Was bei der Zusammenfassung von Photovoltaik-Anlagen bis 750 Kilowatt zu beachten ist
Die Anhebung der Grenze für Ausschreibungen auf Photovoltaik-Anlagen größer als 750 Kilowatt mit dem EEG 2017 hat neue Perspektiven für Projektierer eröffnet.
Dennoch gilt es Fristen und Voraussetzungen einzuhalten, wenn mehr als eine Photovoltaik-Anlagen bis 750 Kilowatt installiert wird, wie Rechtsanwältin Margarete von Oppen, Partnerin der Kanzlei Arnecke Sibeth, erklärt. Die Vorgaben werden ab Mitte kommenden Jahres nochmals verschärft.
pv magazine: Unter welchen Bedingungen kann ich derzeit nach dem geltenden EEG 2017 zwei 750 Kilowatt-Anlagen binnen eines Jahres direkt nebeneinander bauen?
Margarete von Oppen (Foto): Gar nicht. Im Fokus steht hier die Frage nach der Zusammenfassung mehrere Anlagen für die Ermittlung der Anlagengröße von 750 Kilowatt. Diese richtet sich derzeit für alle Anlagentypen, also für Freiflächenanlagen und für Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen nach den allgemeinen Regelungen über Anlagenzusammenfassung. Danach sind mehrere Anlagen zum Zweck der Bestimmung der Größe der Anlage für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen.
Welche Kriterien sind das?
Es gibt räumliche und zeitliche Voraussetzungen. Der Inhalt der räumlichen Kriterien für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen ist dabei bisher leider nicht abschließend geklärt. Die Clearingstelle hat zur Klärung jüngst ein Empfehlungsverfahren eröffnet. Es geht dabei um die Kriterien: selbes Grundstück, selbes Gebäude, selbes Betriebsgelände und unmittelbare räumliche Nähe. Solange die Empfehlung der Clearingstelle EEG nicht veröffentlicht ist, empfiehlt es sich die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung im Zweifel mit dem Netzbetreiber abzustimmen oder die Clearingstelle EEG anzurufen.
Können Sie die Kriterien im Einzelnen erklären?
Anlagen, sprich Module, befinden sich auf demselben Grundstück, wenn sie auf einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne errichtet werden. Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, sind die unter derselben Nummer im Bestandsverzeichnis verzeichneten Flurstücke. Bei zwei auf einem Grundstück direkt nebeneinander errichteten 750 Kilowatt-Anlagen, fällt die zweite also automatisch in die Ausschreibungspflicht. Dies gilt sofern die Jahresfrist nicht eingehalten wird. Gebäude ist nach dem EEG 2017 jede selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und die vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dieser Tatbestand ist für das Freiflächensegment nicht relevant.
Was bedeutet selbes Betriebsgelände genau?
Dieser Begriff ist im EEG bisher nicht definiert. Ein Betriebsgelände dürfte vorliegen bei mehreren Grundstücken die denselben unternehmerischen Zwecken dienen, also etwa landwirtschaftlichen Zwecke oder dem Autobau, und die gemeinsam eine räumliche Einheit bilden. An einer solchen räumlichen Einheit dürfte es fehlen, wenn zwischen den Grundstücken ein und desselben Betriebes ein erheblicher räumlicher Abstand, beispielsweise ein Kilometer, besteht und die Grundstücke auch nicht aus anderen Gründen als räumlich oder funktional als zusammengehörig angesehen werden müssen. Hier wird eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sein, die dann zu berücksichtigen hat, in wessen Eigentum die zwischen den unterschiedlichen Standorten liegenden Grundstücke stehen oder welche Funktion die jeweiligen Standorte innerhalb eines Betriebes haben. Auch bei Vorliegen eines Betriebsgeländes können Anlagen nicht unmittelbar nebeneinander errichtet werden.
Bei der unmittelbaren räumlichen Nähe gibt es aber bereits eine Definition.
Eine unmittelbare räumliche Nähe ist im Anschluss an die Spruchpraxis der Clearingstelle EEG auf jeden Fall zu vermuten, wenn zwei Grundstücke unmittelbar aneinander angrenzen. Bei zwei auf unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken errichteten 750 Kilowatt-Anlagen fällt die zweite also unter die Ausschreibungspflicht. Ob und inwieweit eine unmittelbare räumliche Nähe auch dann gegeben ist, wenn zwischen den Vorhabengrundstücken eines oder mehrere Grundstücke liegen, dürfte aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten sein. Maßstab wird dabei die Frage sein müssen, ob sich die Errichtung auf mehreren als Umgehungstatbestand darstellt. Gegen eine Anlagenzusammenfassung dürften in Anlehnung an die Spruchpraxis der Clearingstelle für das Gebäudesegment unter anderem unterschiedliche Errichter oder unterschiedliche Finanzierer sprechen.
Welche zeitlichen Kriterien muss ich einhalten, wenn ich Anlagen bis 750 Kilowatt errichte?
Wenn eine der zuvor beschriebenen räumlichen Voraussetzungen vorliegt, sind die Anlagen jedenfalls dann zusammenzufassen, wenn sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Außerhalb dieser Frist kommt eine Anlagenzusammenfassung nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber wollte diese für 750-Kilowatt-Anlagen günstige Regelung verschärfen. Ist das bereits erfolgt und was ändert sich?
Der Gesetzgeber hat die Regelungen im Zuge des Erlasses des Mieterstromgesetzes verschärft. Für 750 Kilowatt-Freiflächenanlagen gelten ab dem 1. Juli 2018 die Regelungen über die Zusammenfassung von Freiflächenanlagen. Das heißt mehrere Freiflächenanlagen werden zum Zwecke der Ermittlung der Anlagengröße von 750 Kilowatt für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator zusammengefasst, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das kommunale Kriterium, also die Anlagen befinden sich in einer Gemeinde. Oder das räumliche Kriterium – also die Anlagen werden innerhalb eines Radius von zwei Kilometern in Betrieb genommen. Das dritte ist das zeitliche Kriterium, wobei sich die Frist für die Inbetriebnahme von einem auf zwei Jahre verlängert.
Das kommt dann aber erst nächstes Jahr zum Tragen?
Der Stichtag für das Inkrafttreten der Regelung ist der 1. Juli 2018. Das heißt für Photovoltaik-Anlagen, die bis zum Ende Juni errichtet werden, gilt die derzeit geltende Regelung. Danach muss man bei der Inbetriebnahme neuer Freiflächenanlagen uneingeschränkt 24 Monate „zurückgucken“.