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Umfrage: Verbraucherfreundliche Stromrechnung

Strom- und Gasrechnungen müssen künftig einfach und verständlich sein. So fordert es der neue § 40 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Eine Verbraucherumfrage von Verivox in Zusammenarbeit mit dem Bund der Energieverbraucher zeigt, dass es höchste Zeit für die Umsetzung dieses Gesetzes ist. Die Hälfte der Verbraucher hält ihre Stromrechnung für schwer verständlich, obwohl sich die 625 Befragten mehrheitlich eingehend mit ihrer Rechnung auseinandersetzen.

Die Mehrheit hält Stromrechnungen für schwer verständlich

Etwas mehr als die Hälfte der Befragten (51 Prozent) hält ihre Stromrechnung insgesamt für schwer verständlich. 41 Prozent der Teilnehmer halten es für möglich, dass ihre Rechnung fehlerhaft ist, weitere 21 Prozent trauen sich diese Einschätzung nicht zu, da sie die Rechnung nicht vollständig verstehen. Dabei fällt auf, dass die Befragten durchaus bereit sind, sich länger mit ihrer Stromrechnung auseinander-zusetzen. 68 Prozent der Teilnehmer gaben an, dass sie sich länger als 15 Minuten mit ihrer Stromabrechnung beschäftigen. 73 Prozent überprüfen, ob sich die von ihnen geleisteten Zahlungen auch auf der Rechnung wiederfinden. Weitere 21 Prozent der Befragten würden dies gerne tun, können die entsprechenden Angaben aber nicht auf ihrer Rechnung finden.

Der Verbrauch ist bekannt, die Kosten nur teilweise

Bei der Angabe des Verbrauchs zeigen sich die Befragten gut informiert. 83 Prozent gaben an, zu wissen, ob sich ihr Verbrauch im Vergleich zum vorherigen Abrechnungszeitraum erhöht oder verringert hat. 51 Prozent der Teilnehmer wissen außerdem, wie sich ihr Verbrauch zum Durchschnittsverbrauch eines vergleichbaren Haushaltes verhält. Dass sich diese Information auf der Stromrechnung wiederfindet, halten 67 Prozent der Verbraucher für wichtig. 77 Prozent der Teilnehmer wissen, ob sich der Preis pro kWh im Abrechnungszeitraum erhöht hat. Nur 51 Prozent wissen jedoch, ob auch weitere Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben im Abrechnungszeitraum gestiegen sind.

Verbraucherwünsche zur Stromrechnung

84 Prozent der Verbraucher wünschen sich eine Detailübersicht, die den Gesamtbetrag nach Grund- und Verbrauchspreis, Mess- und Netzdienstleistungen sowie Steuern und Abgaben trennt. 89 Prozent der Befragten wünschen sich einen schnellen Überblick über den Energieverbrauch und den Gesamtpreis gleich auf der ersten Seite der Rechnung. 77 Prozent wünschen sich zusätzlich eine Auskunft über zukünftige Abschläge auf der ersten Rechnungsseite. Bei der Frage nach der Frequenz von Stromrechnungen war das Echo zweigeteilt. Eine Hälfte der Befragten (49 Prozent) hält es für wichtig, häufiger als einmal im Jahr eine Stromrechnung zu bekommen, die andere Hälfte ist mit Jahresabrechnungen zufrieden.

Neue Regeln für Stromrechnungen

Mit der Novelle des EnWG wurden die Informationen, die auf Stromrechnungen angegeben werden müssen, genauer gefasst. Dazu gehören beispielsweise die Vertragsdauer, die Kündigungsfrist und die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit – diese Informationen müssen ab sofort auf der Stromrechnung vermerkt werden.

Ab Februar 2012 sind die Energieversorger darüber hinaus verpflichtet, grafisch darzustellen, wie sich der eigene Verbrauch zum Verbrauch vergleichbarer Kunden verhält. Außerdem ist die Stromrechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu verschicken. Den Verbrauchern muss zudem angeboten werden, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu erstellen. Handelt es sich um einen herkömmlichen Stromzähler, darf der Versorger ein zusätzliches Entgelt für diese Abrechnungen verlangen, wenn ein intelligenter Stromzähler vorhanden ist, müssen sie kostenfrei sein.

„Die neuen Regelungen des EnWG zu Stromrechnungen kommen den Bedürfnissen der Verbraucher entgegen“, so Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher. „Die Bundesnetzagentur sollte den Unternehmen genauere Vorgaben für eine bundesweit einheitliche Gestaltung der Rechnungen machen. Zu solchen Vorgaben ist die Netzagentur aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung auch durchaus berechtigt.“

Quelle

VERIVOX 2011PresseBox 2011

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