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EU-Vorgaben nur Vorwand zur Abschaffung des EEG

Die Bundesregierung hat stets behauptet, dass sie aufgrund der Vorgaben der EU-Kommission diesen Wechsel vornehmen müsse.

Die EEG-Novelle leitet durch die Einführung von Ausschreibungsverfahren statt fester Einspeisevergütungen einen grundlegenden Paradigmenwechsel ein, der das EEG de facto abschafft. Die Bundesregierung hat stets behauptet, dass sie aufgrund der Vorgaben der EU-Kommission diesen Wechsel vornehmen müsse. Nun weist die Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg in einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung nach, dass es diesen Zwang gar nicht gibt. Vielmehr gäbe es einige andere Maßnahmen, die die Vorgaben der EU-Kommission umsetzen, aber die Einspeisevergütung erhalten.

Die Brüsseler Vorgaben hätten nach der Analyse der Stiftung Umweltenergierecht u. a. auch folgende Lösungen zugelassen:

  • Rückkehr zum ursprünglichen EEG 2000 mit Abnahme- und Vergütungspflichten und einem bundesweiten Ausgleich mittels der sogenannten physikalischen Wälzung
  • Rückkehr zu den zentralen Strukturelementen des EEG mit verändertem Wälzungsmechnismus
  • Neue Ausgestaltung des EEG mit Betonung des privatrechtlichen Leistungs-/Gegenleistungscharakters der verschiedenen im EEG vorgesehenen gesetzlichen Schuldverhältnisse, um die Kritik der EU-Kommission hinsichtlich der Nutzung staatlicher Mittel zu entkräften

Das hätten auch die Juristen aus dem Bundeswirtschaftsministerium wissen können. Damit wird erneut klar, dass es Wirtschaftsminister Gabriel und Kanzlerin Merkel nicht, wie ständig behauptet, um die Einhaltung der Vorschriften aus Brüssel geht, sondern, dass sich die Bundesregierung vordergründig hinter solchen angeblichen Zwängen verschanzte, um in Wirklichkeit das erfolgreichste Klimaschutzgesetz der Welt zu Fall zu bringen.

Auszug aus der rechtswissenschaftlichen Analyse:

  • Das EEG 2014 führt schrittweise Ausschreibungen als neues Instrument zur Ermittlung der Förderhöhe ein. Dabei entstand in der politischen Diskussion der Eindruck, diese Entwicklung sei durch das europäische Beihilferecht vorgegeben.
  • Zwar hat die Kommission in ihren neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) eine grundsätzliche Pflicht zur schrittweisen Einführung von Ausschreibungen vorge- sehen. Diese kommen aber im Falle des EEG nicht zur Anwendung, da dieses tatbestandsmäßig keine Beihilfe darstellt. Alternativ kämen bei Annahme der Beihilfeeigenschaft des EEG verschiedene alternative beihilfefreie Ausgestaltungsmöglichkeiten des EEG in Frage.
  • Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der EEAG. Die Kommission hat durch die Festlegung der Technologieneutralität und der Beschrän- kung der Förderung auf den Mechanismus einer Marktprämie das ihr zustehende Ermessen überschritten und durch die Einführung einer Ausschreibungspflicht ihr Ermessen fehlgebraucht.
  • Für den Fall, dass die EEAG dennoch anwendbar sein sollten, besteht zunächst für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW oder für Demonstrationsvorhaben, wobei für Wind- kraftanlagen als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten gilt, von einer Ausschreibung abzusehen.
  • Daneben bestehen Ausnahmen für die Mitgliedstaaten zur Abweichung von der Aus-schreibungspflicht. Es ist jedoch unklar, wie die Kommission diese in ihrer Reichweite auslegen wird und wie die Mitgliedstaaten deren Vorliegen nachweisen sollen. Zudem ist es nur in Einzelfällen denkbar, dass neben den EEAG ungeschriebene Ausnahmefälle bestehen.
Quelle

Hans-Josef Fell 2014

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