EEG: Was beim Austausch defekter Module wichtig ist
Wenn Solarmodule nicht die erwarteten Leistungswerte erreichen, muss sich der Anlagenbetreiber mit dem Verkäufer oder Modulhersteller auseinandersetzen, um einen Austausch zu erreichen. Ein Bericht von Dr. Thomas Binder
Ist er erfolgreich, so wird dabei oft ein wichtiger Aspekt vergessen: Ein Austausch von Solarmodulen führt auch zu Pflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Hiermit hat sich die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis 2015/7 vom 16. Juni 2015 (www.clearingstelle-eeg.de (link is external)) ausführlich beschäftigt.
Die für Austauschvorgänge relevante Spezialregelung des § 51 Abs. 4 EEG bestimmt, dass der Inbetriebnahmezeitpunkt unverändert bleibt, wenn defekte, gestohlene oder beschädigte Module am selben Standort ersetzt werden. Dies gilt bis zur gesamten ursprünglich am Standort installierten Leistung. Ohne diese Regelung würde ein Austausch von Solarmodulen dazu führen, dass die Module im Moment des Austausches neu in Betrieb genommen werden. Die Einspeisevergütung für den Solarstrom wäre dann entsprechend niedriger. Da Anlagenbetreiber dies nicht wünschen, hat die Regelung eine hohe praktische Bedeutung in dem nicht seltenen Fall, dass Module nach ihrer Inbetriebnahme einen Defekt aufweisen.
Die Clearingstelle EEG hat sich in ihrem Hinweis zunächst intensiv damit beschäftigt, was ein Defekt im Sinne von § 51 Abs. 4 EEG ist. Die höchste Bedeutung dürfte dabei die Fallgruppe haben, in der die erbrachte Leistung von Modulen deren mindestens zu erwartende Leistung unterschreitet. Für die Bestimmung dieser Leistung zieht die Clearingstelle EEG die Angaben des Modulherstellers aus der Leistungsgarantie heran, die in der Regel über einen Zeitraum von zehn Jahren 90 % der Modulleistung zusichert. Diese Herangehensweise der Clearingstelle EEG ist jedoch fragwürdig, da die Leistungsgarantie nur die Beziehung zwischen Anlagenbetreiber und Modulhersteller betrifft.
Ob die Module nach Gewährleistungsrecht ausgetauscht werden müssen, bestimmt sich jedoch nach dem Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Verkäufer der PV-Anlage. Hier kann ein Gewährleistungsfall auch schon vorliegen, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung der Module um weniger als 10 % unterschritten wird. Es dürfte von der Clearingstelle EEG jedoch nicht beabsichtigt worden sein, dass ein Anlagenbetreiber, der vom Verkäufer den Austausch mangelhafter Module verlangen kann, sich gegenüber dem Netzbetreiber nicht auf § 51 Abs. 4 EEG berufen darf.
Kein Eins-zu-eins-Austausch notwendig
Ein anderer Punkt wird von der Clearingstelle EEG erfreulich praxisnah behandelt. Um § 51 Abs. 4 EEG in Anspruch zu nehmen, müsse der Modulaustausch nicht Eins-zu-eins stattfinden. Vielmehr könnten beliebig viele neue Module beliebig viele alte Module ersetzen, solange die vormals installierte Gesamtleistung der Module am Standort nicht überschritten wird. Wird die installierte Gesamtleistung überschritten, so ist der Inbetriebnahmezeitpunkt des überschießenden Leistungsanteils nach den allgemeinen Regelungen zu bestimmen. Der Vergütungssatz dieses Leistungsanteils richtet sich in der Regel nach dem Vergütungssatz zum Zeitpunkt des Austausches.
Wichtige Ausführungen macht die Clearingstelle EEG im Hinblick auf die Informationspflichten eines Anlagenbetreibers nach erfolgtem Modulaustausch. Eine Meldung bei der Bundesnetzagentur ist erforderlich, wenn sich die installierte Leistung der Module am Standort erhöht oder reduziert hat. Der Netzbetreiber ist jedoch auch in allen anderen Fällen zu informieren. Dabei muss das Vorliegen eines technischen Defekts objektiv nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden. Der Anlagenbetreiber muss hierzu die Nennleistung der zu ersetzenden PV-Module, ggf. die Leistungstoleranz und die erwartbare jährliche Leistungsminderung darlegen. Er muss die daraus resultierenden erwartbaren Jahreserträge den tatsächlichen Jahreserträgen gegenüberstellen. Weiterhin soll er schriftlich darstellen, inwieweit die Unterschreitung der Leistung auf einen Moduldefekt zurückzuführen ist. Je nach Mess- und Überwachungskonzept der Anlage stellt die Clearingstelle EEG im Detail Anforderungen auf, inwieweit der Anlagenbetreiber den Nachweis für das einzelne Modul, den einzelnen String oder die gesamte PVInstallation führen muss.
Es muss damit gerechnet werden, dass es in zahlreichen Einzelfällen zu Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern über die Frage kommen wird, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 EEG erfüllt sind. Die Netzbetreiber werden aus Furcht, die gezahlte Einspeisevergütung nicht in das Umlagesystem einstellen zu können, fehlende oder fehlerhafte Nachweise nicht akzeptieren. Die Anlagenbetreiber wiederum, bei denen es sich in der Regel um technische Laien handelt, werden ohne (kostenpflichtiges) Hinzuziehen eines Fachbetriebs die geforderten Nachweispflichten kaum erfüllen können. Umgekehrt sollten Fachbetriebe, die mit einem Austausch defekter Solarmodule betraut werden, nicht versäumen, Anlagenbetreiber auf die erheblichen Informationspflichten hinzuweisen.
Quelle
Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder berät deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um EEG und Solarenergie. | Dieser Beitrag ist in Sonne Wind & Wärme Ausgabe 10/2015 erschienen.