Kürzung der Photovoltaikvergütung: Anlagenbetreiber, was tun?
Die drastische Mindestvergütungskürzung für neu in Betrieb genommene Anlagen führt derzeit zu massiver Verunsicherung im Markt.
Gerade die Anlagenbetreiber, die gerade eine Anlage bestellt haben, können jetzt schon die Weiterentwicklung beeinflussen, sei es faktisch (durch richtige Inbetriebnahme), sei es rechtlich (zum Beispiel durch Widerruf des Vertrages).
Aber auch, wenn die bestellte Anlage erst nach dem Stichtag in Betrieb geht, bestehen unter Umständen Ansprüche.
Erste Hinweise zu Handlungsoptionen aus rechtlicher Sicht für Anlagenbetreiber und solche, die es eigentlich werden wollten.
I. Nicht betroffene Anlagen
1. Nicht betroffene Anlagen Voraussichtlich nicht betroffen sind Betreiber von Altanlagen, d.h. von Photovoltaikanlagen die bereits in Betrieb sind. Hier besteht wohl kein Handlungsbedarf…
2. Zu diesen voraussichtlich nicht betroffenen Altanlagen gehören auch die Photovoltaikanlagen, die vor dem Stichtag in Betrieb gehen…
II. Betroffene Anlagen
Wenn eine Anlage bis zum Stichtag nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, können dem Anlagenbetreiber folgende Rechte zustehen …
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Quelle
Freiburger Kanzlei Flaig Ritterhoff | Rechtsanwälte in Partnerschaft 2012