrere Beschwerdeführende vertritt. Angesichts des Widerstands einiger Bundesländer – etwa von Bayern bei der Abstandsregelung für Windkraft – hat Klinger erhebliche Zweifel, ob dies ohne länderspezifische Regelungen des Bundes funktioniert.

Quelle

Der Bericht wurde von der Redaktion „klimareporter.de“ (Jörg Staude) 2022 verfasst – der Artikel darf nicht ohne Genehmigung (post@klimareporter.de) weiterverbreitet werden! 

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