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EEG: Das änderte sich für Solarstromerzeuger

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. August 2014 in Kraft getreten.

Damit haben sich die Rahmenbedingungen für Hausbesitzer und Investoren in vielerlei Hinsicht geändert. Besitzer kleiner Photovoltaik-Dachanlagen bleiben von der neuen Abgabe auf den Eigenverbrauch verschont, sagt Carsten Tschamber von der Branchenvereinigung Solar Cluster Baden-Württemberg. Künftig gibt es außerdem wieder bis zu 100 Prozent der Einspeisevergütung für mittlere Anlagen. Auch die Marktprämie für größere Anlagen ist eine wesentliche Neuerung zur vorherigen Gesetzesfassung. „Sorgfältig geplant lohnt sich die Solarstromerzeugung weiterhin“, betont Tschamber.

Besitzer von Neuanlagen, die ihren Solarstrom selbst verbrauchen möchten, müssen künftig grundsätzlich für jede Kilowattstunde Eigenverbrauch einen Teil der EEG-Umlage von derzeit 6,24 Cent entrichten. Dieses Jahr sind es noch 30 Prozent, ab 2016 steigt der Anteil auf 35 Prozent, ab 2017 sind 40 Prozent der Umlage zu zahlen. „Private Hausbesitzer trifft diese Regelung meist jedoch nicht“, erklärt Tschamber. „Die Abgabe ist erst ab einer Anlagengröße von zehn Kilowatt installierter Leistung fällig, die Anlagen auf Eigenheimen sind in der Regel kleiner.“ Ein Großteil der PV-Anlagen auf deutschen Dächern ist zwischen zwei und acht Kilowatt installierter Leistung (kWp) groß, das entspricht 20 bis 60 Quadratmeter Dachfläche.

Photovoltaik-Eigenverbrauch wird bei Kleinanlagen nicht belastet

Die fast 1,5 Millionen Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, fallen unabhängig von ihrer Leistungsklasse unter den Bestandsschutz. „Für die Betreiber von Altanlagen gilt die Eigenverbrauchsbelastung nicht, sofern sie bereits vor dem Stichtag 1. August als Eigenverbraucher aktiv waren“, so Tschamber. Die Befreiung von der Eigenverbrauchsabgabe gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Anlagenleistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.

Solarförderung sinkt – je nach Anzahl der Neuinstallationen

Die Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom aus kleineren Neuanlagen auf Wohnhäusern bis 10 kWp ist im August auf 12,75 Cent pro kWh gesunken und sinkt damit etwas weniger als bisher. Anlagen bis 500 kWp erhalten noch 11,09 Cent pro kWh. Die Einspeisevergütung für Strom von Freiflächenanlagen oder Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich bis 500 kWp reduziert sich ebenfalls nur geringfügig. Für vor dem August in Betrieb genommene Anlagen gilt auch hier der Bestandsschutz.

Die Höhe der Vergütung ist für 20 Jahre garantiert, ab September installierte Anlagen starten mit einem etwas geringeren, degressiven, Vergütungssatz. Er sinkt jeden Monat, je nach Anzahl der Neuinstallationen in den jeweiligen Vormonaten – man spricht vom „atmenden Deckel“. Bei einem Marktvolumen von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (GW) pro Jahr, dem politisch gewünschten Zubaukorridor, beträgt die Degression beispielsweise 0,5 Prozent monatlich. Verdoppelt sich das Marktvolumen auf 5 GW erhöht sich die Degression auf 1,8 Prozent im Monat. Sinkt das Marktvolumen deutlich, erhöht sich die Förderung sogar: Unterschreiten die Neuinstallationen die Summe von 1 GW, steigt die Einspeisevergütung einmalig um 1,5 Prozent im folgenden Quartal.

Marktintegrationsmodell fällt weg

Eine weitere Neuerung: Alle Anlagen, die ab 1. August 2014 in Betrieb genommen werden und nicht größer als 500 kWp sind, erhalten wieder bis zu 100 Prozent der Einspeisevergütung. 2016 sinkt die Grenze dann auf 100 kWp. Dachanlagen von 10 bis 1.000 kWp, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb gingen, werden weiter nach dem 2012 geschaffenen Marktintegrations-modell behandelt: Sie erhalten höchstens 90 Prozent der erzeugten Jahresstrommenge vergütet. Die restlichen zehn Prozent müssen selbst verbraucht oder vermarktet werden.

Marktprämie für größere Anlagen

Besitzer von Neuanlagen größer als 500 kWp können bereits jetzt nicht mehr auf die Einspeisevergütung setzen: Wer eine Anlage betreibt, muss den Grünstrom direkt an der Strombörse oder an Großabnehmer vermarkten. Ab 1. Januar 2016 gilt das schon für Anlagen ab einer Größe von 100 kWp. Die Vergütung der „verpflichtenden Direktvermarktung“ funktioniert so: Zusätzlich zu den Erlösen aus dem Börsenstrompreis, derzeit um die drei Cent pro kWh, erhalten die Anlagenbetreiber eine Marktprämie, die die Höhe der bisherigen Einspeisevergütung ausgleicht. Hinzu kommt ein Aufschlag von 0,4 Cent pro kWh wegen des Aufwandes durch die Direktvermarktung – insgesamt also etwas mehr Geld als die bisherige Einspeisevergütung.

„Die Investition in eine neue Solaranlage lohnt sich finanziell immer noch, besonders, wenn der lukrative Eigenverbrauch maximiert wird“, bilanziert Carsten Tschamber vom Solar Cluster. „Auch ökologisch ist der Nutzen groß. Solarstrom hilft, klimaschädliches Kohlendioxid zu vermeiden und bringt die Energiewende in Deutschland weiter voran. Das sollte bei der ganzen Diskussion um Umlagen und Vergütungen nicht zu sehr in der Hintergrund rücken.“

Aktuelle Informationen zur Photovoltaik gibt es auch auf https://twitter.com/SolarClusterBW

Quelle

Solar Cluster Baden-Württemberg e.V. 2014

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