Klimapaket nun mit Mobilitätsprämie
Das Bundeskabinett hat heute Gesetzentwürfe verabschiedet, um das Klimapaket bis zum Jahresende durch Bundestag und Bundesrat zu bringen. Nun zeichnet sich genauer ab, was sich für Verbraucher, Kommunen und Unternehmen ab Anfang 2020 ändern wird.
Zumindest bei der Umsetzung ihres stark kritisierten Klimapakets versucht die Bundesregierung, den eng gestrickten Zeitplan einzuhalten. Bis Jahresende müssen die Neuregelungen noch durch Bundestag und Bundesrat.
Bisher sieht der Zeitplan die erste Lesung im Bundestag für den 14. November vor, dann gehen die Vorlagen am 29. November in den Bundesrat, bevor am 13. Dezember der Bundestag die Gesetze beschließen soll. Am 20. Dezember ist abschließend der Bundesrat an der Reihe.
Die Länder können vor allem die Neuregelung der energetischen Gebäudesanierung blockieren, die im Bundesrat zustimmungspflichtig ist. Die Länderkammer kann hier, wenn der Bund auf ihre Forderungen nicht eingeht, den Vermittlungsausschuss anrufen.
Vorsorglich forderte heute der Energie-Branchenverband BDEW die Länder auf, ihren jahrelangen Widerstand gegen die steuerliche Absetzbarkeit der energetischen Gebäudesanierung aufzugeben. Diese Art der Förderung sei der „sinnvollste Weg, um das gewaltige CO2-Einsparpotenzial im Wärmemarkt zu heben“, erklärte BDEW-Geschäftsführer Stefan Kapferer.
Zu den Regelungen im Klimapaket kam jetzt noch eine Mobilitätsprämie hinzu. Damit soll der geplante CO2-Preis auch für die Pendler ausgeglichen werden, die so wenig Einkommen haben, dass sie keine Steuern zahlen.
Für Grünen-Fraktionschef Anton Hofreiter bleibt es dennoch dabei, dass von der erhöhten Entfernungspauschale besonders Pendler mit hohem Einkommen profitieren. „Die Mobilitätsprämie soll der Pendlerpauschale zwar einen sozialen Anstrich verleihen, sie gilt aber nur für diejenigen, die weniger als 9.400 Euro im Jahr verdienen“, sagte Hofreiter.
Die Regelungen im Einzelnen.
Entfernungspauschale
Bis zum 20. Kilometer des Arbeitsweges bleibt es dabei, dass pro Kilometer 30 Cent pauschal steuerlich geltend gemacht werden können, ab dem 21. Kilometer erhöht sich dieser Wert für die Jahre 2021 bis 2026 auf 35 Cent.
Die Nicht-Erhöhung bis zum 20. Kilometer begründet die Gesetzesvorlage damit, dass in erster Linie Fernpendler, die mehr als 20 Kilometer Weg zur Arbeit haben, schon allein aufgrund ihrer Fahrkosten meist über dem steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Anders gesagt: Beschäftigte, die weniger als 20 Kilometer pendeln, würden auch mit 35 Cent unter dem Pauschbetrag bleiben. Insofern benötigten sie keine Erhöhung für diese Entfernung.
Mobilitätsprämie
Geringverdiener, die gar keine Steuern zahlen, sollen ab dem 21. Kilometer einen Betrag von umgerechnet 4,9 Cent pro Kilometer und Arbeitstag ausgezahlt bekommen. Das entspricht einem Steuervorteil, den der Geringverdiener hätte, wenn er mehr als den Grundfreibetrag von 9.408 Euro verdiente und dann einen Steuersatz von 14 Prozent zu entrichten hätte.
Das Finanzministerium hat hier im Gesetz Beispielrechnungen eingefügt. Jemand, der zum Beispiel im Jahr nur rund 8.400 Euro verdient, aber 40 Kilometer zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen muss, könnte ab 2021 eine Entfernungspauschale von 1.950 Euro geltend machen. Das seien 950 Euro mehr als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Von diesen 950 Euro, die der geringverdienende Pendler also steuerlich nicht geltend machen kann, erhält er nun auf Antrag 14 Prozent als Zuschuss, in diesem Fall 133 Euro.
Bahntickets
Die bisher im Regionalverkehr geltende Regelung, dass für Beförderungsstrecken bis 50 Kilometer der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt, wird ab Januar 2020 auf den Fernverkehr ausgeweitet.
Die Deutsche Bahn will den Preisvorteil von insgesamt etwa 500 Millionen Euro komplett an die Kunden weitergeben und zudem auf eine Preiserhöhung verzichten, wie DB-Chef Richard Lutz am Mittwoch mitteilte.
Im Fernverkehr würden die Preise damit rechnerisch um zehn Prozent sinken. Die Bahn erwartet dort jährlich fünf Millionen Fahrgäste mehr, ein Plus von knapp vier Prozent.
Luftverkehrsteuer
Ab 1. April soll die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten um 5,65 Euro steigen – auf dann rund 13 Euro pro Ticket, sofern der Flug von einem deutschen Flughafen ausgeht. Bei längeren Strecken sind Erhöhungen der Steuer um zehn bis 18 Euro pro Ticket geplant.
Die Bundesregierung erwartet hier Mehreinnahmen von 740 Millionen Euro. Die Fluggesellschaften wollen die Zusatzkosten größtenteils an die Fluggäste weitergeben.
Gebäudesanierung
Steuerlich gefördert werden nur selbst genutzte Wohngebäude, deren Fertigstellung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
Die Eigentümer der Gebäude können maximal 20 Prozent der Aufwendungen oder höchstens 40.000 Euro geltend machen, darunter anteilig im ersten Jahr der energetischen Sanierung maximal sieben Prozent oder 14.000 Euro sowie im zweiten Jahr höchstens sechs Prozent oder 12.000 Euro.
Pro Gebäude lohnt es sich damit, Projekte bis zu 200.000 Euro Kosten aufzulegen. Die Förderung soll für die Jahre 2020 bis 2029 gelten.
Grundsteuer für Windkraft
In Gebieten für Windenergieanlagen erhalten die Gemeinden die rechtliche Möglichkeit, einen gesonderten Hebesatz für die ihnen zustehende Grundsteuer einzuführen. Liegen mehrere Windanlagen im Gemeindegebiet, muss jeweils der gleich Steuersatz gelten.
Quelle
Der Bericht wurde von
der Redaktion „klimareporter.de“ (Jörg Staude) 2019 verfasst – der Artikel
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